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Europaius

4Ob10/57

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.05.1957 Geschäftszahl4Ob10/57; 4Ob56/82; 14Ob167/86 (14Ob168/86, 14Ob169/86) NormArbVG §15;

KollVG §8;

RechtssatzVon dem Zeitpunkte an, wo feststeht, daß der Dienstnehmer Kenntnis von der Verfallsbestimmung eines KollV hat, kann er sich nicht mehr darauf berufen, daß der Dienstgeber entgegen der Vorschrift des § 8 KollVG den KollV im Betriebe nicht aufgelegt hat.Von dem Zeitpunkte an, wo feststeht, daß der Dienstnehmer Kenntnis von der Verfallsbestimmung eines KollV hat, kann er sich nicht mehr darauf berufen, daß der Dienstgeber entgegen der Vorschrift des Paragraph 8, KollVG den KollV im Betriebe nicht aufgelegt hat.

EntscheidungstexteTE OGH 1957/05/14 4 Ob 10/57 Veröff: SozM IC,235 TE OGH 1982/05/18 4 Ob 56/82 Beisatz: Ein Arbeitnehmer kann aus der Verletzung des § 15 ArbVG jedenfalls dann nichts mehr für sich ableiten, wenn er tatsächlich auf andere Weise Gelegenheit hatte, sich über die einzelnen Bestimmungen des KollV zu informieren. (T1) Veröff: SZ 55/72 = Arb 10112 Beisatz: Ein Arbeitnehmer kann aus der Verletzung des Paragraph 15, ArbVG jedenfalls dann nichts mehr für sich ableiten, wenn er tatsächlich auf andere Weise Gelegenheit hatte, sich über die einzelnen Bestimmungen des KollV zu informieren. (T1) Veröff: SZ 55/72 = Arb 10112 TE OGH 1986/10/21 14 Ob 167/86 Vgl auch; Beisatz: Hier: Betrauung der Arbeiterkammer oder/und eines Rechtsanwaltes mit der Anspruchsverfolgung. (T2) Veröff: SZ 59/180 = Arb 10578 = DRdA 1989,196 (Pfeil) RechtssatznummerRS0050928

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.