RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0096819 Entscheidungsdatum23.11.2023 Geschäftszahl5Os257/57; Os418/27; 13Os129/89; 14Os30/09g; 11Os2/15a (11Os3/15y; 11Os76/15h); 15Os82/17y (15Os83/17w; 15Os84/17t); 12Os108/23h NormStPO §47 Ab StPO §48 StPO §67 Abs4 Z1 B StPO §67 Abs5 B StPO §281 Abs1 Z9 b StPO §369 RechtssatzHat der Privatbeteiligte und spätere Subsidiärankläger bereits bei Einleitung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten gegen diesen einen Exekutionstitel für einen Betrag, der an Höhe die im Strafverfahren erfasste Schadenssumme übersteigt, dann war er als Privatbeteiligter nicht zuzulassen. Die spätere Subsidiaranklage wurde daher von einer nicht zur Erhebung der Anklage berechtigten Person erhoben. EntscheidungstexteTE OGH 1957-06-27 5 Os 257/57 Veröff: EvBl 1957/312 S 471 = SSt XXVIII/52 = JBl 1957 H23,625 TE OGH 1927-05-13 Os 418/27 Vgl auch; Veröff: SSt VII/53 TE OGH 1989-10-12 13 Os 129/89 Vgl auch; Beisatz: Der Gläubiger ist jedoch dann als Privatbeteiligter zuzulassen, wenn er zwar über einen Exekutionstitel verfügt, aber einen höheren, durch diesen nicht gedeckten Schaden behauptet (SSt 5/28, 28/52 mit Beziehung auf die mögliche Nachpfändung eines gemäß § 331 EO gepfändeten Geschäftsanteils einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung). (T1) Veröff: SSt 60/69Vgl auch; Beisatz: Der Gläubiger ist jedoch dann als Privatbeteiligter zuzulassen, wenn er zwar über einen Exekutionstitel verfügt, aber einen höheren, durch diesen nicht gedeckten Schaden behauptet (SSt 5/28, 28/52 mit Beziehung auf die mögliche Nachpfändung eines gemäß Paragraph 331, EO gepfändeten Geschäftsanteils einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung). (T1) Veröff: SSt 60/69 TE OGH 2009-04-21 14 Os 30/09g Vgl; Beisatz: Verfügt das Opfer einer Straftat in Ansehung ihm aus dieser entstandener Schäden bereits über einen (rechtskräftigen zivilrechtlichen) Exekutionstitel, kann es sich dem Strafverfahren nicht mehr als Privatbeteiligter anschließen. (T2); Beisatz: Die Anschlusserklärung hätte - weil vom Exekutionstitel nicht gedeckte Schäden aus der Straftat weder schlüssig behauptet noch beziffert wurden- gemäß § 67 Abs 4 Z 1 StPO als offensichtlich unberechtigt zurückgewiesen werden müssen. (T3); Beisatz: Aus § 67 Abs 5 StPO kann eine - im Interesse der Verfahrensökonomie und der Vermeidung unnötiger Prozesskosten bestehende - Verpflichtung zu möglichst frühzeitiger Zurückweisung unzulässiger Privatbeteiligtenanschlüsse abgeleitet werden, deren Unterlassung von der Generalprokuratur jedoch nicht aufgegriffen wurde (vgl SSt 52/46). Da dem Gesetz eine Einschränkung dieses Vorgehens auf ein bestimmtes Verfahrensstadium jedoch nicht zu entnehmen ist, kann ein entsprechender Beschluss auch noch nach Schluss der Hauptverhandlung (§ 257 StPO) gefasst und vom Betroffenen - in Ermangelung eines gesetzlichen Rechtsmittelausschlusses (vgl § 87 Abs 1 StPO) - nunmehr generell (zur alten Rechtslage hingegen: SSt 55/77) mit Beschwerde bekämpft werden. (T4)Vgl; Beisatz: Verfügt das Opfer einer Straftat in Ansehung ihm aus dieser entstandener Schäden bereits über einen (rechtskräftigen zivilrechtlichen) Exekutionstitel, kann es sich dem Strafverfahren nicht mehr als Privatbeteiligter anschließen. (T2); Beisatz: Die Anschlusserklärung hätte - weil vom Exekutionstitel nicht gedeckte Schäden aus der Straftat weder schlüssig behauptet noch beziffert wurden- gemäß Paragraph 67, Absatz 4, Ziffer eins, StPO als offensichtlich unberechtigt zurückgewiesen werden müssen. (T3); Beisatz: Aus Paragraph 67, Absatz 5, StPO kann eine - im Interesse der Verfahrensökonomie und der Vermeidung unnötiger Prozesskosten bestehende - Verpflichtung zu möglichst frühzeitiger Zurückweisung unzulässiger Privatbeteiligtenanschlüsse abgeleitet werden, deren Unterlassung von der Generalprokuratur jedoch nicht aufgegriffen wurde vergleiche SSt 52/46). Da dem Gesetz eine Einschränkung dieses Vorgehens auf ein bestimmtes Verfahrensstadium jedoch nicht zu entnehmen ist, kann ein entsprechender Beschluss auch noch nach Schluss der Hauptverhandlung (Paragraph 257, StPO) gefasst und vom Betroffenen - in Ermangelung eines gesetzlichen Rechtsmittelausschlusses vergleiche Paragraph 87, Absatz eins, StPO) - nunmehr generell (zur alten Rechtslage hingegen: SSt 55/77) mit Beschwerde bekämpft werden. (T4) TE OGH 2015-08-11 11 Os 2/15a Auch TE OGH 2017-08-23 15 Os 82/17y Beis wie T2 TE OGH 2023-11-23 12 Os 108/23h vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1957:RS0096819
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.