RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum30.01.1957 Geschäftszahl7Ob405/56; 3Ob97/54; 2Ob393/54; 2Ob141/54; 5Ob55/63; 8Ob48/64; 10Os125/67; 2Ob324/68; 2Ob323/68; 1Ob286/68; 5Ob295/71; 7Ob200/71; 7Ob280/72; 4Ob79/73; 13Os129/73 (13Os130/73); 2Ob170/73 (2Ob171/73); 8Ob199/74; 7Ob266/75; 5Ob16/77; 7Ob512/78; 1Ob564/79; 5Ob621/79; 5Ob589/82; 4Ob22/84; 3Nd511/84; 3Ob168/93; 8Ob2090/96b; 9ObA59/01v NormZPO §106; ZPO §108; RechtssatzBei einer gesetzwidrigen Zustellung kommt es nur drauf an, wann das zuzustellende Schriftstück der Person, der zugestellt werden soll, tatsächlich zugekommen ist, also wann sie oder die von ihr zur Empfangnahme ermächtigte Person dieses Schriftstück tatsächlich erhalten hat. Wurden bei der Zustellung einer Klage oder Kündigung die Bestimmungen des § 106 ZPO nicht eingehalten, so besteht für die Partei, der zugestellt werden soll, keinerlei Erkundigungspflicht und es ist auch ohne Bedeutung, was nach der Aushändigung an eine andere Person mit dem Schriftstück geschehen ist, weil es nur darauf ankommt, wann das Schriftstück dem Adressaten zugekommen ist.Bei einer gesetzwidrigen Zustellung kommt es nur drauf an, wann das zuzustellende Schriftstück der Person, der zugestellt werden soll, tatsächlich zugekommen ist, also wann sie oder die von ihr zur Empfangnahme ermächtigte Person dieses Schriftstück tatsächlich erhalten hat. Wurden bei der Zustellung einer Klage oder Kündigung die Bestimmungen des Paragraph 106, ZPO nicht eingehalten, so besteht für die Partei, der zugestellt werden soll, keinerlei Erkundigungspflicht und es ist auch ohne Bedeutung, was nach der Aushändigung an eine andere Person mit dem Schriftstück geschehen ist, weil es nur darauf ankommt, wann das Schriftstück dem Adressaten zugekommen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1957/01/30 7 Ob 405/56 TE OGH 1954/02/17 3 Ob 97/54 Veröff: EvBl 1954/100 S 146 = SZ 27/39 TE OGH 1954/05/26 2 Ob 393/54 TE OGH 1954/03/17 2 Ob 141/54 TE OGH 1963/02/14 5 Ob 55/63 Veröff: MietSlg 15619 TE OGH 1964/03/03 8 Ob 48/64 Beisatz: Kenntnisnahme vom Klageinhalt durch den Beklagten ist belanglos. (T1) TE OGH 1967/12/18 10 Os 125/67 Beisatz: Keinerlei Erkundigungspflicht (T2) TE OGH 1968/11/21 2 Ob 324/68 nur: Bei einer gesetzwidrigen Zustellung kommt es nur drauf an, wenn das zuzustellende Schriftstück der Person, der zugestellt werden soll, tatsächlich zugekommen ist, also wann sie oder die vor ihr zur Empfangnahme ermächtigte Person dieses Schriftstück tatsächlich erhalten hat. (T3) TE OGH 1968/11/21 2 Ob 323/68 nur T3; Veröff: EvBl 1969/205 S 301 TE OGH 1968/12/19 1 Ob 286/68 nur T3; nur T2; Veröff: SZ 41/184 TE OGH 1971/11/17 5 Ob 295/71 nur T3 TE OGH 1972/01/19 7 Ob 200/71 nur T3; Veröff: ÖA 1974,29 TE OGH 1973/02/07 7 Ob 280/72 TE OGH 1973/10/30 4 Ob 79/73 nur T3; Veröff: EvBl 1974/212 S 464 TE OGH 1973/10/23 13 Os 129/73 nur T2; Veröff: RZ 1974/7 S 12 = EvBl 1974/147 S 306 TE OGH 1973/11/29 2 Ob 170/73 nur T3; Beisatz: Ungeöffnete Rücksendung des Schriftstücks ändert nicht an der Wirksamkeit der Zustellung. (T4) TE OGH 1974/11/26 8 Ob 199/74 nur T3 TE OGH 1975/12/18 7 Ob 266/75 TE OGH 1977/04/26 5 Ob 16/77 nur T3; Beisatz: Gilt auch für das Verfahren nach § 26 WEG (T5) nur T3; Beisatz: Gilt auch für das Verfahren nach Paragraph 26, WEG (T5) TE OGH 1978/12/16 7 Ob 512/78 nur T3 TE OGH 1979/03/30 1 Ob 564/79 nur T3; nur T2 TE OGH 1979/05/22 5 Ob 621/79 nur T3 TE OGH 1982/09/14 5 Ob 589/82 nur T3 TE OGH 1984/03/13 4 Ob 22/84 Veröff: JBl 1985,180 TE OGH 1984/10/24 3 Nd 511/84 Vgl auch; Beisatz: Keine Heilung, wenn es sich nicht um den vom Gericht bezeichneten Empfänger handelt (§ 7 ZustG). (T6) Vgl auch; Beisatz: Keine Heilung, wenn es sich nicht um den vom Gericht bezeichneten Empfänger handelt (Paragraph 7, ZustG). (T6) TE OGH 1993/10/20 3 Ob 168/93 nur T3; nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Heilung eines Zustellmangels nur dann, wenn das Schriftstück in die Hände des Empfängers gelangt. (T7) TE OGH 1996/10/17 8 Ob 2090/96b Vgl; Beisatz: Es genügt jedoch auch, wenn der Empfänger eine Verfügung über das Schriftstück getroffen hat (hier: Die Leiterin der Auslandsabteilung einer Bank verständigte das vertretungsbefugte Organ über das Einlangen und den Inhalt eines Wechselzahlungsauftrages, worauf dieser entsprechende Verfügungen traf). (T8) TE OGH 2001/04/25 9 ObA 59/01v Auch; nur T3; Beis wie T7 RechtssatznummerRS0036454
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.