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{'item': '3Ob178/57; 3Ob218/57; 1Ob178/64; 7Ob553/86; 6Ob183/98z; 10Ob46/10b; 10Ob4/13f; 10Ob3/18s; 10Ob22/18k; 10Ob40/18g; 10Ob37/18s; 10Ob28/18t; 10

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0037183 Entscheidungsdatum11.02.2025 Geschäftszahl3Ob178/57; 3Ob218/57; 1Ob178/64; 7Ob553/86; 6Ob183/98z; 10Ob46/10b; 10Ob4/13f; 10Ob3/18s; 10Ob22/18k; 10Ob40/18g; 10Ob37/18s; 10Ob28/18t; 10Ob41/18d; 10Ob39/18k; 10Ob11/20w; 10Ob30/20i; 10Ob52/20z; 10Ob55/20s; 10Ob6/21m; 10Ob18/22b; 10Ob31/22i; 10Ob3/23y; 10Ob24/23m; 10Ob1/24f; 10Ob57/23i; 10Ob45/24a; 10Ob3/25a NormAsylG 2005 §34 Abs2 Flüchtlingskonvention Art1 ZPO §190 D12 ZPO §292 UVG §2 Abs1 AsylG 2005 §34 RechtssatzDas Gericht hat trotz einer bezüglichen polizeiamtlichen Bescheinigung die Flüchtlingseigenschaft selbständig zu prüfen. EntscheidungstexteTE OGH 1957-04-10 3 Ob 178/57 TE OGH 1957-05-23 3 Ob 218/57 TE OGH 1965-02-03 1 Ob 178/64 Veröff: EvBl 1965/232 S 347 TE OGH 1986-04-24 7 Ob 553/86 Vgl; Beisatz: Dem Bescheid der Sicherheitsdirektion über die Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 7 Abs 1 des BG vom 07.03.1968 über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge kommt jedenfalls stärkste Indizwirkung zu. (T1)Vgl; Beisatz: Dem Bescheid der Sicherheitsdirektion über die Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des BG vom 07.03.1968 über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge kommt jedenfalls stärkste Indizwirkung zu. (T1) TE OGH 1998-07-16 6 Ob 183/98z Vgl; Beisatz: Der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Verwaltungsverfahren kommt zwar stärkste Indizwirkung zu, nimmt dem Gericht aber nicht die Möglichkeit selbständiger Vorfragenprüfung. Liegt eine solche Feststellung erst kurze Zeit vor der gerichtlichen Entscheidung, in der die Flüchtlingseigenschaft Vorfrage darstellt, wird das Gericht in der Regel von einer weiteren selbständigen Prüfung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte absehen können. Dies ist aber anders, wenn seit der Feststellung schon ein geraumer Zeitraum verstrichen ist und sich die Verhältnisse im Heimatstaat des Flüchtlings wesentlich geändert haben. (T2) TE OGH 2010-10-19 10 Ob 46/10b Auch; Veröff: SZ 2010/128 TE OGH 2013-02-26 10 Ob 4/13f Beisatz: Die Flüchtlingseigenschaft ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vom Gericht jeweils selbständig zu prüfen. Der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Verwaltungsverfahren kommt zwar stärkste Indizwirkung zu, nimmt dem Gericht aber nicht die Möglichkeit selbständiger Vorfragenprüfung. Von einer weiteren selbständigen Prüfung wird das Gericht aber in der Regel mangels gegenteiliger Anhaltspunkte dann absehen können, wenn das Verfahren über die Asylgewährung erst kurze Zeit vor der gerichtlichen Entscheidung ergangen ist. (T3) Beisatz: Dies gilt auch im Fall des im Unterhaltsvorschussrecht relevanten Status eines/r „subsidiär Schutzberechtigten“ iSd § 8 Abs 1 AsylG. (T4)Beisatz: Dies gilt auch im Fall des im Unterhaltsvorschussrecht relevanten Status eines/r „subsidiär Schutzberechtigten“ iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. (T4) TE OGH 2018-03-14 10 Ob 3/18s Beis wie T2 TE OGH 2018-04-17 10 Ob 22/18k Beis wie T2 TE OGH 2018-06-26 10 Ob 40/18g Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2018-07-17 10 Ob 37/18s TE OGH 2018-09-13 10 Ob 28/18t Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Das Gericht kann demnach auch die Vorfrage „des Abbruchs der Beziehungen zum Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen“ (§ 9 Abs 3 IPRG) selbständig beurteilen. (T5)Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Das Gericht kann demnach auch die Vorfrage „des Abbruchs der Beziehungen zum Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen“ (Paragraph 9, Absatz 3, IPRG) selbständig beurteilen. (T5) TE OGH 2018-09-13 10 Ob 41/18d TE OGH 2018-09-13 10 Ob 39/18k TE OGH 2020-09-01 10 Ob 11/20w Beis wie T2; Beisatz: Das Ende der Gültigkeitsdauer eines Konventionsreisepasses hat für sich genommen keine Auswirkungen auf den Status als Asylberechtigter und damit auf die Flüchtlingseigenschaft. (T6) TE OGH 2020-10-13 10 Ob 30/20i Beisatz: Fluchtgründe sind individuell und konkret personenbezogen zu prüfen. (T7) TE OGH 2020-12-15 10 Ob 52/20z Beis wie T3 nur: Die Flüchtlingseigenschaft ist vom Gericht jeweils selbständig als Vorfrage zu prüfen. (T8); Beisatz: Hier: Verfahren nach dem UVG. (T9) TE OGH 2021-01-19 10 Ob 55/20s Beis wie T3 nur: Die Flüchtlingseigenschaft ist vom Gericht jeweils selbstständig als Vorfrage zu prüfen. (T10); Beisatz: Hier: Verfahren nach dem UVG. (T11) TE OGH 2021-07-29 10 Ob 6/21m Beis wie T8; Beis wie T10 TE OGH 2022-09-13 10 Ob 18/22b Vgl; Beisatz: Hier: Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft im Familienverfahren nach § 34 Abs 2 AsylG 2005 für die Gleichstellung nach § 2 Abs 1 UVG. (T12)Vgl; Beisatz: Hier: Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft im Familienverfahren nach Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 für die Gleichstellung nach Paragraph 2, Absatz eins, UVG. (T12) TE OGH 2022-09-13 10 Ob 31/22i Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Ein Antrag auf Weitergewährung ist gemäß § 18 Abs 1 UVG an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft als die Erstgewährung. Das Gericht ist im Weitergewährungsverfahren nicht berechtigt, den ursprünglichen Gewährungsbeschluss zu überprüfen. Vgl auch RS

  1. (T13)Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Ein Antrag auf Weitergewährung ist gemäß Paragraph 18, Absatz eins, UVG an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft als die Erstgewährung. Das Gericht ist im Weitergewährungsverfahren nicht berechtigt, den ursprünglichen Gewährungsbeschluss zu überprüfen. Vgl auch RS
  2. (T13) TE OGH 2023-02-21 10 Ob 3/23y vgl; Beisatz nur wie T1; Beisatz nur wie T3; Beisatz nur wie T9 Beisatz: Die Flüchtlingseigenschaft ist nicht vom Vorliegen der (bloß deklarativen) Feststellung durch eine Behörde abhängig, sondern ergibt sich unmittelbar aus Art 1 A Z 2 der GFK. (T14)Beisatz: Die Flüchtlingseigenschaft ist nicht vom Vorliegen der (bloß deklarativen) Feststellung durch eine Behörde abhängig, sondern ergibt sich unmittelbar aus Artikel eins, A Ziffer 2, der GFK. (T14) Beisatz: Bei Prüfung der Flüchtlingseigenschaft von Kindern, denen Asylstatus im Familienverfahren nach § 34 Abs 2 AsylG 2005 zuerkannt wurde, kommt es darauf an, ob entweder beim Kind oder bei einem Elternteil, von dem es seine Flüchtlingseigenschaft ableitet, konkrete Fluchtgründe vorliegen. Der Umstand, dass das Kind nicht im gemeinsamen Haushalt mit diesem Elternteil lebt, ist nicht relevant. (T15)Beisatz: Bei Prüfung der Flüchtlingseigenschaft von Kindern, denen Asylstatus im Familienverfahren nach Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zuerkannt wurde, kommt es darauf an, ob entweder beim Kind oder bei einem Elternteil, von dem es seine Flüchtlingseigenschaft ableitet, konkrete Fluchtgründe vorliegen. Der Umstand, dass das Kind nicht im gemeinsamen Haushalt mit diesem Elternteil lebt, ist nicht relevant. (T15) Beisatz: Die Frage, ob die im Verwaltungsverfahren getroffene deklarative Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Kindes eine eigenständige Prüfung entbehrlich macht, hängt von zwei Faktoren ab, nämlich (primär) von der seither vergangenen Zeit aber auch davon, ob Anhaltspunkte für das Fortbestehen oder – aufgrund geänderter Verhältnisse – den Wegfall der Flüchtlingseigenschaft vorliegen. Das Ergebnis dieser Beurteilung ist notwendigerweise von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägt und daher in der Regel keinen allgemeinen Aussagen zugänglich. (T16) Beisatz: Hier: Zeitraum zwischen Entscheidung über den Vorschussantrag und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Vaters bzw davon abgeleitet des Kindes durch BFA weniger als zwei Jahre bzw ein Jahr, daher Absehen von einer selbständigen Prüfung nicht korrekturbedürftig. (T17) Anm: Zu T 15: So bereits 10 Ob 18/22b mwN.Anmerkung, Zu T 15: So bereits 10 Ob 18/22b mwN. TE OGH 2023-08-22 10 Ob 24/23m vgl TE OGH 2024-04-16 10 Ob 1/24f Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T11 TE OGH 2024-08-13 10 Ob 57/23i Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T16 TE OGH 2024-12-17 10 Ob 45/24a Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 Beisatz: Hier: Kind mit brasilianischer Staatsangehörigkeit leitet Flüchtlingseigenschaft vom Vater mit syrischer Staatsangehörigkeit ab. (T18) Beisatz: Der Umstand, dass das Kind und der Vater, von dem das Kind seine Flüchtlingseigenschaft ableitet, nicht die Staatsangehörigkeit desselben Staats besitzen oder das Kind Staatsangehöriger eines Staats ist, in dem ihm keine Verfolgung im Sinn des § 3 AsylG droht, ist dabei nicht relevant, weil dem Gesetz eine solche Einschränkung nicht zu entnehmen ist und es auf das Vorliegen individueller Fluchtgründe des Kindes eben nicht ankommen soll. Die Staatsangehörigkeit des Familienangehörigen würde der Ableitung der Flüchtlingseigenschaft vom Vater vielmehr nur entgegen stehen, wenn das Kind EWR-Bürger oder Schweizer Bürger wäre (§ 34 Abs 6 Z 1 AsylG). (T19)Beisatz: Der Umstand, dass das Kind und der Vater, von dem das Kind seine Flüchtlingseigenschaft ableitet, nicht die Staatsangehörigkeit desselben Staats besitzen oder das Kind Staatsangehöriger eines Staats ist, in dem ihm keine Verfolgung im Sinn des Paragraph 3, AsylG droht, ist dabei nicht relevant, weil dem Gesetz eine solche Einschränkung nicht zu entnehmen ist und es auf das Vorliegen individueller Fluchtgründe des Kindes eben nicht ankommen soll. Die Staatsangehörigkeit des Familienangehörigen würde der Ableitung der Flüchtlingseigenschaft vom Vater vielmehr nur entgegen stehen, wenn das Kind EWR-Bürger oder Schweizer Bürger wäre (Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer eins, AsylG). (T19) TE OGH 2025-02-11 10 Ob 3/25a gegenteilig Anm: vgl nun RS0135356Anmerkung, vergleiche nun RS0135356 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1957:RS0037183

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.