RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0037183 Entscheidungsdatum11.02.2025 Geschäftszahl3Ob178/57; 3Ob218/57; 1Ob178/64; 7Ob553/86; 6Ob183/98z; 10Ob46/10b; 10Ob4/13f; 10Ob3/18s; 10Ob22/18k; 10Ob40/18g; 10Ob37/18s; 10Ob28/18t; 10Ob41/18d; 10Ob39/18k; 10Ob11/20w; 10Ob30/20i; 10Ob52/20z; 10Ob55/20s; 10Ob6/21m; 10Ob18/22b; 10Ob31/22i; 10Ob3/23y; 10Ob24/23m; 10Ob1/24f; 10Ob57/23i; 10Ob45/24a; 10Ob3/25a NormAsylG 2005 §34 Abs2 Flüchtlingskonvention Art1 ZPO §190 D12 ZPO §292 UVG §2 Abs1 AsylG 2005 §34 RechtssatzDas Gericht hat trotz einer bezüglichen polizeiamtlichen Bescheinigung die Flüchtlingseigenschaft selbständig zu prüfen. EntscheidungstexteTE OGH 1957-04-10 3 Ob 178/57 TE OGH 1957-05-23 3 Ob 218/57 TE OGH 1965-02-03 1 Ob 178/64 Veröff: EvBl 1965/232 S 347 TE OGH 1986-04-24 7 Ob 553/86 Vgl; Beisatz: Dem Bescheid der Sicherheitsdirektion über die Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 7 Abs 1 des BG vom 07.03.1968 über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge kommt jedenfalls stärkste Indizwirkung zu. (T1)Vgl; Beisatz: Dem Bescheid der Sicherheitsdirektion über die Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des BG vom 07.03.1968 über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge kommt jedenfalls stärkste Indizwirkung zu. (T1) TE OGH 1998-07-16 6 Ob 183/98z Vgl; Beisatz: Der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Verwaltungsverfahren kommt zwar stärkste Indizwirkung zu, nimmt dem Gericht aber nicht die Möglichkeit selbständiger Vorfragenprüfung. Liegt eine solche Feststellung erst kurze Zeit vor der gerichtlichen Entscheidung, in der die Flüchtlingseigenschaft Vorfrage darstellt, wird das Gericht in der Regel von einer weiteren selbständigen Prüfung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte absehen können. Dies ist aber anders, wenn seit der Feststellung schon ein geraumer Zeitraum verstrichen ist und sich die Verhältnisse im Heimatstaat des Flüchtlings wesentlich geändert haben. (T2) TE OGH 2010-10-19 10 Ob 46/10b Auch; Veröff: SZ 2010/128 TE OGH 2013-02-26 10 Ob 4/13f Beisatz: Die Flüchtlingseigenschaft ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vom Gericht jeweils selbständig zu prüfen. Der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Verwaltungsverfahren kommt zwar stärkste Indizwirkung zu, nimmt dem Gericht aber nicht die Möglichkeit selbständiger Vorfragenprüfung. Von einer weiteren selbständigen Prüfung wird das Gericht aber in der Regel mangels gegenteiliger Anhaltspunkte dann absehen können, wenn das Verfahren über die Asylgewährung erst kurze Zeit vor der gerichtlichen Entscheidung ergangen ist. (T3) Beisatz: Dies gilt auch im Fall des im Unterhaltsvorschussrecht relevanten Status eines/r „subsidiär Schutzberechtigten“ iSd § 8 Abs 1 AsylG. (T4)Beisatz: Dies gilt auch im Fall des im Unterhaltsvorschussrecht relevanten Status eines/r „subsidiär Schutzberechtigten“ iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. (T4) TE OGH 2018-03-14 10 Ob 3/18s Beis wie T2 TE OGH 2018-04-17 10 Ob 22/18k Beis wie T2 TE OGH 2018-06-26 10 Ob 40/18g Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2018-07-17 10 Ob 37/18s TE OGH 2018-09-13 10 Ob 28/18t Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Das Gericht kann demnach auch die Vorfrage „des Abbruchs der Beziehungen zum Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen“ (§ 9 Abs 3 IPRG) selbständig beurteilen. (T5)Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Das Gericht kann demnach auch die Vorfrage „des Abbruchs der Beziehungen zum Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen“ (Paragraph 9, Absatz 3, IPRG) selbständig beurteilen. (T5) TE OGH 2018-09-13 10 Ob 41/18d TE OGH 2018-09-13 10 Ob 39/18k TE OGH 2020-09-01 10 Ob 11/20w Beis wie T2; Beisatz: Das Ende der Gültigkeitsdauer eines Konventionsreisepasses hat für sich genommen keine Auswirkungen auf den Status als Asylberechtigter und damit auf die Flüchtlingseigenschaft. (T6) TE OGH 2020-10-13 10 Ob 30/20i Beisatz: Fluchtgründe sind individuell und konkret personenbezogen zu prüfen. (T7) TE OGH 2020-12-15 10 Ob 52/20z Beis wie T3 nur: Die Flüchtlingseigenschaft ist vom Gericht jeweils selbständig als Vorfrage zu prüfen. (T8); Beisatz: Hier: Verfahren nach dem UVG. (T9) TE OGH 2021-01-19 10 Ob 55/20s Beis wie T3 nur: Die Flüchtlingseigenschaft ist vom Gericht jeweils selbstständig als Vorfrage zu prüfen. (T10); Beisatz: Hier: Verfahren nach dem UVG. (T11) TE OGH 2021-07-29 10 Ob 6/21m Beis wie T8; Beis wie T10 TE OGH 2022-09-13 10 Ob 18/22b Vgl; Beisatz: Hier: Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft im Familienverfahren nach § 34 Abs 2 AsylG 2005 für die Gleichstellung nach § 2 Abs 1 UVG. (T12)Vgl; Beisatz: Hier: Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft im Familienverfahren nach Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 für die Gleichstellung nach Paragraph 2, Absatz eins, UVG. (T12) TE OGH 2022-09-13 10 Ob 31/22i Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Ein Antrag auf Weitergewährung ist gemäß § 18 Abs 1 UVG an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft als die Erstgewährung. Das Gericht ist im Weitergewährungsverfahren nicht berechtigt, den ursprünglichen Gewährungsbeschluss zu überprüfen. Vgl auch RS
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.