GH als gesetzwidrig aufgehobene Verordnung nach dem Wirksamkeitsbeginn der Aufhebung auf einen früheren Rechtsfall anzuwenden hätte, ohne weiteren Antrag so zu entscheiden, als ob die Verordnung bereits an dem Tag, da der konkrete zur gerichtlichen Entscheidung vorliegende Tatbestand gesetzlich wurde, außer Wirksamkeit gewesen wäre. Dies muß auch für den Fall gelten, wenn die gesetzwidrige Verordnung bereits vor dem Erkenntnis des VfGH durch Zeitablauf von selbst außer Kraft getreten ist, so daß sich der VfGH auf die Feststellung der Gesetzwidrigkeit zu beschränken hatte. Zur Geltung der Preisregelung für Leder und Häute. EntscheidungstexteTE OGH 1957/01/30 1 Ob 22/57 TE OGH 1965/02/18 2 Ob 9/65 nur:
GH als gesetzwidrig aufgehobene Verordnung nach dem Wirksamkeitsbeginn der Aufhebung auf einen früheren Rechtsfall anzuwenden hätte, ohne weiteren Antrag so zu entscheiden, als ob die Verordnung bereits an dem Tag, da der konkrete zur gerichtlichen Entscheidung vorliegende Tatbestand gesetzlich wurde, außer Wirksamkeit gewesen wäre. (T1) Beisatz: Entscheidung im Zusammenhange mit der Aufhebung des § 6 Abs 3 StPolO durch den VfGH, Kundmachung BGBl 1961/191. (T2) Veröff: EvBl 1965/233 S 347 = RZ 1965,128 = ZVR 1965/187,206 nur:
GH als gesetzwidrig aufgehobene Verordnung nach dem Wirksamkeitsbeginn der Aufhebung auf einen früheren Rechtsfall anzuwenden hätte, ohne weiteren Antrag so zu entscheiden, als ob die Verordnung bereits an dem Tag, da der konkrete zur gerichtlichen Entscheidung vorliegende Tatbestand gesetzlich wurde, außer Wirksamkeit gewesen wäre. (T1) Beisatz: Entscheidung im Zusammenhange mit der Aufhebung des Paragraph 6, Absatz 3, StPolO durch den VfGH, Kundmachung BGBl 1961/191. (T2) Veröff: EvBl 1965/233 S 347 = RZ 1965,128 = ZVR 1965/187,206 TE OGH 1965/07/05 Bkd 43/63 TE OGH 1966/10/04 4 Ob 58/66 nur T1; Veröff: EvBl 1967/117 S 129 = SozM ID,565 = Arb 8295 TE OGH 1979/04/24 2 Ob 50/79 nur T1; Beisatz: "Sprengelrichtererkenntnis" (T3) TE OGH 1979/04/24 2 Ob 516/79 nur T1; Beis wie T3 RechtssatznummerRS0054170
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.