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{'item': '5Os1117/56; 9Os176/77; 12Os126/79; 10Os169/79; 12Os58/83; 11Os85/84; 12Os93/84; 12Os22/87; 13Os110/01; 13Os87/02; 13Os156/07a; 14Os164/07k;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0099671 Entscheidungsdatum25.02.2026 Geschäftszahl5Os1117/56; 9Os176/77; 12Os126/79; 10Os169/79; 12Os58/83; 11Os85/84; 12Os93/84; 12Os22/87; 13Os110/01; 13Os87/02; 13Os156/07a; 14Os164/07k; 13Os41/08s; 14Os86/09t; 15Os165/11w; 14Os135/23v; 15Os15/24f; 12Os71/25w; 15Os110/25b NormStPO §281 Abs1 Z9 lita StPO §281 Abs1 Z9 litb StPO §281 Abs1 Z9 litc StPO §281 Abs1 Z10 A StPO §290 Abs1 Satz2 RechtssatzEs bedarf zur gesetzmäßigen Ausführung einer Rechtsrüge keiner näheren Begründung, worin im einzelnen die Mängel der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Erstgericht nach Ansicht des Beschwerdeführers liegen und noch weniger einer eingehenden Zergliederung und Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes, zumal der Beschwerdeführer im Gerichtstag - soweit es sich dabei um den Angeklagten handelt - im Hinblick auf die Bestimmungen des § 290 Abs 1 StPO seine Rechtsrüge sogar abweichend und im Widerspruch zu seinen schriftlichen Ausführungen vortragen kann, ohne dass ihr der OGH deshalb die Beachtung versagen dürfte.Es bedarf zur gesetzmäßigen Ausführung einer Rechtsrüge keiner näheren Begründung, worin im einzelnen die Mängel der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Erstgericht nach Ansicht des Beschwerdeführers liegen und noch weniger einer eingehenden Zergliederung und Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes, zumal der Beschwerdeführer im Gerichtstag - soweit es sich dabei um den Angeklagten handelt - im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 290, Absatz eins, StPO seine Rechtsrüge sogar abweichend und im Widerspruch zu seinen schriftlichen Ausführungen vortragen kann, ohne dass ihr der OGH deshalb die Beachtung versagen dürfte. EntscheidungstexteTE OGH 1957-01-25 5 Os 1117/56 TE OGH 1978-11-21 9 Os 176/77 Vgl aber; Beisatz: Ohne Angabe, weshalb der Sachverhalt rechtlich anders beurteilt werden soll, keine gesetzmäßige Ausführung. (T1) TE OGH 1979-09-20 12 Os 126/79 Vgl aber TE OGH 1980-03-11 10 Os 169/79 Vgl aber; Beis wie T1 TE OGH 1983-06-16 12 Os 58/83 Vgl aber TE OGH 1984-07-03 11 Os 85/84 Vgl aber; Beisatz: Substantiierung der Rechtsrüge erforderlich. (T2) TE OGH 1984-07-19 12 Os 93/84 Vgl aber; Beis wie T1 TE OGH 1987-04-22 12 Os 22/87 Vgl aber; Beis wie T2 TE OGH 2001-09-12 13 Os 110/01 Vgl aber; Beisatz: Für die gesetzmäßige Ausführung wird nämlich nicht nur ein striktes Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt gefordert, sondern der auch ausschließlich auf dieser Basis geführte Nachweis, dass dem Erstgericht bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes, sei es auch zufolge eines Feststellungsmangels (d.h. soferne eine für die rechtliche Beurteilung entscheidende, nach den Beweisergebnissen indizierte Tatsache nicht durch Feststellung geklärt wurde) ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Dabei darf weder ein konstatierter Umstand übergangen noch die Entscheidungsgrundlage eigenmächtig erweitert werden. (T3) TE OGH 2002-09-25 13 Os 87/02 Gegenteilig; Beisatz: Bei bloßen Spekulationen über das Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes wird der Nichtigkeitsgrund nach Z 9 lit b nicht gesetzeskonform ausgeführt. (T4)Gegenteilig; Beisatz: Bei bloßen Spekulationen über das Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes wird der Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 9, Litera b, nicht gesetzeskonform ausgeführt. (T4) TE OGH 2008-01-16 13 Os 156/07a Gegenteilig; Beisatz: Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) herangezogen werden kann. Von diesem Gesamtzusammenhang ausgehend ist zur Geltendmachung eines aus Z 9 oder Z 10 gerügten Fehlers klarzustellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) welche rechtliche Konsequenz (§§ 259, 260 Abs 1 Z 2 StPO) hätte abgeleitet werden sollen (WK-StPO § 281 Rz 581, 584). (T5)Gegenteilig; Beisatz: Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) herangezogen werden kann. Von diesem Gesamtzusammenhang ausgehend ist zur Geltendmachung eines aus Ziffer 9, oder Ziffer 10, gerügten Fehlers klarzustellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) welche rechtliche Konsequenz (Paragraphen 259, 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) hätte abgeleitet werden sollen (WK-StPO Paragraph 281, Rz 581, 584). (T5) TE OGH 2008-04-15 14 Os 164/07k Gegenteilig; Beisatz: Hier: Bloße - nicht gesetzeskonforme - Spekulation über das Vorliegen eines Rechtsirrtums und dessen mangelnde Vorwerfbarkeit. (T6) TE OGH 2008-06-11 13 Os 41/08s Gegenteilig; Beis wie T5 TE OGH 2009-10-06 14 Os 86/09t Vgl auch TE OGH 2012-01-25 15 Os 165/11w Vgl; Auch Beis wie T4 TE OGH 2024-02-20 14 Os 135/23v vgl; Beisatz wie T3 TE OGH 2024-03-11 15 Os 15/24f vgl; Beisatz wie T3 TE OGH 2025-08-05 12 Os 71/25w vgl; Beisatz: Hier: Bloße Spekulationen zum Alkoholisierungsgrad des Angeklagten, die sich einer meritorischen Behandlung entziehen. (T7) TE OGH 2026-02-25 15 Os 110/25b vgl; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1957:RS0099671

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.