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{'item': '7Ob69/57; 2Ob312/74; 7Ob563/81; 3Ob115/98b; 8Ob23/10f; 1Ob211/11b; 10Ob58/19f; 3Ob112/23a; 4Ob207/24f'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0071202 Entscheidungsdatum29.09.2025 Geschäftszahl7Ob69/57; 2Ob312/74; 7Ob563/81; 3Ob115/98b; 8Ob23/10f; 1Ob211/11b; 10Ob58/19f; 3Ob112/23a; 4Ob207/24f NormNWG §4 Abs3 RechtssatzZum Begriff "bei Wohnhäusern befindliche, zur Verhinderung des Zutrittes fremder Personen eingefriedete Gärten" (Erörterungen aus Anlass eines außerordentlichen Revisionsrekurses). EntscheidungstexteTE OGH 1957-02-13 7 Ob 69/57 TE OGH 1975-03-06 2 Ob 312/74 Auch TE OGH 1982-04-02 7 Ob 563/81 Beisatz: Die Auslegung dahin, daß auch lebende Umzäunungen Einfriedungen im Sinne des § 4 Abs 3 NWG sind, ist nicht offenbar gesetzwidrig. (T1)Beisatz: Die Auslegung dahin, daß auch lebende Umzäunungen Einfriedungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, NWG sind, ist nicht offenbar gesetzwidrig. (T1) TE OGH 1998-05-27 3 Ob 115/98b Auch; Beisatz: Hier: An Wohnhäuser anschließende Gärten. (T2) TE OGH 2010-03-23 8 Ob 23/10f Vgl; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob die Einfriedung ein tatsächliches Hindernis für das Betreten des Grundstücks darstellt. Ausreichend ist vielmehr jede Einfriedung, die die Absicht des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten erkennen lässt, Fremde vom Zutritt auf das Grundstück auszuschließen. (T3); Beisatz: Bei der Beurteilung ist in erster Linie auf den Zweck der Schutzbestimmung des § 4 Abs 3 NWG, nämlich die Wahrung des Hausfriedens bzw der Privatsphäre und die Ermöglichung der ungestörten Benützung der Liegenschaft abzustellen. Im Sinn des Grundsatzes der einschränkenden Auslegung der Bestimmungen zur Einräumung eines Notwegs ist zu Gunsten der geschützten Grundflächen (hier Haus‑ bzw Vorgärten) kein kleinlicher Maßstab anzulegen. (T4)Vgl; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob die Einfriedung ein tatsächliches Hindernis für das Betreten des Grundstücks darstellt. Ausreichend ist vielmehr jede Einfriedung, die die Absicht des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten erkennen lässt, Fremde vom Zutritt auf das Grundstück auszuschließen. (T3); Beisatz: Bei der Beurteilung ist in erster Linie auf den Zweck der Schutzbestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, NWG, nämlich die Wahrung des Hausfriedens bzw der Privatsphäre und die Ermöglichung der ungestörten Benützung der Liegenschaft abzustellen. Im Sinn des Grundsatzes der einschränkenden Auslegung der Bestimmungen zur Einräumung eines Notwegs ist zu Gunsten der geschützten Grundflächen (hier Haus‑ bzw Vorgärten) kein kleinlicher Maßstab anzulegen. (T4) TE OGH 2011-12-22 1 Ob 211/11b Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2019-10-15 10 Ob 58/19f Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Auch eine etwa 1 m hohe Stützmauer zur Straße hin, deren Höhe infolge des Ansteigens der Straße stetig abnimmt und an eine Stelle gegen Null verläuft, begründet eine Einfriedung des Gartens. (T5) TE OGH 2023-06-21 3 Ob 112/23a vgl; Beisatz wie T3 TE OGH 2025-09-29 4 Ob 207/24f Beisatz nur wie T3; Beisatz nur wie T4 Beisatz: Die Rechtsprechung lässt aber Notwege auch dann zu, wenn sie zwar durch eingefriedete Gärten verlaufen, jedoch in größerer Entfernung vom Wohnhaus gelegen sind. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1957:RS0071202

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.