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Europaius

2Ob676/56

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum03.01.1957 Geschäftszahl2Ob676/56; 3Ob600/57 NormAußStrG §14 Abs2 B3;

RechtssatzEine nach § 168 ABGB im Außerstreitverfahren getroffene Verfügung unterliegt nicht dem Rechtsmittelausschluß des § 14 Abs 2 2.Fall AußStrG. Der der Mutter gemäß § 168 ABGB erwachsene Anspruch kann durch später eintretende Fürsorgepflichten des Vaters nicht geschmälert werden.Eine nach Paragraph 168, ABGB im Außerstreitverfahren getroffene Verfügung unterliegt nicht dem Rechtsmittelausschluß des Paragraph 14, Absatz 2, 2.Fall AußStrG. Der der Mutter gemäß Paragraph 168, ABGB erwachsene Anspruch kann durch später eintretende Fürsorgepflichten des Vaters nicht geschmälert werden.

EntscheidungstexteTE OGH 1957/01/03 2 Ob 676/56 Veröff: JBl 1957,213 TE OGH 1958/01/15 3 Ob 600/57 nur: Eine nach § 168 ABGB im Außerstreitverfahren getroffene Verfügung unterliegt nicht dem Rechtsmittelausschluß des § 14 Abs 2 2.Fall AußStrG. (T1) nur: Eine nach Paragraph 168, ABGB im Außerstreitverfahren getroffene Verfügung unterliegt nicht dem Rechtsmittelausschluß des Paragraph 14, Absatz 2, 2.Fall AußStrG. (T1) RechtssatznummerRS0104881

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