OGH Rechtssatz RS0005087 (7Ob146/57 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0005087 Entscheidungsdatum25.06.2024 Geschäftszahl7Ob146/57; 2Ob100/24f NormEO §387 Abs1 ZPO §228 ZPO §232 Abs2 RechtssatzWird während eines Feststellungsprozesses das Klagebegehren in der mündlichen Streitverhandlung auch auf Leistung ausgedeht, diese Ausdehnung vom Prozeßrichter aber nicht zugelassen, weil das Leistungsbegehren neben dem Feststellungsbegehren nicht zulässig sei, dann wird hiedurch die gemäß § 232 Abs 2 ZPO begründete Streitanhängigkeit des Leistungsbegehrens nicht beendet, solange der Zurückweisungsbeschluß nicht rechtskräftig geworden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist zur Bewilligung einer einstweiligen Verfügung der Prozeßrichter zuständig.Wird während eines Feststellungsprozesses das Klagebegehren in der mündlichen Streitverhandlung auch auf Leistung ausgedeht, diese Ausdehnung vom Prozeßrichter aber nicht zugelassen, weil das Leistungsbegehren neben dem Feststellungsbegehren nicht zulässig sei, dann wird hiedurch die gemäß Paragraph 232, Absatz 2, ZPO begründete Streitanhängigkeit des Leistungsbegehrens nicht beendet, solange der Zurückweisungsbeschluß nicht rechtskräftig geworden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist zur Bewilligung einer einstweiligen Verfügung der Prozeßrichter zuständig.
EntscheidungstexteTE OGH 1957-04-03 7 Ob 146/57 TE OGH 2024-06-25 2 Ob 100/24f vgl; Beisatz: Hier: Hinsichtlich einer Klagsänderung (hier Erweiterung) tritt ungeachtet fehlender Zustimmung des Beklagten mit dem Vortrag des Schriftsatzes in der mündlichen Verhandlung Streitanhängigkeit ein und dauert bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Zulässigkeit der Klagsänderung fort. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1957:RS0005087