RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035701 Entscheidungsdatum15.05.1957 Geschäftszahl1Ob284/57; 4Ob527/91; 4Ob553/91; 4Ob548/91; 5Ob2309/96m; 5Ob329/99i; 7Ob109/02h; 5Ob200/10p; 2Ob41/11k; 6Ob188/15p; 2Ob41/15s; 5Ob182/16z; 6Ob167/17b NormZPO §14 Dc; ZPO §395 RechtssatzBei einer notwendigen Streitgenossenschaft hat die von einem Streitgenossen gegen den Willen des anderen Streitgenossen vorgenommene Prozesshandlung keine rechtliche Wirkung. Anerkenntnisurteil gegen einen Teilgenossen ist unzulässig (siehe hiezu auch 1 Ob 423/56). EntscheidungstexteTE OGH 1957-05-15 1 Ob 284/57 Veröff: SZ 30/29 TE OGH 1991-06-18 4 Ob 527/91 Auch; Beisatz: Beantragt auch nur einer von mehreren Beklagten die Abweisung des Klagebegehrens, dann darf, auch wenn andere Beklagte das Begehren ausdrücklich anerkennen, kein Anerkenntnisurteil gefällt werden. (T1) TE OGH 1991-09-10 4 Ob 553/91 Auch; Beis wie T1; Veröff: EvBl 1992/6 S 27 = NZ 1992,250 = JBl 1992,110 TE OGH 1991-10-08 4 Ob 548/91 Auch; Beisatz: Hier: Versäumungsurteil (T2) TE OGH 1996-11-26 5 Ob 2309/96m Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Es darf kein Versäumungsurteil gefällt werden; § 15 Abs 2 ZPO ordnet vielmehr ausdrücklich an, dass der "säumig" gewordene Streitgenosse zu jeder weiteren Tagsatzung zu laden ist; das trotzdem gefällte Versäumungsurteil blieb von diesen "säumigen" Parteien zwar unangefochten, ist aber nicht weiter zu beachten, wenn die anderen mit Wirkung auch für alle anderen Streitgenossen die Fortsetzung des Prozesses betrieben haben. Nach dem "prozessualen Günstigkeitsprinzip" konnte damit das gesetzwidrige Versäumungsurteil nicht wirksam werden. (T3)Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Es darf kein Versäumungsurteil gefällt werden; Paragraph 15, Absatz 2, ZPO ordnet vielmehr ausdrücklich an, dass der "säumig" gewordene Streitgenosse zu jeder weiteren Tagsatzung zu laden ist; das trotzdem gefällte Versäumungsurteil blieb von diesen "säumigen" Parteien zwar unangefochten, ist aber nicht weiter zu beachten, wenn die anderen mit Wirkung auch für alle anderen Streitgenossen die Fortsetzung des Prozesses betrieben haben. Nach dem "prozessualen Günstigkeitsprinzip" konnte damit das gesetzwidrige Versäumungsurteil nicht wirksam werden. (T3) TE OGH 2000-01-11 5 Ob 329/99i Vgl; Beisatz: Bei einheitlicher Streitpartei kann ein prozessuales Anerkenntnis durch einen Streitgenossen (im Parallelprozess) einem Fortsetzungsantrag des anderen Streitgenossen im vorliegenden Verfahren nicht schaden. (T4) TE OGH 2002-06-12 7 Ob 109/02h Beis wie T1; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Die Verschmelzung zu einem einheitlichen Prozesssubjekt bewirkt einen einheitlichen Prozess mit einem einheitlichen, gleichlautenden Urteil. (T5); Beisatz: Wenn Einstimmigkeit der Prozesshandlungen aller Mitglieder einer einheitlichen Streitpartei nicht zu erzielen ist, weil einander widersprechende Erklärungen der einzelnen Streitgenossen vorliegen, dann gilt der aus § 14 letzter Satz ZPO abgeleitete Grundsatz, dass die dem Prozessstandpunkt der einheitlichen Streitpartei günstigste Erklärung maßgebend ist. (T6); Beisatz: Es darf gegen einen säumigen Streitgenossen bei Tätigkeit eines anderen Streitgenossen auch kein Versäumungsurteil gefällt werden. (T7)Beis wie T1; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Die Verschmelzung zu einem einheitlichen Prozesssubjekt bewirkt einen einheitlichen Prozess mit einem einheitlichen, gleichlautenden Urteil. (T5); Beisatz: Wenn Einstimmigkeit der Prozesshandlungen aller Mitglieder einer einheitlichen Streitpartei nicht zu erzielen ist, weil einander widersprechende Erklärungen der einzelnen Streitgenossen vorliegen, dann gilt der aus Paragraph 14, letzter Satz ZPO abgeleitete Grundsatz, dass die dem Prozessstandpunkt der einheitlichen Streitpartei günstigste Erklärung maßgebend ist. (T6); Beisatz: Es darf gegen einen säumigen Streitgenossen bei Tätigkeit eines anderen Streitgenossen auch kein Versäumungsurteil gefällt werden. (T7) TE OGH 2011-03-29 5 Ob 200/10p Vgl auch; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2012-04-24 2 Ob 41/11k Vgl; Auch Beis wie T6; Beisatz: Hier: Im Hinblick auf den Grundsatz, dass bei widersprechenden Prozesserklärungen die dem Prozessstandpunkt der einheitlichen Streitpartei günstigste Erklärung maßgebend ist, bewirken Rechtsmittelerklärungen der Zweitklägerin, die einem in erster Instanz erstatteten gemeinsamen Teilungsvorschlag der Kläger Rechnung tragen, dass das Ergebnis dieses Rekursverfahrens auch für den daran unbeteiligten Erstkläger verbindlich ist. (T8) Veröff: SZ 2012/49 TE OGH 2015-11-26 6 Ob 188/15p Auch; nur: Bei einer notwendigen Streitgenossenschaft hat die von einem Streitgenossen gegen den Willen des anderen Streitgenossen vorgenommene Prozesshandlung keine rechtliche Wirkung. (T9); Beis wie T5 TE OGH 2016-01-19 2 Ob 41/15s Auch; Veröff: SZ 2016/1 TE OGH 2017-05-23 5 Ob 182/16z Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2018-02-28 6 Ob 167/17b Vgl auch; Veröff: SZ 2018/18 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1957:RS0035701
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