RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.03.1957 Geschäftszahl5Os792/56; 1Os400/48; 11Os197/63; 9Os178/66; 10Os121/69; 9Os86/72; 12Os179/72; 10Os201/72; 9Os13/79 (9Os14/79); 11Os36/95; 15Os120/98; 1Ob191/99s; 11Os165/01 NormStPO §57 A; StPO §112; StPO §263 B RechtssatzNach § 263 StPO ist nicht erforderlich, daß die Tat, auf die die Anklage in der Hauptverhandlung ausgedehnt wird, der Staatsanwaltschaft bisher nicht bekannt war, sondern erst (durch neue Verfahrensergebnisse) in der Hauptverhandlung bekannt wurde. Erforderlich ist nur, daß der Angeklagte dieser von der bisherigen Anklage nicht erfaßten Tat in der Hauptverhandlung beschuldigt wird, wozu es genügt, daß diese Tat zum Gegenstand gerichtlicher Erörterung geworden ist. Die Versäumung der Frist nach § 112 StPO bringt mangels einer entsprechenden Sanktion den Verlust des Anklagerechtes nicht mit sich, sondern kann nur zu einer Aufsichtsbeschwerde nach § 27 StPO führen.Nach Paragraph 263, StPO ist nicht erforderlich, daß die Tat, auf die die Anklage in der Hauptverhandlung ausgedehnt wird, der Staatsanwaltschaft bisher nicht bekannt war, sondern erst (durch neue Verfahrensergebnisse) in der Hauptverhandlung bekannt wurde. Erforderlich ist nur, daß der Angeklagte dieser von der bisherigen Anklage nicht erfaßten Tat in der Hauptverhandlung beschuldigt wird, wozu es genügt, daß diese Tat zum Gegenstand gerichtlicher Erörterung geworden ist. Die Versäumung der Frist nach Paragraph 112, StPO bringt mangels einer entsprechenden Sanktion den Verlust des Anklagerechtes nicht mit sich, sondern kann nur zu einer Aufsichtsbeschwerde nach Paragraph 27, StPO führen. EntscheidungstexteTE OGH 1957/03/25 5 Os 792/56 Veröff: EvBl 1957/291 TE OGH 1948/09/11 1 Os 400/48 nur: Nach § 263 StPO ist nicht erforderlich, daß die Tat, auf die die Anklage in der Hauptverhandlung ausgedehnt wird, der Staatsanwaltschaft bisher nicht bekannt war, sondern erst (durch neue Verfahrensergebnisse) in der Hauptverhandlung bekannt wurde. (T1) Veröff: EvBl 1949/157 nur: Nach Paragraph 263, StPO ist nicht erforderlich, daß die Tat, auf die die Anklage in der Hauptverhandlung ausgedehnt wird, der Staatsanwaltschaft bisher nicht bekannt war, sondern erst (durch neue Verfahrensergebnisse) in der Hauptverhandlung bekannt wurde. (T1) Veröff: EvBl 1949/157 TE OGH 1964/02/04 11 Os 197/63 nur: Die Versäumung der Frist nach § 112 StPO bringt mangels einer entsprechenden Sanktion den Verlust des Anklagerechtes nicht mit sich, sondern kann nur zu einer Aufsichtsbeschwerde nach § 27 StPO führen. (T2) nur: Die Versäumung der Frist nach Paragraph 112, StPO bringt mangels einer entsprechenden Sanktion den Verlust des Anklagerechtes nicht mit sich, sondern kann nur zu einer Aufsichtsbeschwerde nach Paragraph 27, StPO führen. (T2) TE OGH 1966/10/20 9 Os 178/66 Veröff: EvBl 1967/125 S 133 TE OGH 1969/11/11 10 Os 121/69 nur T1 TE OGH 1972/09/21 9 Os 86/72 nur: Nach § 263 StPO ist nicht erforderlich, daß die Tat, auf die die Anklage in der Hauptverhandlung ausgedehnt wird, der Staatsanwaltschaft bisher nicht bekannt war, sondern erst (durch neue Verfahrensergebnisse) in der Hauptverhandlung bekannt wurde. Erforderlich ist nur, daß der Angeklagte dieser von der bisherigen Anklage nicht erfaßten Tat in der Hauptverhandlung beschuldigt wird, wozu es genügt, daß diese Tat zum Gegenstand gerichtlicher Erörterung geworden ist. (T3) Veröff: EvBl 1973/74 S 161 nur: Nach Paragraph 263, StPO ist nicht erforderlich, daß die Tat, auf die die Anklage in der Hauptverhandlung ausgedehnt wird, der Staatsanwaltschaft bisher nicht bekannt war, sondern erst (durch neue Verfahrensergebnisse) in der Hauptverhandlung bekannt wurde. Erforderlich ist nur, daß der Angeklagte dieser von der bisherigen Anklage nicht erfaßten Tat in der Hauptverhandlung beschuldigt wird, wozu es genügt, daß diese Tat zum Gegenstand gerichtlicher Erörterung geworden ist. (T3) Veröff: EvBl 1973/74 S 161 TE OGH 1972/11/07 12 Os 179/72 nur T3 TE OGH 1973/03/06 10 Os 201/72 nur T1; Veröff: EvBl 1973/195 S 410 TE OGH 1979/02/26 9 Os 13/79 nur T3; Beisatz: Beschuldigung durch den Inhalt verlesener Aktenteile reicht aus. (T4) TE OGH 1995/03/21 11 Os 36/95 Vgl auch; nur T2; Beisatz: Die der Staatsanwaltschaft nach § 112 Abs 1 StPO eingeräumte Frist von 14 Tagen ist bloß als Mahnfrist zu verstehen. (T4) Vgl auch; nur T2; Beisatz: Die der Staatsanwaltschaft nach Paragraph 112, Absatz eins, StPO eingeräumte Frist von 14 Tagen ist bloß als Mahnfrist zu verstehen. (T4) TE OGH 1998/07/30 15 Os 120/98 Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Frist nach § 261 Abs 2 StPO. (T5) Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Frist nach Paragraph 261, Absatz 2, StPO. (T5) TE OGH 1999/11/23 1 Ob 191/99s nur T2; Beis wie T4 TE OGH 2002/06/25 11 Os 165/01 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Mit dem Wortlaut des ersten Halbsatzes des 263 Abs 1 StPO ist nur das Hervorkommen bisher nicht berücksichtigten oder nicht bekannten strafbaren Handelns gemeint. Die Anklage kann bis zum Schluss der Hauptverhandlung auch auf eine Tat ausgedehnt werden, die dem Ankläger schon vor Einbringung der Anklageschrift bekannt gewesen ist. (T6) Vgl auch; nur T1; Beisatz: Mit dem Wortlaut des ersten Halbsatzes des 263 Absatz eins, StPO ist nur das Hervorkommen bisher nicht berücksichtigten oder nicht bekannten strafbaren Handelns gemeint. Die Anklage kann bis zum Schluss der Hauptverhandlung auch auf eine Tat ausgedehnt werden, die dem Ankläger schon vor Einbringung der Anklageschrift bekannt gewesen ist. (T6) RechtssatznummerRS0097024
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.