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Europaius

4Ob148/55

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.12.1956 Geschäftszahl4Ob148/55; 7Ob91/57 NormZPO §131;

ZPO §477 Z4;

RechtssatzDieser Nichtigkeitsgrund entsteht nur durch den völligen Ausschluß einer Partei von einer Prozeßhandlung; durch einen Verstoß gegen § 131 Abs 2 ZPO wird er nicht begründet.Dieser Nichtigkeitsgrund entsteht nur durch den völligen Ausschluß einer Partei von einer Prozeßhandlung; durch einen Verstoß gegen Paragraph 131, Absatz 2, ZPO wird er nicht begründet.

EntscheidungstexteTE OGH 1956/12/18 4 Ob 148/55 TE OGH 1957/04/03 7 Ob 91/57 Beisatz: Gleiches gilt bei der Ladung nach § 155 Abs 3 ZPO wenn sie im Anwaltsprozeß nicht die Belehrung über die Säumnisfolgen enthält. (T1) Beisatz: Gleiches gilt bei der Ladung nach Paragraph 155, Absatz 3, ZPO wenn sie im Anwaltsprozeß nicht die Belehrung über die Säumnisfolgen enthält. (T1) RechtssatznummerRS0036694

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