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Europaius

2Ob48/57

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.02.1957 Geschäftszahl2Ob48/57; 2Ob420/57; 7Ob793/82 NormABGB §1441;

ABGB §1442;

RechtssatzEin Baumeister zedierte seine Werklohnansprüche gegen die Republik (Bundesbahn) an eine Bank. Die Republik kompensierte jedoch mit der Forderung des Finanzamtes gegen den Baumeister: Gerade weil die Republik (Bundesbahn) als debitor cessus irgend eine Erklärung über den Rechtsbestand der zedierten Forderungen ausdrücklich ablehnte, wäre es Sache des Zessionars gewesen, sich entsprechend zu sichern und dem Zedenten den Kredit erst auszuzahlen, nachdem er ihr die entsprechenden Unterlagen darüber beigebracht hätte, daß eine eventuelle Aufrechnung von Steuerforderungen oder Abgabeforderungen des Bundes gemäß § 1442 ABGB nicht zu befürchten sei. Wenn die Bank dies unterlassen hat, hat sie auf eigene Gefahr gehandelt.Ein Baumeister zedierte seine Werklohnansprüche gegen die Republik (Bundesbahn) an eine Bank. Die Republik kompensierte jedoch mit der Forderung des Finanzamtes gegen den Baumeister: Gerade weil die Republik (Bundesbahn) als debitor cessus irgend eine Erklärung über den Rechtsbestand der zedierten Forderungen ausdrücklich ablehnte, wäre es Sache des Zessionars gewesen, sich entsprechend zu sichern und dem Zedenten den Kredit erst auszuzahlen, nachdem er ihr die entsprechenden Unterlagen darüber beigebracht hätte, daß eine eventuelle Aufrechnung von Steuerforderungen oder Abgabeforderungen des Bundes gemäß Paragraph 1442, ABGB nicht zu befürchten sei. Wenn die Bank dies unterlassen hat, hat sie auf eigene Gefahr gehandelt.

EntscheidungstexteTE OGH 1957/02/27 2 Ob 48/57 Veröff: EvBl 1957/318 S 493 TE OGH 1957/09/25 2 Ob 420/57 Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 48/57 TE OGH 1983/06/16 7 Ob 793/82 Ähnlich RechtssatznummerRS0034000

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.