RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0026597 Entscheidungsdatum25.01.2024 Geschäftszahl2Ob308/57; 2Ob372/65; 7Ob14/66; 7Ob226/72; 4Ob625/75 (4Ob626/75); 2Ob32/89; 2Ob57/98s; 3Ob256/07d; 2Ob111/09a; 7Ob44/17x; 2Ob93/20w; 5Ob26/23v; 4Ob130/23f NormABGB §1302 A ABGB §1304 A RechtssatzIm Gegensatz zu § 1304 ABGB kommt es bei § 1302 ABGB nicht auf den Grad des Verschuldens, sondern nur darauf an, ob gewisse Teile des angerichteten Schadens auf den einen oder anderen Schädiger zurückzuführen sind.Im Gegensatz zu Paragraph 1304, ABGB kommt es bei Paragraph 1302, ABGB nicht auf den Grad des Verschuldens, sondern nur darauf an, ob gewisse Teile des angerichteten Schadens auf den einen oder anderen Schädiger zurückzuführen sind. EntscheidungstexteTE OGH 1957-06-12 2 Ob 308/57 Veröff: ZVR 1958 H1/9 TE OGH 1965-11-11 2 Ob 372/65 Beisatz: Autoserienunfall (T1) TE OGH 1966-02-02 7 Ob 14/66 Veröff: VersR 1966,575 TE OGH 1972-10-25 7 Ob 226/72 Beisatz: Sind für einen Schaden mehrere Personen verantwortlich, so haften sie dem bzw den Geschädigten zufolge § 1302 ABGB nur dann nicht solidarisch, wenn sich die von den einzelnen Schädigern verursachten Schadensanteile bestimmen lassen; die Möglichkeit der Bestimmung der Verschuldensanteile ändert hingegen nichts an der Solidarverpflichtung. (T2)Beisatz: Sind für einen Schaden mehrere Personen verantwortlich, so haften sie dem bzw den Geschädigten zufolge Paragraph 1302, ABGB nur dann nicht solidarisch, wenn sich die von den einzelnen Schädigern verursachten Schadensanteile bestimmen lassen; die Möglichkeit der Bestimmung der Verschuldensanteile ändert hingegen nichts an der Solidarverpflichtung. (T2) TE OGH 1975-11-18 4 Ob 625/75 TE OGH 1989-03-14 2 Ob 32/89 Beisatz: Im Fall der Schadensteilung zwischen Schädiger und Geschädigtem im Sinne des § 1304 ABGB (§ 11 Abs 1 letzter Satz EKHG) ist grundsätzlich das Gewicht der in Betracht kommenden Zurechnungskriterien entscheidend. (T3) Veröff: RZ 1989/78 S 217 = ZVR 1989/202 S 372Beisatz: Im Fall der Schadensteilung zwischen Schädiger und Geschädigtem im Sinne des Paragraph 1304, ABGB (Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz EKHG) ist grundsätzlich das Gewicht der in Betracht kommenden Zurechnungskriterien entscheidend. (T3) Veröff: RZ 1989/78 S 217 = ZVR 1989/202 S 372 TE OGH 1998-01-20 2 Ob 57/98s Vgl auch; Beisatz: Bei einem Ausgleich nach § 11 Abs 1 letzter Satz EKHG ist grundsätzlich auf das Gewicht der in Betracht kommenden Zurechnungskriterien und ihre Eignung zur Schadensherbeiführung im konkreten Fall Bedacht zu nehmen. (T4)Vgl auch; Beisatz: Bei einem Ausgleich nach Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz EKHG ist grundsätzlich auf das Gewicht der in Betracht kommenden Zurechnungskriterien und ihre Eignung zur Schadensherbeiführung im konkreten Fall Bedacht zu nehmen. (T4) TE OGH 2008-01-30 3 Ob 256/07d Auch TE OGH 2009-07-16 2 Ob 111/09a Auch; Beisatz: In § 1302 ABGB geht es um die Bestimmbarkeit der Verursachung am Schaden, auf den Grad des Verschuldens kommt es nicht an. (T5)Auch; Beisatz: In Paragraph 1302, ABGB geht es um die Bestimmbarkeit der Verursachung am Schaden, auf den Grad des Verschuldens kommt es nicht an. (T5) TE OGH 2017-09-27 7 Ob 44/17x Auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2020-09-17 2 Ob 93/20w Beisatz: Hier: Solidarische Haftung, wenn sich die Anteile am Schaden nicht bestimmen lassen. (T6) TE OGH 2023-07-04 5 Ob 26/23v Beisatz wie T6 TE OGH 2024-01-25 4 Ob 130/23f Beisatz nur wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1957:RS0026597
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