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{'item': ['1Ob193/57 (1Ob194/57)', '8Ob99/67', '7Ob19/73', '1Ob729/82', '2Ob585/82', '1Ob600/87', '7Ob704/89', '3Ob589/90', '6Ob549/91', '2Ob2343/96i'

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021286 Entscheidungsdatum02.05.1957 Geschäftszahl1Ob193/57 (1Ob194/57); 8Ob99/67; 7Ob19/73; 1Ob729/82; 2Ob585/82; 1Ob600/87; 7Ob704/89; 3Ob589/90; 6Ob549/91; 2Ob2343/96i; 1Ob113/02b; 3Ob20/09a; 1Ob206/09i; 4Ob191/10g; 2Ob215/10x; 7Ob170/11t; 3Ob47/13b; 6Ob138/14h; 1Ob229/14d; 8Ob85/17h; 2Ob205/17m NormABGB §1096 B; ABGB §1313a IIIdABGB §1096 B; ABGB §1313a römisch drei d Rechtssatz§ 1096 ABGB stellt lediglich eine dem Wesen des Bestandverhältnisses entsprechende Anpassung der allgemeinen Gewährleistungsvorschriften dar und vermag für sich allein eine Verpflichtung des Bestandgebers zum Ersatz von Schäden nicht zu begründen, die aus einer Mangelhaftigkeit des Bestandobjektes entstehen; ein derartiger Schaden kann nur nach allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechtes auf Grund Verschuldens geltend gemacht werden. Dabei haftet der Bestandgeber nicht nur für sein eigenes Verschulden, sondern auch für das seiner Erfüllungsgehilfen, insbesondere auch für das Verschulden von Gewerbsleuten, deren er sich zur Ausführung von Instandhaltungsarbeiten bedient.Paragraph 1096, ABGB stellt lediglich eine dem Wesen des Bestandverhältnisses entsprechende Anpassung der allgemeinen Gewährleistungsvorschriften dar und vermag für sich allein eine Verpflichtung des Bestandgebers zum Ersatz von Schäden nicht zu begründen, die aus einer Mangelhaftigkeit des Bestandobjektes entstehen; ein derartiger Schaden kann nur nach allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechtes auf Grund Verschuldens geltend gemacht werden. Dabei haftet der Bestandgeber nicht nur für sein eigenes Verschulden, sondern auch für das seiner Erfüllungsgehilfen, insbesondere auch für das Verschulden von Gewerbsleuten, deren er sich zur Ausführung von Instandhaltungsarbeiten bedient. EntscheidungstexteTE OGH 1957-05-02 1 Ob 193/57 Veröff: MietSlg 5598 TE OGH 1967-04-25 8 Ob 99/67 Beisatz: Der Hausbesitzer haftet dem Mieter für diesem bei Bauarbeiten am Hause durch Verschulden der Arbeiter des Bauunternehmens zugefügte Schäden (durch Sturz des Mieters über eine auf der Hausstiege eingeschlagene Bauklammer). (T1) Veröff: EvBl 1968/4 S 18 = MietSlg 19108 TE OGH 1973-02-28 7 Ob 19/73 Beis wie T1 nur: Der Hausbesitzer haftet dem Mieter für diesem bei Bauarbeiten am Hause durch Verschulden der Arbeiter des Bauunternehmens zugefügte Schäden. (T2) Veröff: MietSlg 25118 = RZ 1973/111 S 84 = ImmZ 1973,368 TE OGH 1983-01-12 1 Ob 729/82 nur: § 1096 ABGB stellt lediglich eine dem Wesen des Bestandverhältnisses entsprechende Anpassung der allgemeinen Gewährleistungsvorschriften dar und vermag für sich allein eine Verpflichtung des Bestandgebers zum Ersatz von Schäden nicht zu begründen, die aus einer Mangelhaftigkeit des Bestandobjektes entstehen; ein derartiger Schaden kann nur nach allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechtes auf Grund Verschuldens geltend gemacht werden. (T3) Veröff: EvBl 1983/63 S 240nur: Paragraph 1096, ABGB stellt lediglich eine dem Wesen des Bestandverhältnisses entsprechende Anpassung der allgemeinen Gewährleistungsvorschriften dar und vermag für sich allein eine Verpflichtung des Bestandgebers zum Ersatz von Schäden nicht zu begründen, die aus einer Mangelhaftigkeit des Bestandobjektes entstehen; ein derartiger Schaden kann nur nach allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzrechtes auf Grund Verschuldens geltend gemacht werden. (T3) Veröff: EvBl 1983/63 S 240 TE OGH 1983-03-22 2 Ob 585/82 Vgl; nur T3; Beisatz: Die Pflicht zum Ersatz des verschuldeten Schadens trifft den Bestandgeber neben dem Zinsnachlaß. (T4) TE OGH 1987-06-10 1 Ob 600/87 nur T3 TE OGH 1990-02-22 7 Ob 704/89 TE OGH 1990-12-12 3 Ob 589/90 nur: Dabei haftet der Bestandgeber nicht nur für sein eigenes Verschulden, sondern auch für das seiner Erfüllungsgehilfen, insbesondere auch für das Verschulden von Gewerbsleuten, deren er sich zur Ausführung von Instandhaltungsarbeiten bedient. (T5) TE OGH 1991-05-16 6 Ob 549/91 nur T5 TE OGH 1997-12-18 2 Ob 2343/96i Vgl auch TE OGH 2002-10-14 1 Ob 113/02b Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Verletzt der Bestandgeber das bedungene Gebrauchsrecht, so kann der Bestandnehmer zwischen den Begehren auf Erfüllung, Zinsminderung, vorzeitige Auflösung und -bei Verschulden- auf Schadenersatz wählen. (T6); Veröff: SZ 2002/132 TE OGH 2009-05-19 3 Ob 20/09a Auch; Veröff: SZ 2009/70 TE OGH 2009-11-17 1 Ob 206/09i Auch; nur: § 1096 ABGB stellt lediglich eine dem Wesen des Bestandverhältnisses entsprechende Anpassung der allgemeinen Gewährleistungsvorschriften dar. (T7)Auch; nur: Paragraph 1096, ABGB stellt lediglich eine dem Wesen des Bestandverhältnisses entsprechende Anpassung der allgemeinen Gewährleistungsvorschriften dar. (T7) TE OGH 2011-03-23 4 Ob 191/10g Vgl; nur T7; Beisatz: § 1096 ABGB setzt voraus, dass die tatsächlich erbrachte von der geschuldeten Leistung abweicht. (T8); Veröff: SZ 2011/35Vgl; nur T7; Beisatz: Paragraph 1096, ABGB setzt voraus, dass die tatsächlich erbrachte von der geschuldeten Leistung abweicht. (T8); Veröff: SZ 2011/35 TE OGH 2012-02-27 2 Ob 215/10x Auch; nur T7; Beis wie T8 Veröff: SZ 2012/20 TE OGH 2012-03-28 7 Ob 170/11t nur T5 TE OGH 2013-06-19 3 Ob 47/13b Auch; nur T7; Beis wie T8 TE OGH 2014-09-17 6 Ob 138/14h Auch; Beis wie T6; Beisatz: Unter Verletzung des bedungenen Gebrauchs ist auch ein vertraglich vereinbartes Konkurrenzverbot zu subsumieren. (T9) TE OGH 2015-01-22 1 Ob 229/14d Vgl auch; ähnlich nur T7 TE OGH 2017-08-24 8 Ob 85/17h Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2017-12-14 2 Ob 205/17m Auch; nur T5; Beisatz: Mangelnde Betriebssicherheit einer von einem iSd § 7 Abs 3 AM-VO Befugten geprüften Hubarbeitsbühne. (T10)Auch; nur T5; Beisatz: Mangelnde Betriebssicherheit einer von einem iSd Paragraph 7, Absatz 3, AM-VO Befugten geprüften Hubarbeitsbühne. (T10) Veröff: SZ 2017/144 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1957:RS0021286

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.