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{'item': '2Ob106/57; 2Ob286/57; 2Ob410/52; 2Ob94/62; 8Ob66/74; 5Ob768/79; 6Ob717/81; 8Ob558/82; 8Ob607/86; 5Ob11/04k; 3Ob160/05h; 7Ob3/10g; 6Ob120/11g

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0043836 Entscheidungsdatum27.01.2026 Geschäftszahl2Ob106/57; 2Ob286/57; 2Ob410/52; 2Ob94/62; 8Ob66/74; 5Ob768/79; 6Ob717/81; 8Ob558/82; 8Ob607/86; 5Ob11/04k; 3Ob160/05h; 7Ob3/10g; 6Ob120/11g; 9Ob134/25h NormZPO §519 Z2 C ZPO §543 RechtssatzWenn das Erstgericht das Wiederaufnahmebegehren mit Sachurteil abgewiesen hat, weil der Kläger aus Verschulden die Anschrift eines Zeugen nicht rechtzeitig erhoben hatte, das Zweitgericht aber aus Anlass der Berufung das Ersturteil aufhebt, und die Wiederaufnahmsklage gemäß § 543 ZPO zurückweist, ist der Rekurs gegen diesen Beschluss analog § 519 Z 2 ZPO zulässig. Seiner Zulässigkeit steht auch nicht § 528 Abs 1 ZPO entgegen, weil es sich bei der erstgerichlichen Entscheidung nicht um eine bloß versehentlich in Urteilsform ergangene Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage mangels eines gesetzlich zulässigen Anfechtungsgrundes handelt.Wenn das Erstgericht das Wiederaufnahmebegehren mit Sachurteil abgewiesen hat, weil der Kläger aus Verschulden die Anschrift eines Zeugen nicht rechtzeitig erhoben hatte, das Zweitgericht aber aus Anlass der Berufung das Ersturteil aufhebt, und die Wiederaufnahmsklage gemäß Paragraph 543, ZPO zurückweist, ist der Rekurs gegen diesen Beschluss analog Paragraph 519, Ziffer 2, ZPO zulässig. Seiner Zulässigkeit steht auch nicht Paragraph 528, Absatz eins, ZPO entgegen, weil es sich bei der erstgerichlichen Entscheidung nicht um eine bloß versehentlich in Urteilsform ergangene Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage mangels eines gesetzlich zulässigen Anfechtungsgrundes handelt. EntscheidungstexteTE OGH 1957-03-20 2 Ob 106/57 Veröff: EvBl 1957/223 S 327 TE OGH 1957-05-29 2 Ob 286/57 Ähnlich; Veröff: JBl 1957,535 TE OGH 1952-05-21 2 Ob 410/52 Veröff: JBl 1953,130 TE OGH 1962-03-30 2 Ob 94/62 nur: Weil der Kläger aus Verschulden die Anschrift eines Zeugen nicht rechtzeitig erhoben hatte. (T1) TE OGH 1974-05-14 8 Ob 66/74 TE OGH 1980-01-22 5 Ob 768/79 Auch TE OGH 1981-08-27 6 Ob 717/81 Vgl TE OGH 1983-04-21 8 Ob 558/82 TE OGH 1986-08-28 8 Ob 607/86 Auch TE OGH 2004-02-10 5 Ob 11/04k Vgl auch TE OGH 2006-02-15 3 Ob 160/05h Ähnlich; nur: Wenn das Erstgericht das Wiederaufnahmebegehren mit Sachurteil abgewiesen hat, weil der Kläger aus Verschulden die Anschrift eines Zeugen nicht rechtzeitig erhoben hatte, das Zweitgericht aber aus Anlaß der Berufung das Ersturteil aufhebt, und die Wiederaufnahmsklage gemäß § 543 ZPO zurückweist, ist der Rekurs gegen diesen Beschluss analog § 519 Z 2 ZPO zulässig. Seiner Zulässigkeit steht auch nicht § 528 Abs 1 ZPO entgegen. (T2)Ähnlich; nur: Wenn das Erstgericht das Wiederaufnahmebegehren mit Sachurteil abgewiesen hat, weil der Kläger aus Verschulden die Anschrift eines Zeugen nicht rechtzeitig erhoben hatte, das Zweitgericht aber aus Anlaß der Berufung das Ersturteil aufhebt, und die Wiederaufnahmsklage gemäß Paragraph 543, ZPO zurückweist, ist der Rekurs gegen diesen Beschluss analog Paragraph 519, Ziffer 2, ZPO zulässig. Seiner Zulässigkeit steht auch nicht Paragraph 528, Absatz eins, ZPO entgegen. (T2) TE OGH 2010-04-21 7 Ob 3/10g auch; Beisatz ähnlich wie T2 Beisatz: Rekurs analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig. (T3)Beisatz: Rekurs analog Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig. (T3) TE OGH 2011-07-18 6 Ob 120/11g Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2026-01-27 9 Ob 134/25h Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1957:RS0043836

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