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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035977 Entscheidungsdatum15.05.1957 Geschäftszahl1Ob81/57; 7Ob526/57 (7Ob527/57); 2Ob341/61; 1Ob156/62 (1Ob157/62); 7Ob65/64; 1Ob50/69; 1Ob543/91; 5Ob561/93;

§18

;

§240

Abs3;

§411E Rechtssatz

Die Berufung eines Nebenintervenienten, der seine Beitrittserklärung erst in der Berufungsschrift abgibt, ist verspätet, wenn diese Rechtsmittelschrift dem Gegner erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zugestellt wird. Die dennoch ergangene Sachentscheidung des Rechtsmittelgerichtes über diese Berufung ist wegen Verstoß gegen die Rechtskraft als nichtig aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen. EntscheidungstexteTE OGH 1957-05-15 1 Ob 81/57 Veröff: EvBl 1957/339 S 521 TE OGH 1957-11-27 7 Ob 526/57 nur: Die Berufung eines Nebenintervenienten, der seine Beitrittserklärung erst in der Berufungsschrift abgibt, ist verspätet, wenn diese Rechtsmittelschrift dem Gegner erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zugestellt wird. (T1) Beisatz: Gilt auch für die Revision; auch hier muß der Schriftsatz mit der Beitrittserklärung noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist den Hauptparteien zugestellt sein. (T2) TE OGH 1961-11-17 2 Ob 341/61 Abweichend; nur T1; Veröff: JBl 1962,157 (mit Glosse von Novak) TE OGH 1962-09-05 1 Ob 156/62 nur T1; Beisatz: Unter ausdrücklicher Ablehnung der Ansicht von Novak in der Glosse zur vorstehenden Entscheidung. (T3) Veröff: SZ 35/85 = EvBl 1962/495 S 632 TE OGH 1964-03-04 7 Ob 65/64 nur T1 TE OGH 1969-05-29 1 Ob 50/69 Ähnlich; nur T1; Beisatz: Hat die Hauptpartei selbst auch fristgerecht ein Rechtsmittel ergriffen, schadet auch eine spätere Zustellung des Schriftsatzes des Nebenintervenienten nicht (mit Literaturzitaten und Judikaturzitaten). (T4) Veröff: EvBl 1970/649 S 101 = JBl 1970,261 TE OGH 1991-05-15 1 Ob 543/91 nur T1; Beis wie T4 TE OGH 1993-11-09 5 Ob 561/93 Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Erst ab der Zustellung des Beitrittsschriftsatzes ist die Nebenintervention wirksam und erst ab diesem Zeitpunkt kann der Nebenintervenient im Prozeß rechtsgültig handeln. (T5) TE OGH 1998-05-27 6 Ob 140/98a Beis wie T4 TE OGH 1998-11-25 9 ObA 311/98w Auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2003-11-13 2 Ob 257/03p Aber; Beisatz: Dieser Rechtsprechung ist seit der Entscheidung des (verstärkten) ersten Senates 1 Ob 145/02h der Boden entzogen. (T6) TE OGH 2011-07-07 5 Ob 245/10f Vgl; Beisatz: Nach § 18 Abs 1

kann die Nebenintervention in jeder Lage des Rechtsstreits bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien erfolgen. Die Erklärung des Beitritts (erst) im Rechtsmittel steht mit dieser gesetzlichen Regelung im Einklang. (T7)Vgl; Beisatz: Nach Paragraph 18, Absatz eins,

kann die Nebenintervention in jeder Lage des Rechtsstreits bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien erfolgen. Die Erklärung des Beitritts (erst) im Rechtsmittel steht mit dieser gesetzlichen Regelung im Einklang. (T7) Veröff: SZ 2011/88 TE OGH 2011-10-12 3 Ob 45/11f Vgl; Beis wie T7; Veröff: SZ 2011/123 TE OGH 2022-07-19 5 Ob 61/22i Vgl; Beis wie T4; Beis wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1957:RS0035977

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.