← Österreich

{'item': '5Os43/57; 5Os672/54; 12Os142/62; 9Os19/66; 10Os92/69; 9Os162/74; 10Os12/80; 12Os146/80; 11Os160/82; 12Os59/83; 10Os187/84; 12Os135/94; 15Os8

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0100751 Entscheidungsdatum07.09.2023 Geschäftszahl5Os43/57; 5Os672/54; 12Os142/62; 9Os19/66; 10Os92/69; 9Os162/74; 10Os12/80; 12Os146/80; 11Os160/82; 12Os59/83; 10Os187/84; 12Os135/94; 15Os85/21w (15Os86/21t; 15Os87/21i; 15Os88/21m); 12Os31/23k NormStPO §321 Abs2 A StPO §345 Abs1 Z8 RechtssatzGemäß § 321 StPO sind in der Rechtsbelehrung unter anderem die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage klarzulegen. Dies bedeutet aber nicht, daß in der Rechtsbelehrung die in Betracht kommenden Strafsätze allenfalls unter Bedachtnahme auf das außerordentliche Milderungsrecht zu erörtern seien, mag dies auch im Einzelfall zweckmäßig sein. Das Unterbleiben solcher Erörterungen in der Rechtsbelehrung könnte allenfalls einen prozessualen Verstoß begründen, der aber nicht mit Nichtigkeit bedroht ist; denn durch eine solche Unterlassung wäre die Rechtsbelehrung keine unrichtige. Rechtsbelehrung zum Begriff des "tückischen Mordes".Gemäß Paragraph 321, StPO sind in der Rechtsbelehrung unter anderem die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage klarzulegen. Dies bedeutet aber nicht, daß in der Rechtsbelehrung die in Betracht kommenden Strafsätze allenfalls unter Bedachtnahme auf das außerordentliche Milderungsrecht zu erörtern seien, mag dies auch im Einzelfall zweckmäßig sein. Das Unterbleiben solcher Erörterungen in der Rechtsbelehrung könnte allenfalls einen prozessualen Verstoß begründen, der aber nicht mit Nichtigkeit bedroht ist; denn durch eine solche Unterlassung wäre die Rechtsbelehrung keine unrichtige. Rechtsbelehrung zum Begriff des "tückischen Mordes". EntscheidungstexteTE OGH 1957-03-04 5 Os 43/57 TE OGH 1954-09-17 5 Os 672/54 Auch; Veröff: EvBl 1954/439 S 631 TE OGH 1962-05-02 12 Os 142/62 Auch TE OGH 1966-03-22 9 Os 19/66 nur: Gemäß § 321 StPO sind in der Rechtsbelehrung unter anderem die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage klarzulegen. Dies bedeutet aber nicht, daß in der Rechtsbelehrung die in Betracht kommenden Strafsätze allenfalls unter Bedachtnahme auf das außerordentliche Milderungsrecht zu erörtern seien, mag dies auch im Einzelfall zweckmäßig sein. Das Unterbleiben solcher Erörterungen in der Rechtsbelehrung könnte allenfalls einen prozessualen Verstoß begründen, der aber nicht mit Nichtigkeit bedroht ist; denn durch eine solche Unterlassung wäre die Rechtsbelehrung keine unrichtige. (T1) Veröff: EvBl 1966/331 S 407nur: Gemäß Paragraph 321, StPO sind in der Rechtsbelehrung unter anderem die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage klarzulegen. Dies bedeutet aber nicht, daß in der Rechtsbelehrung die in Betracht kommenden Strafsätze allenfalls unter Bedachtnahme auf das außerordentliche Milderungsrecht zu erörtern seien, mag dies auch im Einzelfall zweckmäßig sein. Das Unterbleiben solcher Erörterungen in der Rechtsbelehrung könnte allenfalls einen prozessualen Verstoß begründen, der aber nicht mit Nichtigkeit bedroht ist; denn durch eine solche Unterlassung wäre die Rechtsbelehrung keine unrichtige. (T1) Veröff: EvBl 1966/331 S 407 TE OGH 1969-06-17 10 Os 92/69 nur T1 TE OGH 1975-03-26 9 Os 162/74 nur T1 TE OGH 1980-03-11 10 Os 12/80 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1980-10-30 12 Os 146/80 nur T1 TE OGH 1982-11-03 11 Os 160/82 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1983-10-06 12 Os 59/83 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Das Gesetz (§ 321 Abs 2 StPO) versteht unter den Folgen der Bejahung oder Verneinung der Fragen den Schuldspruch oder den Freispruch nicht aber die Straffolgen. (T2)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Das Gesetz (Paragraph 321, Absatz 2, StPO) versteht unter den Folgen der Bejahung oder Verneinung der Fragen den Schuldspruch oder den Freispruch nicht aber die Straffolgen. (T2) TE OGH 1984-12-04 10 Os 187/84 Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Überflüssige, aber richtige Belehrung zur Straffrage aber nicht nichtig. (T3) Veröff: SSt 55/82 = EvBl 1985/97 S 473 TE OGH 1994-12-15 12 Os 135/94 Vgl; nur T1; Beisatz: Die zur Anwendung kommenden Strafdrohungen sind nur aus Zweckmäßigkeitsgründen in die Rechtsbelehrung aufgenommen worden. (T4) TE OGH 2021-10-20 15 Os 85/21w Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2023-09-07 12 Os 31/23k vgl; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1957:RS0100751

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.