RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020952 Entscheidungsdatum26.08.2024 Geschäftszahl7Ob600/56; 7Ob221/57; 5Ob314/59; 7Ob252/64; 6Ob53/65; 6Ob153/65; 8Ob328/66; 1Ob299/68; 5Ob268/69; 6Ob150/70; 5Ob702/76; 1Ob516/78; 6Ob737/81; 5Ob683/82; 4Ob527/84 (4Ob528/84); 1Ob623/85; 1Ob610/85; 8Ob686/86; 1Ob685/90; 6Ob521/92; 1Ob618/93; 6Ob1693/94; 9Ob144/97k; 1Ob2315/96i; 7Ob248/97i; 1Ob36/98w; 4Ob100/98d; 4Ob253/98d; 2Ob50/99p; 4Ob118/07t; 4Ob52/08p; 8Ob96/08p; 8Ob97/08k; 5Ob219/08d; 1Ob29/09k; 2Ob88/09v; 6Ob50/10m; 3Ob25/11i; 1Ob166/12m; 7Ob99/12b; 8Ob83/13h; 3Ob133/13z; 3Ob101/14w; 3Ob62/16p; 5Ob202/17t; 3Ob37/19s; 8Ob46/24h NormABGB §1118 B1 RechtssatzAuch im Zuge des Prozesses aufgelaufene Rückstände vermögen das auf § 1118 aufgebaute Räumungsbegehren zu rechtfertigen.Auch im Zuge des Prozesses aufgelaufene Rückstände vermögen das auf Paragraph 1118, aufgebaute Räumungsbegehren zu rechtfertigen. EntscheidungstexteTE OGH 1956-12-12 7 Ob 600/56 TE OGH 1957-05-29 7 Ob 221/57 TE OGH 1959-07-01 5 Ob 314/59 TE OGH 1964-09-30 7 Ob 252/64 Veröff: MietSlg 16161 TE OGH 1965-02-17 6 Ob 53/65 Veröff: MietSlg 17211 TE OGH 1965-06-11 6 Ob 153/65 Veröff: MietSlg 17211 = JBl 1966,203 TE OGH 1966-12-06 8 Ob 328/66 Veröff: MietSlg 18218 TE OGH 1968-12-19 1 Ob 299/68 Beisatz: Für die Berechtigung des Auflösungsbegehrens nach § 1118 ABGB ist die Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlungen maßgebend. (T1) Beisatz: Für die Berechtigung des Auflösungsbegehrens nach Paragraph 1118, ABGB ist die Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlungen maßgebend. (T1) Veröff: MietSlg 20184 TE OGH 1969-10-22 5 Ob 268/69 Veröff: MietSlg 21230 TE OGH 1970-06-24 6 Ob 150/70 Veröff: MietSlg 22454 TE OGH 1976-12-13 5 Ob 702/76 TE OGH 1978-03-08 1 Ob 516/78 Beisatz: Jedoch muss entweder der in der Klage geltend gemachte oder der später aufgelaufene Rückstand die Qualifikation des § 1118 zweiter Fall ABGB erreicht haben. (T2)Beisatz: Jedoch muss entweder der in der Klage geltend gemachte oder der später aufgelaufene Rückstand die Qualifikation des Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB erreicht haben. (T2) TE OGH 1981-09-30 6 Ob 737/81 Vgl auch; Beis wie T2 Veröff: MietSlg 33206 TE OGH 1982-09-14 5 Ob 683/82 Beis wie T1 TE OGH 1984-11-13 4 Ob 527/84 Veröff: JBl 1985,423 TE OGH 1985-09-16 1 Ob 623/85 Beis wie T2 TE OGH 1985-10-09 1 Ob 610/85 Auch TE OGH 1987-03-26 8 Ob 686/86 Beis wie T2 TE OGH 1991-09-18 1 Ob 685/90 Beis wie T2; Beisatz: Auch während des Räumungsstreites fällig werdende Bestandzinse können den vorher nicht gegebenen Aufhebungstatbestand erfüllen. (T3) Veröff: SZ 64/127 = JBl 1992,183 TE OGH 1992-06-25 6 Ob 521/92 TE OGH 1993-08-15 1 Ob 618/93 Auch TE OGH 1995-01-26 6 Ob 1693/94 Beis wie T2 TE OGH 1997-04-30 9 Ob 144/97k Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 1997-04-29 1 Ob 2315/96i Auch; Beis wie T2 TE OGH 1997-11-11 7 Ob 248/97i Auch; Beis wie T2 TE OGH 1998-02-24 1 Ob 36/98w Auch; Beisatz: Auch während des Räumungsstreits fällig werdende Bestandzinse, die nicht zeitgerecht bezahlt werden, können den im Zeitpunkt der Zustellung der (die Mahnung ersetzenden) Räumungsklage nicht gegebenen Aufhebungstatbestand des § 1118 zweiter Fall ABGB erfüllen. (T4)Auch; Beisatz: Auch während des Räumungsstreits fällig werdende Bestandzinse, die nicht zeitgerecht bezahlt werden, können den im Zeitpunkt der Zustellung der (die Mahnung ersetzenden) Räumungsklage nicht gegebenen Aufhebungstatbestand des Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB erfüllen. (T4) TE OGH 1998-03-31 4 Ob 100/98d Auch; Beisatz: Wenn sie nicht innerhalb der ab Geltendmachung des erst fällig gewordenen Betrages gewährten Nachfrist gezahlt wurden. (T5) TE OGH 1998-09-29 4 Ob 253/98d Auch; Beis wie T2 TE OGH 2000-04-28 2 Ob 50/99p Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2007-07-10 4 Ob 118/07t Beis wie T4 TE OGH 2008-05-20 4 Ob 52/08p Auch TE OGH 2008-08-05 8 Ob 96/08p Bem: Siehe dazu auch RS0020978. (T6) TE OGH 2008-09-02 8 Ob 97/08k Beisatz: Auch erst im Zuge des Verfahrens aufgelaufene Bestandzinsrückstände können das auf § 1118 ABGB gestützte Räumungsbegehren rechtfertigen, weil für die Berechtigung des Auflösungsbegehrens wegen Nichtzahlung des Bestandzinses nicht die Sachlage bei Klageeinbringung, sondern jene bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz entscheidend ist. (T7)Beisatz: Auch erst im Zuge des Verfahrens aufgelaufene Bestandzinsrückstände können das auf Paragraph 1118, ABGB gestützte Räumungsbegehren rechtfertigen, weil für die Berechtigung des Auflösungsbegehrens wegen Nichtzahlung des Bestandzinses nicht die Sachlage bei Klageeinbringung, sondern jene bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz entscheidend ist. (T7) Beisatz: Während des Räumungsstreits fällig werdende Bestandzinse, die nicht zeitgerecht bezahlt werden, können den Aufhebungstatbestand des § 1118 ABGB selbst dann erfüllen, wenn der zunächst geltend gemachte Mietzinsrückstand einmal bezahlt wurde, sofern die später aufgelaufenen Bestandzinsrückstände (neuerlich) einen im Sinn des § 1118 ABGB qualifizierten Zinsrückstand ergaben und nicht innerhalb der Geltendmachung des erst fällig gewordenen Betrags gewährten Nachfrist bezahlt wurden. (T8)Beisatz: Während des Räumungsstreits fällig werdende Bestandzinse, die nicht zeitgerecht bezahlt werden, können den Aufhebungstatbestand des Paragraph 1118, ABGB selbst dann erfüllen, wenn der zunächst geltend gemachte Mietzinsrückstand einmal bezahlt wurde, sofern die später aufgelaufenen Bestandzinsrückstände (neuerlich) einen im Sinn des Paragraph 1118, ABGB qualifizierten Zinsrückstand ergaben und nicht innerhalb der Geltendmachung des erst fällig gewordenen Betrags gewährten Nachfrist bezahlt wurden. (T8) Beisatz: Hier: Grobes Verschulden bejaht, wenn der Mieter die ab April 2007 fällig gewordenen, aufgrund eines rechtskräftigen Teilurteils seit diesem Zeitpunkt der Höhe nach unstrittigen Mietzinse erst im November 2007 (wenn auch vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz) bezahlt, obwohl der Vermieter sein Räumungsbegehren aufrecht erhalten hat. (T9) TE OGH 2008-10-21 5 Ob 219/08d Beisatz: Macht der Vermieter weitere Mietzinsrückstände zum Gegenstand des schon eingeleiteten Räumungsverfahrens, ist die erforderliche Mahnung und Aufhebungserklärung in der Fortführung des Verfahrens enthalten. (T10) TE OGH 2009-02-26 1 Ob 29/09k Auch; Beisatz: Im Verfahren aufgelaufene Zinsrückstände können ein zum Zeitpunkt der Klagszustellung nicht berechtigtes Räumungsbegehren aber nur dann rechtfertigen, wenn sie wenigstens zu irgendeinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens qualifiziert im Sinn des § 1118 zweiter Fall ABGB waren. (T11)Auch; Beisatz: Im Verfahren aufgelaufene Zinsrückstände können ein zum Zeitpunkt der Klagszustellung nicht berechtigtes Räumungsbegehren aber nur dann rechtfertigen, wenn sie wenigstens zu irgendeinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens qualifiziert im Sinn des Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB waren. (T11) TE OGH 2009-09-03 2 Ob 88/09v Auch; Vgl Beis wie T2; Beis wie T10 TE OGH 2010-04-15 6 Ob 50/10m Vgl; Beis wie T10 TE OGH 2011-06-09 3 Ob 25/11i Beis wie T11; Beisatz: Überdies muss die zeitliche Abfolge ‑ Mahnung, Nachfristsetzung, Aufhebungserklärung ‑ immer gewahrt bleiben. (T12) Beisatz: Das Räumungsbegehren ist somit nur dann berechtigt, wenn der qualifizierte Rückstand zum Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung (oder der diese ersetzenden Fortführung des Räumungsprozesses) noch bestand. (T13) TE OGH 2012-10-11 1 Ob 166/12m Beis wie T10 TE OGH 2012-11-14 7 Ob 99/12b Vgl auch Beis wie T10; Beis wie T13 TE OGH 2013-08-29 8 Ob 83/13h Beis wie T8; Beis wie T10 TE OGH 2013-10-29 3 Ob 133/13z TE OGH 2014-12-18 3 Ob 101/14w Auch; Beis wie T12 TE OGH 2016-04-27 3 Ob 62/16p Auch; Beis wie T10 TE OGH 2018-03-13 5 Ob 202/17t TE OGH 2019-03-20 3 Ob 37/19s Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T13 TE OGH 2024-08-26 8 Ob 46/24h vgl; Beisatz wie T12; Beisatz wie T13 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1956:RS0020952
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