RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040046 Entscheidungsdatum22.08.2023 Geschäftszahl7Ob8/57; 7Ob231/57; 2Ob50/69; 8Ob266/71; 1Ob185/98g; 10ObS362/99d; 10ObS351/00s; 10ObS346/00f; 10ObS112/01w; 10ObS247/01y; 10ObS263/01a; 10ObS15/02g; 10ObS414/01g; 10ObS66/02g; 10ObS184/02k; 10ObS238/02a; 10ObS259/02i; 10ObS273/02y; 10ObS41/03g; 10ObS97/03t; 7Ob271/02g; 7Ob256/03b; 10ObS78/04z; 10ObS60/06f; 6Ob3/07w; 10ObS138/09f; 8Ob127/09y; 10ObS184/10x; 10ObS180/10h; 10ObS32/12x; 10ObS73/12a; 10ObS132/12b; 10ObS90/18k; 10Obs90/23t; 10ObS97/23x NormMG §19 Abs2 Z6 C1 ZPO §269 ZPO §503 Z4 E4c4 RechtssatzDie Feststellung des Berufungsgerichtes, dass es angemessene Ersatzlokale gebe, ist im Revisionsverfahren unüberprüfbar - mag diese Feststellung auch unter Anwendung des § 269 ZPO getroffen worden sein.Die Feststellung des Berufungsgerichtes, dass es angemessene Ersatzlokale gebe, ist im Revisionsverfahren unüberprüfbar - mag diese Feststellung auch unter Anwendung des Paragraph 269, ZPO getroffen worden sein. EntscheidungstexteTE OGH 1957-01-30 7 Ob 8/57 TE OGH 1957-05-29 7 Ob 231/57 Beisatz: Feststellung der Angemessenheit eines Benützungsentgeltes auf Grund der "üblicherweise bezahlten Sätze". (T1) TE OGH 1969-11-20 2 Ob 50/69 Beisatz: Feststellung, dass entsprechende Gebrauchtfahrzeuge leicht aufzutreiben gewesen wären. (T2) TE OGH 1971-10-19 8 Ob 266/71 Beisatz: Feststellung, dass Personenkraftwagen der Marke Citroen gängige Fahrzeuge darstellen und Kraftfahrzeuge des Baujahres 1966 noch häufig vorkommen. (T3) TE OGH 1999-02-23 1 Ob 185/98g Ähnlich; Beisatz: Hier: Feststellung, dass üblicherweise bei der Vermietung von Ferienappartements auch ein Wäsche- und Endreinigungsservice angeboten werden muss, um den heutigen Kundenwünschen gerecht zu werden. (T4) TE OGH 2000-01-25 10 ObS 362/99d Beisatz: Hier: Feststellung der Möglichkeit der Benützung der U-Bahn. (T5) TE OGH 2001-01-30 10 ObS 351/00s Ähnlich; Beisatz: Hier: Feststellung, dass Aufsichtstätigkeiten und Kontrolltätigkeiten in der Industrie nicht im Akkord zu leisten sind. (T6) TE OGH 2001-01-16 10 ObS 346/00f Ähnlich; Beisatz: Hier: Feststellungen über Anforderungen an die Verweisungsberufe einer Sortiererin, Adjustiererin oder Verpackungsarbeiterin kleiner Werkstücke. (T7); Beisatz: Nur soweit das Erstgericht hierüber einen Sachverständigenbeweis abgeführt und - darauf gestützt - eine Tatsache festgestellt hätte, das Berufungsgericht jedoch "aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung" eine gegenteilige Feststellung getroffen oder die erstinstanzlichen Feststellungen modifiziert hätte, läge wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit ein Verfahrensmangel vor, weil eine solche Abweichung nur bei einer Beweiswiederholung zulässig wäre. (T8) TE OGH 2001-05-22 10 ObS 112/01w Ähnlich; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2001-09-04 10 ObS 247/01y Ähnlich; Beis wie T8 TE OGH 2001-09-04 10 ObS 263/01a Vgl aber; Beisatz: Dem Berufungsgericht steht es nicht zu, allein mit dem Hinweis auf Allgemeinkundigkeit von Feststellungen abzugehen, die das Erstgericht aufgrund unmittelbarer Beweisaufnahme getroffen hat. Da die Allgemeinkundigkeit einer Tatsache bezweifelt werden kann und der Beweis der Unrichtigkeit offenkundiger Tatsachen zulässig ist, muss das Berufungsgericht das von ihm beabsichtigte Abweichen von erstinstanzlichen Feststellungen mit den Parteien erörtern und ihnen Gelegenheit geben, den Beweis der Unrichtigkeit einer vom Gericht als offenkundig beurteilten Tatsache anzutreten. (T9) TE OGH 2002-01-29 10 ObS 15/02g Ähnlich; Beisatz: Hier: Feststellungen zum Leistungskalkül. (T10) TE OGH 2002-01-29 10 ObS 414/01g Ähnlich; Beisatz: Hier: Feststellungen über die Anforderungen an die Verweisungsberufe eines Kellners in Kaffeehäusern, Konditoreien und Bars. (T11) TE OGH 2002-03-19 10 ObS 66/02g Ähnlich; Beisatz: Hier: Feststellungen über einzelne Anforderungen bei Einschlicht- und Verpackungsarbeiten. (T12) TE OGH 2002-05-28 10 ObS 184/02k Ähnlich; Beisatz: Hier: Feststellungen über Verweisungstätigkeiten, die bei gegebenem Leistungskalkül noch verrichtet werden können. (T13) TE OGH 2002-07-23 10 ObS 238/02a Ähnlich; Beis ähnlich wie T13 TE OGH 2002-09-17 10 ObS 259/02i Auch; Beis wie T9; Beisatz: Feststellungen der Tatsacheninstanzen sind auch dann nicht überprüfbar, wenn die Feststellungen unter Anwendung des § 269 ZPO getroffen wurden. (T14); Beisatz: Hier: Feststellungen zu den Anforderungen in möglichen Verweisungsberufen und zum Vorhandensein solcher Berufstätigkeiten in ausreichender Zahl am Arbeitsmarkt. (T15)Auch; Beis wie T9; Beisatz: Feststellungen der Tatsacheninstanzen sind auch dann nicht überprüfbar, wenn die Feststellungen unter Anwendung des Paragraph 269, ZPO getroffen wurden. (T14); Beisatz: Hier: Feststellungen zu den Anforderungen in möglichen Verweisungsberufen und zum Vorhandensein solcher Berufstätigkeiten in ausreichender Zahl am Arbeitsmarkt. (T15) TE OGH 2002-09-17 10 ObS 273/02y Auch; Beis wie T14; Beis wie T9; Beisatz: Bei den Anforderungen an Verweisungsberufe, die weitgehend vor den Augen der Öffentlichkeit ausgeübt werden, kann es sich zwar um offenkundige Tatsachen handeln, vor allem im Hinblick auf gleichartige, dem Gericht bereits bekannte Fälle. Die Anforderungen sind jedoch nicht so unzweifelhaft, dass sie der Entscheidung ohne Erörterung mit den Parteien zugrunde gelegt werden könnten (anders noch RIS-Justiz RS0040219 [T5]). Gleiches gilt für die hier relevante Frage der Anzahl von Arbeitsplätzen in möglichen Verweisungsberufen (anders noch SSV-NF 10/69). (T16) TE OGH 2003-02-18 10 ObS 41/03g Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich gehört die Frage, ob weitere Beweise (hier: Gutachtensergänzung) aufzunehmen gewesen wären, zur - irrevisiblen - Beweiswürdigung der Vorinstanzen (vergleiche SSV-NF 7/12 mwN, RIS-Justiz RS0043320) und kann im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden. (T17) TE OGH 2003-04-08 10 ObS 97/03t Vgl auch; Beisatz: Hier: Feststellung, dass der Kläger offenkundig in der Lage ist, den Anforderungen in den genannten Verweisungsberufen zu entsprechen. (T18) TE OGH 2003-12-17 7 Ob 271/02g Vgl auch; Beis wie T17 TE OGH 2003-12-03 7 Ob 256/03b Vgl auch; Beis wie T17 TE OGH 2004-05-18 10 ObS 78/04z Vgl auch; Beis wie T17 TE OGH 2006-04-25 10 ObS 60/06f Auch; Beis wie T18 TE OGH 2007-02-15 6 Ob 3/07w Vgl auch; Beisatz: Bei den vom Rekursgericht zur Ermittlung des Gesamtzusammenhangs, in dem die beanstandete Äußerung fiel, und des dadurch vermittelten Gesamteindrucks als offenkundig iSd § 269 ZPO herangezogenen tatsächlichen Umständen handelt es sich um Tatsachenfeststellungen, deren Richtigkeit im Revisionsrekursverfahren nicht überprüft werden kann. (T19); Beisatz: Verfahren nach § 1330 ABGB. (T20)Vgl auch; Beisatz: Bei den vom Rekursgericht zur Ermittlung des Gesamtzusammenhangs, in dem die beanstandete Äußerung fiel, und des dadurch vermittelten Gesamteindrucks als offenkundig iSd Paragraph 269, ZPO herangezogenen tatsächlichen Umständen handelt es sich um Tatsachenfeststellungen, deren Richtigkeit im Revisionsrekursverfahren nicht überprüft werden kann. (T19); Beisatz: Verfahren nach Paragraph 1330, ABGB. (T20) TE OGH 2009-09-29 10 ObS 138/09f Vgl auch; Beis ähnlich wie T18 TE OGH 2009-10-22 8 Ob 127/09y Vgl auch TE OGH 2011-02-01 10 ObS 184/10x Auch; Beis wie T18 TE OGH 2011-03-01 10 ObS 180/10h Auch; Beis wie T9 TE OGH 2012-03-13 10 ObS 32/12x Vgl auch; Beis wie T17 TE OGH 2012-06-26 10 ObS 73/12a Vgl auch; Beis wie T17 TE OGH 2012-10-02 10 ObS 132/12b Vgl auch; Beis wie T17 TE OGH 2018-09-13 10 ObS 90/18k Ähnlich; Beis wie T10; Beis wie T13 TE OGH 2023-07-24 10 Obs 90/23t vgl TE OGH 2023-08-22 10 ObS 97/23x vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1957:RS0040046
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.