RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016853 Entscheidungsdatum27.04.2017 Geschäftszahl1Ob72/57; 6Ob345/59; 6Ob98/73; 5Ob39/74; 5Ob114/74; 7Ob151/74; 1Ob612/76; 1Ob699/76; 7Ob508/78; 1Ob629/78; 5Ob693/79 (5Ob694/79); 2Ob519/80; 5Ob623/81; 3Ob530/82; 1Ob825/82; 6Ob672/83; 2Ob523/83; 6Ob808/82; 4Ob108/83; 8Ob557/84 (8Ob558/84); 6Ob706/85; 8Ob605/88; 2Ob522/90; 1Ob641/90; 2Ob557/94; 1Ob602/93; 5Ob2262/96z; 9Ob269/98v; 9Ob4/13y; 2Ob52/16k NormABGB §879 CIIa ABGB §897 ABGB §1431 G ABGB §1434 DevG §22 Abs1 RechtssatzBis zur Versagung der Devisengenehmigung ist das Geschäft nicht schlechthin nichtig, sondern mit seiner Wirksamkeit in Schwebe oder schwebend unwirksam. In diesem Stadium bleiben die Vertragspartner wie bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossenen Geschäft gebunden, haben sich der Möglichkeit endgültiger Bindung entsprechend zu verhalten und nichts gegen das Wirksamwerden des Geschäftes zu unternehmen. § 1434 ABGB kann dann nicht uneingeschränkt zur Anwendung kommen, wenn zur Herbeiführung der Bedingung die Mitwirkung der Parteien erforderlich ist, also dass um die Genehmigung des Geschäftes bei der Nationalbank angesucht werden muss. In diesem Fall sind die Vertragspartner nämlich auch verpflichtet, sich um die Genehmigung zu bemühen. Der Vorleistende darf grundsätzlich seine Leistung nicht unter Berufung auf § 1434 ABGB zurückverlangen, bevor er nicht die ihm obliegende Pflicht zum Ansuchen um die Genehmigung erfüllt hat. Eine Rückforderung seiner Leistung vor Erfüllung dieser Pflicht widerspräche den Grundsätzen der Vertragstreue. Der Vorleistende darf seine Leistung vor Erteilung der Genehmigung jedenfalls dann zurückverlangen, wenn sie ihm auch schon nach den Bestimmungen des bedingten Vertrages gebühren würde.Bis zur Versagung der Devisengenehmigung ist das Geschäft nicht schlechthin nichtig, sondern mit seiner Wirksamkeit in Schwebe oder schwebend unwirksam. In diesem Stadium bleiben die Vertragspartner wie bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossenen Geschäft gebunden, haben sich der Möglichkeit endgültiger Bindung entsprechend zu verhalten und nichts gegen das Wirksamwerden des Geschäftes zu unternehmen. Paragraph 1434, ABGB kann dann nicht uneingeschränkt zur Anwendung kommen, wenn zur Herbeiführung der Bedingung die Mitwirkung der Parteien erforderlich ist, also dass um die Genehmigung des Geschäftes bei der Nationalbank angesucht werden muss. In diesem Fall sind die Vertragspartner nämlich auch verpflichtet, sich um die Genehmigung zu bemühen. Der Vorleistende darf grundsätzlich seine Leistung nicht unter Berufung auf Paragraph 1434, ABGB zurückverlangen, bevor er nicht die ihm obliegende Pflicht zum Ansuchen um die Genehmigung erfüllt hat. Eine Rückforderung seiner Leistung vor Erfüllung dieser Pflicht widerspräche den Grundsätzen der Vertragstreue. Der Vorleistende darf seine Leistung vor Erteilung der Genehmigung jedenfalls dann zurückverlangen, wenn sie ihm auch schon nach den Bestimmungen des bedingten Vertrages gebühren würde. EntscheidungstexteTE OGH 1957-03-13 1 Ob 72/57 Veröff: SZ 30/15 = EvBl 1957/417 S 658 TE OGH 1959-11-11 6 Ob 345/59 TE OGH 1973-05-10 6 Ob 98/73 Vgl auch TE OGH 1974-04-24 5 Ob 39/74 Vgl auch; nur: Bis zur Versagung der Devisengenehmigung ist das Geschäft nicht schlechthin nichtig, sondern mit seiner Wirksamkeit in Schwebe oder schwebend unwirksam. In diesem Stadium bleiben die Vertragspartner wie bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossenen Geschäft gebunden, haben sich der Möglichkeit endgültiger Bindung entsprechend zu verhalten und nichts gegen das Wirksamwerden des Geschäftes zu unternehmen. (T1) TE OGH 1974-07-03 5 Ob 114/74 nur: Bis zur Versagung der Devisengenehmigung ist das Geschäft nicht schlechthin nichtig, sondern mit seiner Wirksamkeit in Schwebe oder schwebend unwirksam. (T2) Veröff: JBl 1975,261 TE OGH 1974-09-05 7 Ob 151/74 Beisatz: Der Vorleistende darf zwar seine Ansprüche nicht auf das Fehlen der Genehmigung stützen, wohl aber Bereicherung geltend machen oder den Vertrag aus anderen als devisenrechtlichen Gründen anfechten. (T3) TE OGH 1976-05-12 1 Ob 612/76 Vgl auch; nur: Der Vorleistende darf grundsätzlich seine Leistung nicht unter Berufung auf § 1434 ABGB zurückverlangen, bevor er nicht die ihm obliegende Pflicht zum Ansuchen um die Genehmigung erfüllt hat. Eine Rückforderung seiner Leistung vor Erfüllung dieser Pflicht widerspräche den Grundsätzen der Vertragstreue. (T4)Vgl auch; nur: Der Vorleistende darf grundsätzlich seine Leistung nicht unter Berufung auf Paragraph 1434, ABGB zurückverlangen, bevor er nicht die ihm obliegende Pflicht zum Ansuchen um die Genehmigung erfüllt hat. Eine Rückforderung seiner Leistung vor Erfüllung dieser Pflicht widerspräche den Grundsätzen der Vertragstreue. (T4) TE OGH 1977-01-19 1 Ob 699/76 nur T2; Veröff: EvBl 1977/237 S 551 TE OGH 1978-01-26 7 Ob 508/78 nur T2 TE OGH 1978-06-07 1 Ob 629/78 nur T1; Veröff: EvBl 1978/212 S 666 = JBl 1979,320 TE OGH 1979-11-27 5 Ob 693/79 Auch; nur T1 TE OGH 1980-05-20 2 Ob 519/80 nur T1; Beisatz: Dieser Schwebezustand endet jedenfalls mit der Entscheidung der Österreichischen Nationalbank. (T5) Veröff: HS X/XI/25 TE OGH 1982-03-30 5 Ob 623/81 nur T1; nur T4 TE OGH 1982-05-12 3 Ob 530/82 nur: Der Vorleistende darf seine Leistung vor Erteilung der Genehmigung jedenfalls dann zurückverlangen, wenn sie ihm auch schon nach den Bestimmungen des bedingten Vertrages gebühren würde. (T6) Beisatz: Das trotz des Schwebezustandes bereits Geleistete kann erst zurückverlangt werden, wenn der Grund, die Leistung zu behalten, durch Versagung der Genehmigung weggefallen ist (JBl 1981,148 ua). (T7) Veröff: MietSlg 34045 TE OGH 1983-03-23 1 Ob 825/82 nur T2; nur T6 TE OGH 1983-06-16 6 Ob 672/83 nur T2 TE OGH 1983-06-28 2 Ob 523/83 nur T2 TE OGH 1983-12-15 6 Ob 808/82 Auch; nur T1; nur T4; Veröff: SZ 56/192 TE OGH 1984-10-23 4 Ob 108/83 Vgl auch; nur T2 TE OGH 1985-01-25 8 Ob 557/84 nur T1; Beisatz: Die Parteien sind verpflichtet, sich um die erforderliche Genehmigung zu bemühen. (T8) TE OGH 1987-10-22 6 Ob 706/85 nur T1; Veröff: ÖBA 1988,397 TE OGH 1989-10-19 8 Ob 605/88 nur T4; Beis wie T7 TE OGH 1990-02-28 2 Ob 522/90 nur T2 TE OGH 1990-10-03 1 Ob 641/90 nur T2; nur T6 Anm: Veröff: ecolex 1991,85 = ÖBA 1991,220 = WBl 1991,71Anmerkung, Veröff: ecolex 1991,85 = ÖBA 1991,220 = WBl 1991,71 TE OGH 1994-08-25 2 Ob 557/94 nur T4 TE OGH 1994-05-03 1 Ob 602/93 nur T1 TE OGH 1996-08-28 5 Ob 2262/96z Vgl auch; Beisatz: Wollen Vertragsparteien die grundverkehrsbehördliche Genehmigung ihrer genehmigungspflichtigen Verträge gar nicht beantragen, weil sie davon ausgehen, dass die Genehmigung versagt werden würde, so sind die Verträge nicht in Schwebe, sondern von Anfang an nichtig. Ein von vornherein gar nicht erlangbares Recht kann auch kein Anwartschaftsrecht vermitteln. (T9) TE OGH 1999-01-20 9 Ob 269/98v nur T2 TE OGH 2013-04-24 9 Ob 4/13y Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2017-04-27 2 Ob 52/16k Vgl; Beisatz: Hier: Genehmigung nach § 17 Abs 5 PSG. (T10); Veröff: SZ 2017/52Vgl; Beisatz: Hier: Genehmigung nach Paragraph 17, Absatz 5, PSG. (T10); Veröff: SZ 2017/52 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1957:RS0016853
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