RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035331 Entscheidungsdatum04.06.2024 Geschäftszahl2Ob695/56; 2Ob323/65; 1Ob662/76; 7Ob603/77; 7Ob555/78; 1Ob606/79; 6Ob503/80; 1Ob819/81; 7Ob639/83; 3Ob525/84; 2Ob631/84; 6Ob28/85; 5Ob530/95; 10ObS73/95; 10ObS2168/96p; 5Ob282/03m; 4Ob71/08g; 6Ob3/09y; 6Ob14/15z; 1Ob201/15p; 1Ob75/16k; 10Ob48/23s NormABGB §271 ZPO §6 AußStrG 2005 §5 Abs2 Z1 lita RechtssatzGreift erst das Revisionsgericht den Mangel der gesetzlichen Vertretung auf, so geht es selbst nach § 6 ZPO vor.Greift erst das Revisionsgericht den Mangel der gesetzlichen Vertretung auf, so geht es selbst nach Paragraph 6, ZPO vor. EntscheidungstexteTE OGH 1957-01-03 2 Ob 695/56 Veröff: JBl 1957,131 TE OGH 1965-12-16 2 Ob 323/65 TE OGH 1976-07-07 1 Ob 662/76 TE OGH 1977-09-22 7 Ob 603/77 TE OGH 1978-04-06 7 Ob 555/78 Beisatz: Außerstreitverfahren (T1) TE OGH 1979-07-13 1 Ob 606/79 Auch TE OGH 1980-02-20 6 Ob 503/80 TE OGH 1982-01-13 1 Ob 819/81 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1983-06-16 7 Ob 639/83 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1984-04-04 3 Ob 525/84 TE OGH 1984-10-09 2 Ob 631/84 Auch TE OGH 1985-10-17 6 Ob 28/85 Vgl aber; Beisatz: Zurückstellung der Akten an das Erstgericht mit dem Auftrag, für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters Sorge zu tragen. (T2) Veröff: GesRZ 1986,39 TE OGH 1995-09-26 5 Ob 530/95 Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Erst wenn der Versuch einer Behebung des Mangels der Vertretungsmacht scheitert, darf ein Rekurs (als unwirksame Prozesshandlung) zurückgewiesen werden. (T3) TE OGH 1997-02-11 10 ObS 73/95 TE OGH 1996-07-30 10 ObS 2168/96p Vgl auch; Beisatz: Übermittlung der Akten an das zuständige Pflegschaftsgericht zur Bestellung eines Kollisionskurators. (T4) TE OGH 2004-01-13 5 Ob 282/03m Vgl auch; Beisatz: Die Außerachtlassung der Verpflichtung des Gerichts nach § 6 Abs 2 ZPO stellt einen schweren Verstoß gegen die Prozessgesetze dar, der einen Beschluss auf Nichtigerklärung des Verfahrens erheblich mangelhaft erscheinen lässt. Gleiches hat für einen Beschluss zu gelten, mit dem ein Gericht die Unwirksamkeit einer Prozesshandlung wegen eines Mangels der gesetzlichen Vertretung feststellt und daraus verfahrensbeendende Konsequenzen zieht, ohne einen tauglichen Versuch zur Behebung des Mangels unternommen zu haben. Ein solcher Beschluss ist aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels aufzuheben; sodann hat das Rechtsmittelgericht selbst die bisher versäumten Maßnahmen einer prozessualen Rechtsfürsorge im Sinne des § 6 ZPO zu setzen. (T5)Vgl auch; Beisatz: Die Außerachtlassung der Verpflichtung des Gerichts nach Paragraph 6, Absatz 2, ZPO stellt einen schweren Verstoß gegen die Prozessgesetze dar, der einen Beschluss auf Nichtigerklärung des Verfahrens erheblich mangelhaft erscheinen lässt. Gleiches hat für einen Beschluss zu gelten, mit dem ein Gericht die Unwirksamkeit einer Prozesshandlung wegen eines Mangels der gesetzlichen Vertretung feststellt und daraus verfahrensbeendende Konsequenzen zieht, ohne einen tauglichen Versuch zur Behebung des Mangels unternommen zu haben. Ein solcher Beschluss ist aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels aufzuheben; sodann hat das Rechtsmittelgericht selbst die bisher versäumten Maßnahmen einer prozessualen Rechtsfürsorge im Sinne des Paragraph 6, ZPO zu setzen. (T5) TE OGH 2008-06-10 4 Ob 71/08g Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Die Bestellung des Kollisionskurators obliegt - ungeachtet der nicht zwischen Erst- und Rechtsmittelgerichten unterscheidenden Formulierung in § 5 Abs 2 Z 1 lit a AußStrG - dem Erstgericht. (T6)Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Die Bestellung des Kollisionskurators obliegt - ungeachtet der nicht zwischen Erst- und Rechtsmittelgerichten unterscheidenden Formulierung in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, AußStrG - dem Erstgericht. (T6) TE OGH 2009-03-26 6 Ob 3/09y Vgl; Beisatz: Nach § 5 Abs 1 AußStrG hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens (also auch noch im Rechtsmittelverfahren) zur Beseitigung des Mangels der Verfahrensfähigkeit das Erforderliche anzuordnen. Das Rechtsmittelgericht hat die nach seiner Meinung unterlassenen Verfügungen gemäß § 5 Abs 1 AußStrG selbst zu treffen und kann dabei auch im Verfahren außer Streitsachen angemessene Fristen setzen, auch wenn § 5 Abs 1 AußStrG im Gegensatz zu § 6 Abs 2 ZPO solches nicht ausdrücklich vorsieht. (T7)Vgl; Beisatz: Nach Paragraph 5, Absatz eins, AußStrG hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens (also auch noch im Rechtsmittelverfahren) zur Beseitigung des Mangels der Verfahrensfähigkeit das Erforderliche anzuordnen. Das Rechtsmittelgericht hat die nach seiner Meinung unterlassenen Verfügungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AußStrG selbst zu treffen und kann dabei auch im Verfahren außer Streitsachen angemessene Fristen setzen, auch wenn Paragraph 5, Absatz eins, AußStrG im Gegensatz zu Paragraph 6, Absatz 2, ZPO solches nicht ausdrücklich vorsieht. (T7) TE OGH 2015-04-27 6 Ob 14/15z Auch; Beisatz: Dies ist Ausfluss der Rechtsfürsorgepflicht der Gerichte. (T8) TE OGH 2016-03-31 1 Ob 201/15p Vgl auch; Beisatz: Es entspricht herrschender Rechtsprechung, dass ein an sich notwendiger Verbesserungs- oder Ergänzungsauftrag dann unterbleiben kann, wenn die betreffende Partei eine Verbesserung bereits von sich aus vorgenommen hat, ohne dass sie dazu aufgefordert worden ist. Dies gilt auch für eine Sanierung von Mängel der gesetzlichen Vertretung (§ 6 Abs 2 ZPO). (T9)Vgl auch; Beisatz: Es entspricht herrschender Rechtsprechung, dass ein an sich notwendiger Verbesserungs- oder Ergänzungsauftrag dann unterbleiben kann, wenn die betreffende Partei eine Verbesserung bereits von sich aus vorgenommen hat, ohne dass sie dazu aufgefordert worden ist. Dies gilt auch für eine Sanierung von Mängel der gesetzlichen Vertretung (Paragraph 6, Absatz 2, ZPO). (T9) Beisatz: Hier: Vertretungsmangel einer juristischen Person (Agrargemeinschaft ‑ Genehmigung der Prozessführung durch die Vollversammlung). (T10) TE OGH 2016-08-30 1 Ob 75/16k Vgl auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T9 TE OGH 2024-06-04 10 Ob 48/23s vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1957:RS0035331
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