RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0065553 Entscheidungsdatum23.10.2024 Geschäftszahl1Ob625/56; 1Ob24/57; 5Ob103/72; 5Ob303/77; 5Ob113/98y; 5Ob223/98z; 6Ob94/01v; 5Ob214/01h; 1Ob288/01m; 4Ob154/04g; 5Ob82/06d; 1Ob52/07i; 10Ob76/07k; 10Ob70/07b; 5Ob54/09s; 5Ob189/09v; 2Ob225/10t; 6Ob150/13x; 6Ob41/14v; 1Ob10/15z; 7Ob6/16g; 7Ob108/15f; 5Ob200/18z; 4Ob96/19z; 17Ob7/19g; 8Ob110/21s; 5Ob77/23v; 7Ob133/24w NormKO §110 RechtssatzDie Frage der Aktivlegitimation oder Passivlegitimation ist in der Regel nur auf Einwendung und nicht von Amts wegen zu prüfen. Es müssen jedoch nur die Tatsachen vorgebracht werden, aus denen sich in rechtlicher Beurteilung der Mangel der Sachlegitimation ergibt. Mangelnde Aktivlegitimation des Masseverwalters in einem Prüfungsprozess, wenn er nicht die angemeldete vollstreckbare Forderung der beklagten Partei an sich bestreitet, sondern der von der beklagten Partei in Anspruch genommenen Rangordnung der angemeldeten Forderung bezüglich eines Teiles derselben widerspricht, wobei der Exekutionstitel aber die Rangordnung nicht feststellt. EntscheidungstexteTE OGH 1957-07-03 1 Ob 625/56 Veröff: SZ 30/38 TE OGH 1957-09-11 1 Ob 24/57 TE OGH 1972-06-20 5 Ob 103/72 Beisatz: Bestreitung der Eigenschaft der angemeldeten Forderung als Konkursforderung. (T1) Veröff: EvBl 1972/350 S 663 TE OGH 1977-03-29 5 Ob 303/77 Beis wie T1 TE OGH 1998-05-12 5 Ob 113/98y nur: Die Frage der Passivlegitimation ist in der Regel nur auf Einwendung und nicht von Amts wegen zu prüfen. Es müssen jedoch nur die Tatsachen vorgebracht werden, aus denen sich in rechtlicher Beurteilung der Mangel der Sachlegitimation ergibt. (T2) TE OGH 1998-09-29 5 Ob 223/98z nur T2 TE OGH 2001-04-26 6 Ob 94/01v Auch; nur: Die Frage der Aktivlegitimation oder Passivlegitimation ist in der Regel nur auf Einwendung und nicht von Amts wegen zu prüfen. (T3) Beisatz: Die Passivlegitimation ist keine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung, sondern die materielle Verpflichtung des Beklagten bezüglich des Streitgegenstandes; ihr Fehlen führt nicht zur Zurückweisung der Klage, sondern zur Abweisung des Begehrens mit Urteil. (T4) TE OGH 2001-12-11 5 Ob 214/01h nur: Die Frage der Aktivlegitimation oder Passivlegitimation ist in der Regel nur auf Einwendung und nicht von Amts wegen zu prüfen. Es müssen jedoch nur die Tatsachen vorgebracht werden, aus denen sich in rechtlicher Beurteilung der Mangel der Sachlegitimation ergibt. (T5) TE OGH 2002-06-11 1 Ob 288/01m nur T2 TE OGH 2004-11-30 4 Ob 154/04g nur T2 TE OGH 2006-08-29 5 Ob 82/06d Auch; nur T3 TE OGH 2007-06-26 1 Ob 52/07i nur T3 TE OGH 2007-12-18 10 Ob 76/07k Auch; nur T3; nur T5; Beisatz: Fehlt es an einer notwendigen Streitgenossenschaft auf Aktiv- oder Passivseite, ist eine Klage abzuweisen. (T6) TE OGH 2009-01-28 10 Ob 70/07b nur T5 TE OGH 2009-06-09 5 Ob 54/09s nur T3 TE OGH 2010-01-19 5 Ob 189/09v nur ähnlich T3 TE OGH 2011-05-05 2 Ob 225/10t nur T2 TE OGH 2013-11-28 6 Ob 150/13x Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2014-08-28 6 Ob 41/14v Auch; Veröff: SZ 2014/74 TE OGH 2015-04-23 1 Ob 10/15z Auch TE OGH 2016-03-16 7 Ob 6/16g Auch; Beis wie T4; Beisatz: Davon ausgenommen sind jedoch diejenigen Fälle, in denen sich die Prozessgesetze mit der Legitimation beschäftigen. Demnach findet ua im Prüfungsprozess nach § 110 IO eine amtswegige Prüfung der Legitimation statt. (T7)Auch; Beis wie T4; Beisatz: Davon ausgenommen sind jedoch diejenigen Fälle, in denen sich die Prozessgesetze mit der Legitimation beschäftigen. Demnach findet ua im Prüfungsprozess nach Paragraph 110, IO eine amtswegige Prüfung der Legitimation statt. (T7) TE OGH 2016-01-27 7 Ob 108/15f Auch TE OGH 2018-12-13 5 Ob 200/18z Auch; nur T3 TE OGH 2019-12-19 4 Ob 96/19z Beisatz: Wird die Aktivlegitimation zwar nicht ausdrücklich bestritten, jedoch Tatsachenvorbringen erstattet, das geeignet ist, die Sachlegitimation der klagenden Partei in Frage zu stellen, ist das Gericht befugt, diese Frage aufzugreifen. (T8) TE OGH 2019-12-05 17 Ob 7/19g Vgl aber; Beisatz: Hier: Ausdrücklich gegenteilig zu T1. (T9) TE OGH 2022-08-30 8 Ob 110/21s Vgl TE OGH 2023-07-17 5 Ob 77/23v vgl; Beisatz wie T8 TE OGH 2024-10-23 7 Ob 133/24w vgl; nur: Es müssen für jeden geltend gemachten Anspruch die Tatsachen vorgebracht werden, aus denen sich die Sachlegitimation ergibt. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1957:RS0065553
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