RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.04.1957 GeschäftszahlBkd45/56; 5Ob270/66; 5Ob58/70; 7Ob669/82; 1Ob606/91; 5Ob303/98i; 1Ob23/01s; 1Ob229/00h; 5Ob12/02d; 9Ob148/03k; 1Ob46/05d; 2Ob45/05i; 3Ob261/05m; 5Ob239/07v; 5Ob248/09w NormEO §109 RechtssatzZur Frage der rechtlichen Stellung des Zwangsverwalters (mit Literatur und Judikaturzitaten). EntscheidungstexteTE OGH 1957/04/11 Bkd 45/56 Veröff: EvBl 1957/243 S 355 = Anw 1958,42 TE OGH 1966/09/29 5 Ob 270/66 Beisatz: Der Zwangsverwalter ist nicht gesetzlicher Vertreter des Verpflichteten, sondern Gerichtsorgan mit der Aufgabe, die Verwaltungsrechte des Verpflichteten in Durchführung der bewilligten Exekution auszuüben. (T1) Veröff: SZ 39/157 = EvBl 1967/259 S 332 = MietSlg 18819 TE OGH 1970/03/25 5 Ob 58/70 Veröff: EvBl 1970/333 S 580 TE OGH 1982/10/14 7 Ob 669/82 Beis wie T1; Veröff: MietSlg 34737 = MietSlg 34783
(29)TE OGH 1991/12/18 1 Ob 606/91 Vgl auch; Veröff: SZ 64/183 = JBl 1992,319 TE OGH 1998/12/15 5 Ob 303/98i Auch TE OGH 2001/03/27 1 Ob 23/01s Auch; Beisatz: Der Zwangsverwalter einer Liegenschaft ist im Rahmen der ihm übertragenen Verwaltung berechtigt und verpflichtet, die Verwaltungsrechte des Verpflichteten auszuüben, und dieser ist bei Wahrnehmung seiner Rechte aus dem Besitz insoweit behindert, als diese mit dem Recht des Verwalters kollidieren. Dem Verpflichteten ist durch die Einleitung der Zwangsverwaltung jede nicht ausdrücklich gestattete Benützung der Liegenschaft untersagt. (T2); Veröff: SZ 74/54 TE OGH 2001/05/29 1 Ob 229/00h Beis wie T2; Veröff: SZ 74/94 TE OGH 2002/01/29 5 Ob 12/02d Auch; Beis wie T2 TE OGH 2004/05/26 9 Ob 148/03k Auch; Beis wie T2; Beisatz: Selbst die unentbehrlichen Wohnräume müssen dem Verpflichteten erst überlassen werden, sodass auch von einer Fortdauer des Gebrauchsrechtes des Verpflichteten an solchen Räumen keine Rede sein kann. (T3); Veröff: SZ 2004/85 TE OGH 2005/05/10 1 Ob 46/05d Auch; Beisatz: Zwangsverwaltung führt nicht zu einem Übergang der Rechtszuständigkeit in Ansehung des ihr unterworfenen Sondervermögens auf die Masse als juristische Person, sondern entzieht dem Verpflichteten nur die Verfügungsbefugnis und Verwaltungsbefugnis über das Sondervermögen. (T4); Veröff: SZ 2005/67 TE OGH 2005/05/12 2 Ob 45/05i Auch; Beis wie T4 TE OGH 2005/11/24 3 Ob 261/05m Beis wie T4; Beisatz: Die in T1 vertretene Auffassung ist, soweit die Rechtsstellung des Zwangsverwalters im Verhältnis zu dem der Zwangsvollstreckung unterworfenen Vermögen des Verpflichteten betroffen ist, nicht fortzuschreiben. (T5) TE OGH 2008/01/22 5 Ob 239/07v Beisatz: Der Zwangsverwalter ist - ähnlich einem Masseverwalter - im gesetzlichen Vertretungsumfang Vertreter einer Sondermasse. Er ist insofern gesetzlicher Vertreter der Verpflichteten. Seine Befugnisse treten bereits mit der Übergabe der Liegenschaft an den Zwangsverwalter in Kraft. (T6); Beisatz: Ausführungen zu den Befugnissen des Zwangsverwalters nach § 6 Abs 2 MRG. Siehe auch RS0123165 . (T7) Beisatz: Der Zwangsverwalter ist - ähnlich einem Masseverwalter - im gesetzlichen Vertretungsumfang Vertreter einer Sondermasse. Er ist insofern gesetzlicher Vertreter der Verpflichteten. Seine Befugnisse treten bereits mit der Übergabe der Liegenschaft an den Zwangsverwalter in Kraft. (T6); Beisatz: Ausführungen zu den Befugnissen des Zwangsverwalters nach Paragraph 6, Absatz 2, MRG. Siehe auch RS0123165 . (T7) TE OGH 2009/12/15 5 Ob 248/09w Beisatz: Der Zwangsverwalter ist der gesetzliche Stellvertreter des Verpflichteten. (T8); Beisatz: Der Zwangsverwalter ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, in Durchführung der bewilligten Exekution jede mit seinen Aufgaben kollidierende Wahrnehmung von Rechten durch den Verpflichteten abzuwehren. (T9) RechtssatznummerRS0002608