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{'item': '7Ob155/57; 7Ob624/79; 5Ob753/81; 1Ob785/82; 6Ob603/85; 8Ob505/90; 6Ob1671/95; 1Ob160/07x; 8Ob83/23y'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017626 Entscheidungsdatum19.10.2023 Geschäftszahl7Ob155/57; 7Ob624/79; 5Ob753/81; 1Ob785/82; 6Ob603/85; 8Ob505/90; 6Ob1671/95; 1Ob160/07x; 8Ob83/23y NormABGB §904 IVABGB §904 römisch vier IO §210 Abs1 Z8 RechtssatzDie Zahlung nach Tunlichkeit und Möglichkeit stellt es dem Schuldner keineswegs anheim, nach Belieben zu zahlen. Es ist den Schuldner jedenfalls eine ihrer körperlichen und geistigen Beschaffenheit entsprechende Beschäftigung zuzumuten, um sich die Mittel für die Rückzahlung eines Darlehens zu beschaffen. Bei der Festsetzung der Erfüllungszeit sind die Interessen beider Parteien zu berücksichtigen. EntscheidungstexteTE OGH 1957-04-03 7 Ob 155/57 Veröff: EvBl 1957/319 S 494 TE OGH 1979-05-03 7 Ob 624/79 nur: Bei der Festsetzung der Erfüllungszeit sind die Interessen beider Parteien zu berücksichtigen. (T1) TE OGH 1981-01-12 5 Ob 753/81 nur T1; Beisatz: Letzten Endes wird im Falle des § 904 Satz 3 ABGB bei der Festsetzung nach Billigkeit gar nicht über die Tunlichkeit und Möglichkeit der Leistung entscheiden, die Leistung muss irgendwie ermöglicht werden, weil sie der Schuldner versprochen hat. (T2)nur T1; Beisatz: Letzten Endes wird im Falle des Paragraph 904, Satz 3 ABGB bei der Festsetzung nach Billigkeit gar nicht über die Tunlichkeit und Möglichkeit der Leistung entscheiden, die Leistung muss irgendwie ermöglicht werden, weil sie der Schuldner versprochen hat. (T2) TE OGH 1983-02-23 1 Ob 785/82 Auch; nur T1; Beisatz: Bei erheblichen Liquidationsschwierigkeiten ist eine Fälligstellung abzulehnen. (T3) Veröff: SZ 56/30 = EvBl 1983/133 S 472 TE OGH 1985-07-11 6 Ob 603/85 nur T1 TE OGH 1991-02-12 8 Ob 505/90 nur T1; Beisatz: Keinesfalls wäre es zu rechtfertigen, die gerichtliche Festsetzung des Fälligkeitszeitpunktes allein an den finanziellen Möglichkeiten der Beklagten auszurichten. (T4) Veröff: NZ 1992,58 (Hofmeister) TE OGH 1995-10-25 6 Ob 1671/95 Auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2007-12-18 1 Ob 160/07x Vgl auch TE OGH 2023-10-19 8 Ob 83/23y vgl; Beisatz: Der Richter hat bei § 904 Satz 3 ABGB den Fälligkeitszeitpunkt nicht allein an den finanziellen Möglichkeiten des Schuldners auszurichten, sondern eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, bei der er die Interessen beider Vertragsparteien berücksichtigt; so muss er ins Kalkül ziehen, ob und inwieweit es dem Schuldner zumutbar ist, durch Aufnahme einer Beschäftigung sich die zur Erfüllung notwendigen Mittel zu beschaffen. (T5)vgl; Beisatz: Der Richter hat bei Paragraph 904, Satz 3 ABGB den Fälligkeitszeitpunkt nicht allein an den finanziellen Möglichkeiten des Schuldners auszurichten, sondern eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, bei der er die Interessen beider Vertragsparteien berücksichtigt; so muss er ins Kalkül ziehen, ob und inwieweit es dem Schuldner zumutbar ist, durch Aufnahme einer Beschäftigung sich die zur Erfüllung notwendigen Mittel zu beschaffen. (T5) Beisatz: Hier: Verletzung der Obliegenheit nach § 210 Abs 1 Z 8 IO verneint. (T6)Beisatz: Hier: Verletzung der Obliegenheit nach Paragraph 210, Absatz eins, Ziffer 8, IO verneint. (T6) Beisatz: Durch § 904 Satz 3 ABGB ist gesichert, dass der Schuldner nicht zu ihm nicht möglichen Rückzahlungen durch richterliche Fälligstellung verpflichtet werden kann. (T7)Beisatz: Durch Paragraph 904, Satz 3 ABGB ist gesichert, dass der Schuldner nicht zu ihm nicht möglichen Rückzahlungen durch richterliche Fälligstellung verpflichtet werden kann. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1957:RS0017626

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