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2Ob208/57; 8Ob173/75 (8Ob177/75); 8Ob45/76; 8Ob86/80 (8Ob87/80); 2Ob79/81; 8Ob275/82; 1Ob45/83; 8Ob540/85; 8Ob71/85; 8Ob75/86; 8Ob86/87; 2Ob152/88; 2O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0042727 Entscheidungsdatum24.09.2025 Geschäftszahl2Ob208/57; 8Ob173/75 (8Ob177/75); 8Ob45/76; 8Ob86/80 (8Ob87/80); 2Ob79/81; 8Ob275/82; 1Ob45/83; 8Ob540/85; 8Ob71/85; 8Ob75/86; 8Ob86/87; 2Ob152/88; 2Ob113/88; 2Ob66/18x; 2Ob130/20m; 2Ob230/22w; 7Ob131/24a; 3Ob138/25b NormASVG §332 ff ASVG §334 Abs1 ZPO §502 Abs3 RechtssatzTritt der Sozialversicherungsträger, der an mehrere bei einem Unfall verletzte Personen Leistungen erbracht hat und dafür in einer einheitlichen Klage Ersatz begehrt, als Legalzessionar auf, so werden die von den einzelnen Versicherten auf ihn übergegangenen Ansprüche bei der Beurteilung der Revisionszulässigkeit nicht zusammengerechnet, anders, wenn er nur oder auch seinen originären Anspruch nach § 903 RVO (§ 334 ASVG) erhebt.Tritt der Sozialversicherungsträger, der an mehrere bei einem Unfall verletzte Personen Leistungen erbracht hat und dafür in einer einheitlichen Klage Ersatz begehrt, als Legalzessionar auf, so werden die von den einzelnen Versicherten auf ihn übergegangenen Ansprüche bei der Beurteilung der Revisionszulässigkeit nicht zusammengerechnet, anders, wenn er nur oder auch seinen originären Anspruch nach Paragraph 903, RVO (Paragraph 334, ASVG) erhebt. EntscheidungstexteTE OGH 1957-05-29 2 Ob 208/57 Veröff: JBl 1957,507 = ZVR 1957/249 S 236 TE OGH 1975-09-10 8 Ob 173/75 TE OGH 1976-06-02 8 Ob 45/76 TE OGH 1980-09-11 8 Ob 86/80 Auch; nur: Tritt der Sozialversicherungsträger, der an mehrere bei einem Unfall verletzte Personen Leistungen erbracht hat und dafür in einer einheitlichen Klage Ersatz begehrt, als Legalzessionar auf, so werden die von den einzelnen Versicherten auf ihn übergegangenen Ansprüche bei der Beurteilung der Revisionszulässigkeit nicht zusammengerechnet. (T1) TE OGH 1981-10-07 2 Ob 79/81 TE OGH 1983-04-21 8 Ob 275/82 nur T1 TE OGH 1984-01-25 1 Ob 45/83 Vgl; Beisatz: Die Revision ist dann nur insoweit zulässig, als sie den Anspruch nach § 334 ASVG betrifft. (T2) Veröff: JBl 1985,111 = SZ 57/17Vgl; Beisatz: Die Revision ist dann nur insoweit zulässig, als sie den Anspruch nach Paragraph 334, ASVG betrifft. (T2) Veröff: JBl 1985,111 = SZ 57/17 TE OGH 1985-09-18 8 Ob 540/85 Beisatz: Hier: § 11 Abs 1 IESG (T3)Beisatz: Hier: Paragraph 11, Absatz eins, IESG (T3) TE OGH 1985-12-18 8 Ob 71/85 TE OGH 1986-12-04 8 Ob 75/86 nur T1 TE OGH 1987-12-18 8 Ob 86/87 nur T1 TE OGH 1989-02-07 2 Ob 152/88 nur T1; Beisatz: Das gleiche gilt, wenn der Kaskoversicherer und Haftpflichtversicherer auf Grund von Zahlungen an seinen Versicherungsnehmer und an verschiedene Geschädigte einen am Unfall angeblich Mitschuldigen auf Rückersatz in Anspruch nimmt. (T4) TE OGH 1989-04-25 2 Ob 113/88 nur T1; Beisatz: Das Gleiche gilt, wenn die Republik Österreich auf Grund von ihr an verschiedene Anspruchsberechtigte erbrachter Leistungen nach dem HVersG im Sinne des im § 94 Abs 1 HVersG normierten Legalzession den angeblichen Schädiger in Anspruch nimmt. (T5)nur T1; Beisatz: Das Gleiche gilt, wenn die Republik Österreich auf Grund von ihr an verschiedene Anspruchsberechtigte erbrachter Leistungen nach dem HVersG im Sinne des im Paragraph 94, Absatz eins, HVersG normierten Legalzession den angeblichen Schädiger in Anspruch nimmt. (T5) TE OGH 2018-09-24 2 Ob 66/18x nur T1; Beisatz: Auch Ansprüche mehrerer Sozialversicherungsträger auf Ersatz von Leistungen sind für die Rechtsmittelzulässigkeit getrennt zu betrachten, weil es sich bei ihnen nicht, wie nach § 55 Abs 4 iVm § 55 Abs 1 Z 2 JN erforderlich, um materielle Streitgenossen handelt. Bem: So schon 3 Ob 102/05d. (T6)nur T1; Beisatz: Auch Ansprüche mehrerer Sozialversicherungsträger auf Ersatz von Leistungen sind für die Rechtsmittelzulässigkeit getrennt zu betrachten, weil es sich bei ihnen nicht, wie nach Paragraph 55, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN erforderlich, um materielle Streitgenossen handelt. Bem: So schon 3 Ob 102/05d. (T6) TE OGH 2021-08-05 2 Ob 130/20m Vgl; Beisatz: Hier: Forderungsübergang auf den Dienstgeber nach Lohnfortzahlung. (T7) TE OGH 2023-01-17 2 Ob 230/22w Vgl; Beis nur wie T6 TE OGH 2024-10-23 7 Ob 131/24a TE OGH 2025-09-24 3 Ob 138/25b nur T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1957:RS0042727

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.