Abs2 Z5 F1;
BII2g;
C3;
2005 §157 Abs1 RechtssatzDer Grundsatz, dass Erbansprecher, die der Abhandlung nicht zugezogen waren, nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde gegen diese kein Rechtsmittel haben, kann nur dort zur Anwendung kommen, wo die Abhandlung gesetzmäßig durchgeführt wurde und das Abhandlungsgericht trotz gesetzmäßiger Durchführung nicht in der Lage war, die vom Rechtsmittelwerber behaupteten Ansprüche zu berücksichtigen. Von einer rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens kann aber nicht gesprochen werden, wenn Personen, die ein Recht auf Beteiligung an dem Verfahren hatten und deren Beteiligung nach dem Inhalte des Aktes auch möglich gewesen wäre, dem Verfahren nicht zugezogen wurden und ihnen so, insbesondere auch durch Unterlassung der Zustellung des das Verfahren beendigenden Beschlusses, die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, entzogen wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1957/05/15 7 Ob 229/57 EvBl 1957/388 S 608 = JBl 1958,23 TE OGH 1960/03/09 5 Ob 92/60 Ähnlich TE OGH 1970/05/13 6 Ob 121/70 Auch; Beisatz: Ein neuauftretender, dem Verlassenschaftsverfahren mangels Kenntnis des Gerichtes von seiner Berechtigung nicht zugezogener Pflichtteilsberechtigter kann die rechtskräftige Einantwortung nicht bekämpfen. (T1) = JBl 1971,46 = NZ 1971,123 TE OGH 1973/11/21 5 Ob 161/73 Beisatz: Wenn jemand mit der Behauptung, von der Teilnahme am Verlassenschaftsverfahren in gesetzwidriger Weise ausgeschlossen worden zu sein, die bedingte Erbserklärung abgibt und die Zustellung sämtlicher im Verlassenschaftsverfahren ergangenen Gerichtsbeschlüsse, außerdem die Aufhebung der diesen Beschlüssen, insbesondere der Einantwortungsurkunde, allenfalls erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigungen wegen Nichtigkeit beantragt, muss zunächst über den primären Antrag auf Zustellung der im Verlassenschaftsverfahren ergangenen Beschlüsse entschieden werden. Stellt sich in dem darüber abzuführenden Verfahren heraus, dass der Antragsteller in gesetzwidriger Weise vom Verfahren ausgeschlossen war, kann von dessen rechtskräftiger Beendigung nicht gesprochen werden. In diesem Falle wird das Verlassenschaftsverfahren fortzuführen und in seinem Zuge über die Annahme der bedingten Erbserklärung zu entscheiden sein. (T2) TE OGH 1974/12/04 5 Ob 221/74 EvBl 1975/167 S 328 = SZ 47/142 = NZ 1976,124 TE OGH 1976/07/01 2 Ob 529/76 Beisatz: Soferne das Vorhandensein eines Erben oder Noterben an sich dem Gericht auf Grund des Akteninhaltes bekannt war. (T3) = RZ 1977/29,58 = NZ 1978,108 TE OGH 1979/03/14 6 Ob 512/79 RZ 1980/45,202 = NZ 1981,25 TE OGH 1979/08/02 1 Ob 666/79 TE OGH 1980/06/25 1 Ob 664/80 TE OGH 1982/02/11 7 Ob 820/81 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1984/01/25 1 Ob 763/83 JBl 1985,98 = NZ 1985,207 TE OGH 1988/11/24 8 Ob 654/88 nur: Von einer rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens kann aber nicht gesprochen werden, wenn Personen, die ein Recht auf Beteiligung an dem Verfahren hatten und deren Beteiligung nach dem Inhalte des Aktes auch möglich gewesen wäre, dem Verfahren nicht zugezogen wurden und ihnen so, insbesondere auch durch Unterlassung der Zustellung des das Verfahren beendigenden Beschlusses, die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, entzogen wurde. (T4) TE OGH 1990/07/12 6 Ob 596/90 Beis wie T3 TE OGH 1994/02/24 8 Ob 612/93 Auch; nur T4 TE OGH 1997/04/02 7 Ob 2398/96i Auch; nur T4 TE OGH 2004/01/17 7 Ob 209/04t nur T4 TE OGH 2005/08/03 9 Ob 88/04p nur T4 TE OGH 2006/11/09 6 Ob 196/06a nur T4 TE OGH 2008/05/15 7 Ob 48/08x Auch; Beisatz: Von einer rechtskräftigen Beendigung eines Verfahrens kann nämlich nicht gesprochen werden, wenn Personen, die nach der Aktenlage als Erben in Frage kommen, nicht beteiligt worden sind und ihnen die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, entzogen wurde. (T5); Beisatz: § 157
nF normiert ausdrücklich die Pflicht, die nach der Aktenlage in Frage kommenden Personen nachweislich dem Verlassenschaftsverfahren beizuziehen. (T6) Auch; Beisatz: Von einer rechtskräftigen Beendigung eines Verfahrens kann nämlich nicht gesprochen werden, wenn Personen, die nach der Aktenlage als Erben in Frage kommen, nicht beteiligt worden sind und ihnen die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, entzogen wurde. (T5); Beisatz: Paragraph 157,
nF normiert ausdrücklich die Pflicht, die nach der Aktenlage in Frage kommenden Personen nachweislich dem Verlassenschaftsverfahren beizuziehen. (T6) TE OGH 2009/07/02 6 Ob 3/09y Vgl; Beisatz: Gibt eine Partei erst nach Feststellung des Erbrechts, aber bevor das Gericht an den Beschluss über die Einantwortung gebunden ist, eine Erbantrittserklärung ab, so ist gemäß § 164
neuerlich im Sinne der §§ 160 bis 163
vorzugehen, wobei auch eine Abweisung der Erbantrittserklärung, die Grundlage der früheren Entscheidung über das Erbrecht war, zulässig ist. Später sind erbrechtliche Ansprüche nur noch mit Klage geltend zu machen. (T7); Beisatz: Aus § 164
folgt, dass auch ein gesonderter Beschluss über die Erbrechtsfeststellung (wie im vorliegenden Verfahren) letztlich erst mit dem Einantwortungsbeschluss, an den das Erstgericht gemäß § 40
mit seiner Abgabe an die Geschäftsabteilung zur Ausfertigung gebunden ist, rechtskräftig wird. (T8) Vgl; Beisatz: Gibt eine Partei erst nach Feststellung des Erbrechts, aber bevor das Gericht an den Beschluss über die Einantwortung gebunden ist, eine Erbantrittserklärung ab, so ist gemäß Paragraph 164,
neuerlich im Sinne der Paragraphen 160 bis 163
vorzugehen, wobei auch eine Abweisung der Erbantrittserklärung, die Grundlage der früheren Entscheidung über das Erbrecht war, zulässig ist. Später sind erbrechtliche Ansprüche nur noch mit Klage geltend zu machen. (T7); Beisatz: Aus Paragraph 164,
folgt, dass auch ein gesonderter Beschluss über die Erbrechtsfeststellung (wie im vorliegenden Verfahren) letztlich erst mit dem Einantwortungsbeschluss, an den das Erstgericht gemäß Paragraph 40,
mit seiner Abgabe an die Geschäftsabteilung zur Ausfertigung gebunden ist, rechtskräftig wird. (T8) RechtssatznummerRS0005968
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