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{'item': ['3Ob42/57', '3Ob30/83', '1Ob580/84', '1Ob639/95', '6Ob237/04b', '6Ob28/06w', '7Ob191/14k', '7Ob210/14d', '7Ob111/15x', '1Ob163/15z']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022377 Entscheidungsdatum27.02.1957 Geschäftszahl3Ob42/57; 3Ob30/83; 1Ob580/84; 1Ob639/95; 6Ob237/04b; 6Ob28/06w; 7Ob191/14k; 7Ob210/14d; 7Ob111/15x; 1Ob163/15z NormABGB §1271; WAG 2007 §1 Z6 RechtssatzUnter Differenzgeschäften sind nur solche Geschäfte zu verstehen, die nach der Absicht der Parteien oder nach der beim Geschäftsabschluss dem anderen Teil bekannten Absicht einer Partei nicht durch Lieferung oder Bezahlung von Waren oder Wertpapieren, sondern nur durch Zahlung der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Kurs des Erfüllungstages abgewickelt werden sollen. EntscheidungstexteTE OGH 1957-02-27 3 Ob 42/57 Veröff: EvBl 1957/190 S 265 TE OGH 1983-05-11 3 Ob 30/83 Beisatz: Demgegenüber wird beim Termingeschäft grundsätzlich durch Lieferung und Zahlung erfüllt, wobei auch beim Termingeschäft die erwartete Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem künftigen Preis den Beweggrund des Geschäftes bilden kann; beim Differenzgeschäft bildet sie schlechthin den Gegenstand des Geschäftes. Wenn die Parteien ihr Differenzgeschäft in die äußere Form eines an sich zu erfüllenden Warentermingeschäftes kleiden, liegt natürlich trotzdem ein Differenzgeschäft - und zwar ein verdecktes - vor. Die Absicht, ein Differenzgeschäft abzuschließen, ergibt sich immer aus den Umständen des Einzelfalles. (T1) Veröff: EvBl 1983/142 S 519 = SZ 56/77 TE OGH 1984-08-31 1 Ob 580/84 Auch TE OGH 1996-11-26 1 Ob 639/95 Auch; Beis wie T1 nur: Wenn die Parteien ihr Differenzgeschäft in die äußere Form eines an sich zu erfüllenden Warentermingeschäftes kleiden, liegt natürlich trotzdem ein Differenzgeschäft - und zwar ein verdecktes - vor. Die Absicht, ein Differenzgeschäft abzuschließen, ergibt sich immer aus den Umständen des Einzelfalles. (T2) Veröff: SZ 69/261 TE OGH 2005-04-21 6 Ob 237/04b Beisatz: Hier: Fehlen der Absicht, ein Differenzgeschäft zu schließen. (T3) TE OGH 2006-03-09 6 Ob 28/06w Vgl auch; Beisatz: Bei Rechtsstreitigkeiten aus Bankgeschäften ist der Differenzeinwand unzulässig, wenn zumindest eine Vertragspartei zur gewerblichen Durchführung solcher Bankgeschäfte berechtigt ist. (T4) TE OGH 2014-11-26 7 Ob 191/14k Ähnlich; Beisatz: Differenzgeschäfte sind solche, bei denen schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Absicht vorgelegen haben muss, nur die Differenz abzuschöpfen. (T5); Veröff: SZ 2014/119 TE OGH 2015-03-12 7 Ob 210/14d Vgl; Veröff: SZ 2015/17 TE OGH 2015-09-02 7 Ob 111/15x TE OGH 2015-11-24 1 Ob 163/15z Vgl auch; Beisatz: Ein zur Finanzierung eines "realen geschäftlichen Vorgangs" (hier: Ankauf einer Liegenschaft) aufgenommener endfälliger Fremdwährungskredit ist kein einem Termingeschäft ähnliches Spekulationsgeschäft. Ein Finanzinstrument nach § 1 Z 6 WAG 2007 liegt nicht vor. Eine Überprüfung der Eignung von Anlageberatungs‑ und Portfolioverwaltungsdienstleistungen nach § 44 WAG musste demnach nicht stattfinden. (T6); Veröff: SZ 2015/128Vgl auch; Beisatz: Ein zur Finanzierung eines "realen geschäftlichen Vorgangs" (hier: Ankauf einer Liegenschaft) aufgenommener endfälliger Fremdwährungskredit ist kein einem Termingeschäft ähnliches Spekulationsgeschäft. Ein Finanzinstrument nach Paragraph eins, Ziffer 6, WAG 2007 liegt nicht vor. Eine Überprüfung der Eignung von Anlageberatungs‑ und Portfolioverwaltungsdienstleistungen nach Paragraph 44, WAG musste demnach nicht stattfinden. (T6); Veröff: SZ 2015/128 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1957:RS0022377

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.