RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0005613 Entscheidungsdatum25.09.2025 Geschäftszahl2Ob191/57; 5Ob129/95; 1Ob2089/96d (1Ob2090/96a); 4Ob2241/96d; 9Ob26/02t; 7Ob95/13s; 7Ob15/14b; 7Ob207/14b; 7Ob117/17g; 7Ob133/17k; 7Ob179/17z; 7Ob190/18v; 7Ob20/19w; 7Ob224/18v; 7Ob101/23p; 7Ob133/25x; 7Ob140/25a NormEO §382e Abs2 EO §382g Abs2 EO §391 Abs1 IIIB RechtssatzEs ist bei einer Verlängerung einer EV von der antragstellenden Partei nur zu behaupten und zu bescheinigen, dass sie innerhalb der ihr gesetzten Frist den durch die einstweilige Verfügung intendierten Zweck nicht erreichen konnte. Nur wenn aus der Aktenlage sich ergäbe, dass die Voraussetzung der Anspruchsbescheinigung und der Gefährdungsbescheinigung nicht mehr vorliegen, wäre der Antrag auf Verlängerung abzuweisen. EntscheidungstexteTE OGH 1957-03-27 2 Ob 191/57 Veröff: JBl 1958,23 TE OGH 1995-10-24 5 Ob 129/95 Vgl; Beisatz: Voraussetzung für die Verlängerung der Wirksamkeitsdauer einer einstweiligen Verfügung ist, dass ihr Zweck noch nicht erreicht wurde, aber durch die Aufrechterhaltung der Anordnung erreicht werden könnte. (T1) TE OGH 1996-06-04 1 Ob 2089/96d TE OGH 1996-10-01 4 Ob 2241/96d nur: Es ist bei einer Verlängerung einer EV von der antragstellenden Partei nur zu behaupten und zu bescheinigen, dass sie innerhalb der ihr gesetzten Frist den durch die einstweilige Verfügung intendierten Zweck nicht erreichen konnte. (T2) Beisatz: Ob die Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung zur Zeit ihrer Erlassung vorlagen, ist nicht mehr zu prüfen. Nachträgliche Änderungen entscheidungswesentlicher Umstände, welche die Zulässigkeit der einstweiligen Verfügung in Frage stellen, sind jedoch sehr wohl zu berücksichtigen. Das gilt auch für den Wegfall des Sicherungszweckes. (T3) TE OGH 2002-02-20 9 Ob 26/02t Auch; Beis wie T3 TE OGH 2013-05-23 7 Ob 95/13s TE OGH 2014-02-26 7 Ob 15/14b nur T2; Beisatz: Ob die Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung zur Zeit ihrer Erlassung vorlagen, ist nicht mehr zu prüfen. Nachträgliche Änderungen entscheidungswesentlicher Umstände, welche die Zulässigkeit der einstweiligen Verfügung in Frage stellen, sind jedoch sehr wohl zu berücksichtigen. (T4) TE OGH 2014-12-10 7 Ob 207/14b TE OGH 2017-07-05 7 Ob 117/17g Vgl TE OGH 2017-09-21 7 Ob 133/17k Auch TE OGH 2017-12-20 7 Ob 179/17z Beisatz: Dem Antragsteller kann nicht verwehrt werden, einen knapp vor Ablauf der Verfügungsfrist gestellten Antrag auf Verlängerung auch mit Verstößen zu begründen, die sich – wie hier – schon gegen Beginn der Verfügungsfrist ereignet haben, auch wenn diese Verstöße dem Gericht nicht unverzüglich angezeigt wurden. Auch solche Verstöße sind vielmehr zur Prüfung des Sicherungsbedürfnisses des Antragstellers im Zeitpunkt der Verlängerung mit heranzuziehen. (T5) Beisatz: Die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g Abs 2 letzter Satz (§ 382 Abs 2 letzter Satz) EO um längstens ein Jahr hat zeitlich an die ursprüngliche Geltungsdauer der zu verlängernden Verfügung anzuschließen. (T6)Beisatz: Die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 g, Absatz 2, letzter Satz (Paragraph 382, Absatz 2, letzter Satz) EO um längstens ein Jahr hat zeitlich an die ursprüngliche Geltungsdauer der zu verlängernden Verfügung anzuschließen. (T6) TE OGH 2018-11-21 7 Ob 190/18v Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2018/96 TE OGH 2019-02-11 7 Ob 20/19w Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2019-01-16 7 Ob 224/18v Auch; Beisatz: Bei der Verlängerung der einstweiligen Verfügung ist nicht mehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung zur Zeit ihrer Erlassung vorlagen. Nur wenn sich ergäbe, dass die Voraussetzungen der Anspruchsbescheinigung und der Gefährdungsbescheinigung nicht mehr vorliegen, wäre der Antrag auf Verlängerung abzuweisen. (T7) TE OGH 2023-06-28 7 Ob 101/23p vgl; Beisatz nur wie T7 TE OGH 2025-09-25 7 Ob 133/25x vgl; Beisatz: Im Zusammenhang mit der Verlängerung einer einstweiligen Verfügung aus Anlass der Einleitung eines Hauptverfahrens sind im Gewaltschutzgesetz 2019 keine Änderungen enthalten, sodass sich daraus auch keine Grundlage für ein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung zur Behauptungs- und Bescheinigungslast ergibt. (T8) TE OGH 2025-09-25 7 Ob 140/25a Beisatz nur wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1957:RS0005613
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.