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OGH Rechtssatz RS0000352 (1Ob792/54 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0000352 Entscheidungsdatum25.02.2025 Geschäftszahl1Ob792/54; 5Ob163/66; 6Ob674/94; 7Ob2052/96g; 8Ob300/98w; 8Ob53/03g; 1Ob21/25g NormEO §9 B EO §349 D ZPO §568 RechtssatzDie Bestimmung des § 568 ZPO hat im Einklang mit § 349 Abs 1 EO lediglich eine erweiterte Möglichkeit des Exekutionsvollzuges gegen dritte Personen geschaffen, die ihr Benützungsrecht vom Verpflichteten ableiten. Trotz dieser Norm trifft auch bei Vorhandensein eines Untermieters die Räumungspflicht immer nur den Hauptmieter, die Exekution kann daher nur gegen diesen als den nach Inhalt des Titels Verpflichteten bewilligt werden.Die Bestimmung des Paragraph 568, ZPO hat im Einklang mit Paragraph 349, Absatz eins, EO lediglich eine erweiterte Möglichkeit des Exekutionsvollzuges gegen dritte Personen geschaffen, die ihr Benützungsrecht vom Verpflichteten ableiten. Trotz dieser Norm trifft auch bei Vorhandensein eines Untermieters die Räumungspflicht immer nur den Hauptmieter, die Exekution kann daher nur gegen diesen als den nach Inhalt des Titels Verpflichteten bewilligt werden.

EntscheidungstexteTE OGH 1954-11-03 1 Ob 792/54 Keine Exekutionsbewilligung gegen den Untermieter allein (T1); Veröff: SZ 27/278 TE OGH 1966-09-15 5 Ob 163/66 Beisatz: Untermieter als Nebenintervenient (T2) Veröff: EvBl 1967/10 S 16 TE OGH 1995-04-06 6 Ob 674/94 nur: Die Bestimmung des § 568 ZPO hat im Einklang mit § 349 Abs 1 EO lediglich eine erweiterte Möglichkeit des Exekutionsvollzuges gegen dritte Personen geschaffen, die ihr Benützungsrecht vom Verpflichteten ableiten. (T3) Beisatz: Jedoch keine Rechtskrafterstreckung zu Lasten des Unterbestandnehmers oder jener Personen, die ihre Benützungsrechte lediglich vom Bestandnehmer ableiten. (T4)nur: Die Bestimmung des Paragraph 568, ZPO hat im Einklang mit Paragraph 349, Absatz eins, EO lediglich eine erweiterte Möglichkeit des Exekutionsvollzuges gegen dritte Personen geschaffen, die ihr Benützungsrecht vom Verpflichteten ableiten. (T3) Beisatz: Jedoch keine Rechtskrafterstreckung zu Lasten des Unterbestandnehmers oder jener Personen, die ihre Benützungsrechte lediglich vom Bestandnehmer ableiten. (T4) TE OGH 1996-04-17 7 Ob 2052/96g nur T3; Beis wie T4 TE OGH 1999-05-18 8 Ob 300/98w Auch; nur T3; Beisatz: Die Rückstellungspflicht trifft den Bestandnehmer und nicht den von diesem in den Gebrauch eingewiesenen Dritten. (T5) TE OGH 2003-05-22 8 Ob 53/03g nur T3 TE OGH 2025-02-25 1 Ob 21/25g nur T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1957:RS0000352

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.