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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0006954 Entscheidungsdatum03.01.1957 Geschäftszahl2Ob676/56; 5Ob443/60 (5Ob444/60); 6Ob274/63; 5Ob90/64; 7Ob327/64; 6Ob318/68; 7Ob35/74; 3Ob60/80; 1Ob4/80; 3O

§226

I;

§226

V;

§520AAußStr

G §9 A2d;

§226

römisch eins;

§226

römisch fünf;

§520A Rechtssatz

Prozesshandlungen vertragen weder eine Bedingung noch eine Befristung. Ein nur "bedingt" erhobener Rekurs ist daher zurückzuweisen. EntscheidungstexteTE OGH 1957-01-03 2 Ob 676/56 Veröff: JBl 1957,213 TE OGH 1961-01-25 5 Ob 443/60 TE OGH 1963-10-16 6 Ob 274/63 Veröff: NZ 1965,61 TE OGH 1964-05-06 5 Ob 90/64 TE OGH 1964-12-16 7 Ob 327/64 TE OGH 1968-11-27 6 Ob 318/68 Beisatz: Nur "für den Fall der Abweisung von Anträgen" erhobener Rekurs ist unzulässig. (T1) Veröff: JBl 1969,345 TE OGH 1974-03-21 7 Ob 35/74 Vgl aber; Veröff: RZ 1974/89,172 TE OGH 1980-07-30 3 Ob 60/80 Auch TE OGH 1980-10-01 1 Ob 4/80 Vgl aber; Beisatz: Bekämpft der Beklagte den stattgebenden Teil des Urteils zweiter Instanz nur für den Fall mit Revision, dass der Revision der klagenden Partei gegen den klagsabweisenden Teil stattgegeben wird, ist dies jedoch nicht der Fall, dann ist die Revision des Beklagten nicht zu behandeln. (T2) TE OGH 1987-07-01 3 Ob 76/87 Auch TE OGH 1990-01-25 8 Ob 503/90 Vgl; nur: Ein nur "bedingt" erhobener Rekurs ist daher zurückzuweisen. (T3); Beisatz: Die Zulässigkeit einer bedingten Prozesshandlung muss aber dann bejaht werden, wenn die Bedingung in einem innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht und ihre Beachtung nicht dazu angetan ist, die Vorhersehbarkeit des weiteren Prozessablaufs für das Gericht oder den Prozessgegner in unerträglicher Weise zu beeinträchtigen; letzteres ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Bedingung einer richterliche Entscheidung bestimmten Inhalts ist. (T4) TE OGH 1994-02-28 5 Ob 510/94 Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Herabsetzungsantrag und bedingt erhobener Rekurs gegen die Unterhaltsfestsetzung; der Rekurs ist unzulässig. (T5) Veröff: EvBl 1994/180 S 852 TE OGH 1994-03-08 5 Ob 20/94 nur T3; Beisatz: Hier: Ein bedingt erhobener Revisionsrekurs abhängig vom Ausgang eines anderen Verfahrens ist unzulässig. (T6) TE OGH 2005-10-18 1 Ob 201/05y Auch; Beisatz: Ein „Eventualbegehren" für den Fall der Abweisung eines gegen eine andere Person gerichteten Klagebegehrens ist unzulässig (bedingte Erhebung einer Klage). (T7) TE OGH 2006-12-20 9 Ob 139/06s Beisatz: Es entspricht herrschender Lehre und Rechtsprechung, dass bedingte Prozesshandlungen grundsätzlich unzulässig sind, sofern die Verfahrensgesetze nicht Ausnahmeregelungen enthalten. (T8) TE OGH 2009-05-12 4 Ob 34/09t Beisatz: Hier: Klage, der Beklagten solle aufgetragen werden „nach Möglichkeit" Namen und Anschrift von Käufern und Kopisten bekannt zu geben. (T9); Veröff: SZ 2009/63 TE OGH 2013-11-21 1 Ob 191/13i Vgl; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2014-06-30 5 Ob 76/14h Auch; Beisatz: Hier: Bedingte Berufung für den Fall, dass der Wiederaufnahmsklage nicht stattgegeben wird. (T10) TE OGH 2014-09-17 6 Ob 75/14v TE OGH 2020-02-26 3 Ob 240/19v European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1957:RS0006954

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.