RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041585 Entscheidungsdatum27.02.1957 Geschäftszahl7Ob82/57; 5Ob16/59; 2Ob517/87; 10ObS2304/96p; 10ObS2456/96s; 8Ob158/97m; 10ObS295/02h; 9Ob37/03m; 9ObA122/04p; 4Ob241/14s; 1Ob4/16v; 5Ob164/22m NormZPO §462 RechtssatzNur wenn der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung dem Gesetz gemäß ausgeführt ist, wenn also das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung des von ihm festgestellten Sachverhaltes als unrichtig bekämpft wird, kann das Berufungsgericht auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung eingehen. Dagegen ist dem Berufungsgericht die Überprüfung verwehrt, wenn die Rechtsrüge nur aus dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung abgeleitet und dieser Berufungsgrund vom Berufungsgericht nicht als gegeben angesehen wird. Das folgt auch § 462 Abs 1 ZPO, wonach das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil innerhalb der Grenzen der Berufungserklärung zu überprüfen hat.Nur wenn der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung dem Gesetz gemäß ausgeführt ist, wenn also das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung des von ihm festgestellten Sachverhaltes als unrichtig bekämpft wird, kann das Berufungsgericht auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung eingehen. Dagegen ist dem Berufungsgericht die Überprüfung verwehrt, wenn die Rechtsrüge nur aus dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung abgeleitet und dieser Berufungsgrund vom Berufungsgericht nicht als gegeben angesehen wird. Das folgt auch Paragraph 462, Absatz eins, ZPO, wonach das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil innerhalb der Grenzen der Berufungserklärung zu überprüfen hat. EntscheidungstexteTE OGH 1957-02-27 7 Ob 82/57 Veröff: JBl 1957,566 TE OGH 1959-01-28 5 Ob 16/59 TE OGH 1987-11-24 2 Ob 517/87 Beisatz: Das Berufungsgericht ist hiebei nicht nur an die Berufungsanträge, sondern auch an die Berufungsgründe gebunden. (T1) TE OGH 1996-11-26 10 ObS 2304/96p Vgl auch; nur: Nur wenn der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung dem Gesetz gemäß ausgeführt ist, wenn also das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung des von ihm festgestellten Sachverhaltes als unrichtig bekämpft wird, kann das Berufungsgericht auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung eingehen. (T2) TE OGH 1997-01-28 10 ObS 2456/96s Auch; nur T2 TE OGH 1998-02-12 8 Ob 158/97m nur T2; Beisatz: Da im Rahmen der ordnungsgemäß ausgeführten Rechtsrüge das Berufungsgericht den Sachverhalt nach allen Richtungen rechtlich zu untersuchen hat, kann der Rechtsmittelwerber in der Berufung neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigen und hat das Berufungsgericht solche auch aus eigenem aufzugreifen. (T3) TE OGH 2002-09-17 10 ObS 295/02h Auch; Beis wie T1 TE OGH 2003-05-07 9 Ob 37/03m Vgl auch; nur T2 TE OGH 2005-02-23 9 ObA 122/04p Vgl auch; nur T2; Beis wie t3 TE OGH 2015-08-11 4 Ob 241/14s Auch TE OGH 2016-03-31 1 Ob 4/16v TE OGH 2022-11-02 5 Ob 164/22m Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1957:RS0041585
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