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{'item': ['6Os113/57', '9Os122/58', '10Os89/65', '10Os165/69', '19Os134/69']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum17.05.1957 Geschäftszahl6Os113/57; 9Os122/58; 10Os89/65; 10Os165/69; 19Os134/69 NormWWG §25; RechtssatzZum Tatbestand des Verbrechens nach § 25 WWG. Wenn derartige Veränderungen bei der Bauführung vorgenommen werden, die eine Benützung der neuen Räume als Wohnräume nicht zulassen, so sind durch solche entgegen den Konsensplänen vorgenommenen Veränderungen die für den Aufbau dieser Räume gewährten Geldbeträge ihrer Bestimmung entzogen und wird dadurch die Erreichung des im WWG vorgesehenen Zweckes vereitelt. In subjektiver Beziehung ist zum Verbrechen nach dem § 25 WWG nur das Bewußtsein des Täters vorausgesetzt, daß er Fondsmittel in solchem Ausmaß ihrer Bestimmung entzieht, daß dadurch eine Vereitlung oder Gefährdung des gesetzlichen Zweckes möglich ist. Dieser Vorsatz erschöpft sich in dem Bewußtsein, daß es sich um eine erhebliche Summe von Fondsmittel handelt, die der Täter den für sie bestimmten Zwecken entzieht und daß dies unter Verletzung der hiefür bestehenden Vorschriften geschieht.Zum Tatbestand des Verbrechens nach Paragraph 25, WWG. Wenn derartige Veränderungen bei der Bauführung vorgenommen werden, die eine Benützung der neuen Räume als Wohnräume nicht zulassen, so sind durch solche entgegen den Konsensplänen vorgenommenen Veränderungen die für den Aufbau dieser Räume gewährten Geldbeträge ihrer Bestimmung entzogen und wird dadurch die Erreichung des im WWG vorgesehenen Zweckes vereitelt. In subjektiver Beziehung ist zum Verbrechen nach dem Paragraph 25, WWG nur das Bewußtsein des Täters vorausgesetzt, daß er Fondsmittel in solchem Ausmaß ihrer Bestimmung entzieht, daß dadurch eine Vereitlung oder Gefährdung des gesetzlichen Zweckes möglich ist. Dieser Vorsatz erschöpft sich in dem Bewußtsein, daß es sich um eine erhebliche Summe von Fondsmittel handelt, die der Täter den für sie bestimmten Zwecken entzieht und daß dies unter Verletzung der hiefür bestehenden Vorschriften geschieht. EntscheidungstexteTE OGH 1957/05/17 6 Os 113/57 Veröff: SSt XXVIII/43 = RZ 1957,164 TE OGH 1958/11/28 9 Os 122/58 nur: In subjektiver Beziehung ist zum Verbrechen nach dem § 25 WWG nur das Bewußtsein des Täters vorausgesetzt, daß er Fondsmittel in solchem Ausmaß ihrer Bestimmung entzieht, daß dadurch eine Vereitlung oder Gefährdung des gesetzlichen Zweckes möglich ist. Dieser Vorsatz erschöpft sich in dem Bewußtsein, daß es sich um eine erhebliche Summe von Fondsmittel handelt, die der Täter den für sie bestimmten Zwecken entzieht und daß dies unter Verletzung der hiefür bestehenden Vorschriften geschieht. (T1) nur: In subjektiver Beziehung ist zum Verbrechen nach dem Paragraph 25, WWG nur das Bewußtsein des Täters vorausgesetzt, daß er Fondsmittel in solchem Ausmaß ihrer Bestimmung entzieht, daß dadurch eine Vereitlung oder Gefährdung des gesetzlichen Zweckes möglich ist. Dieser Vorsatz erschöpft sich in dem Bewußtsein, daß es sich um eine erhebliche Summe von Fondsmittel handelt, die der Täter den für sie bestimmten Zwecken entzieht und daß dies unter Verletzung der hiefür bestehenden Vorschriften geschieht. (T1) TE OGH 1965/09/10 10 Os 89/65 nur T1; Veröff: EvBl 1966/113 S 157 = MietSlg 17699 = ImmZ 1966,152 TE OGH 1969/11/21 10 Os 165/69 nur T1; Veröff: SSt 40/58 = RZ 1970,58 = MietSlg 21725 TE OGH 1971/03/23 19 Os 134/69 nur T1; Veröff: RZ 1971,171 = MietSlg 23554 RechtssatznummerRS0082934

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