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{'item': ['7Ob315/57', '1Ob101/63', '4Ob605/69', '8Ob24/60', '5Ob169/74', '5Ob692/81', '5Ob560/81', '7Ob532/82', '6Ob529/84', '7Ob60/15x', '8Ob125/14m

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0048325 Entscheidungsdatum03.07.1957 Geschäftszahl7Ob315/57; 1Ob101/63; 4Ob605/69; 8Ob24/60; 5Ob169/74; 5Ob692/81; 5Ob560/81; 7Ob532/82; 6Ob529/84; 7Ob60/15x;

§163

G;

§1295

Ia7;

§1331

ABGB §148 Abs2 in der Fassung BGBl 2013/15;

§163

G;

§1295

Ia7;

§1331Rechtssatz

Schadenersatzpflicht der Kindesmutter, die einen Beiwohner durch die bewusst wahrheitswidrige Angabe, sie habe außer mit ihm mit keinem anderen Mann in der kritischen Zeit verkehrt, zum Vaterschaftsanerkenntnis veranlasst. Er kann von ihr die geleisteten Unterhaltszahlungen und die Kosten des erfolgreichen Bestreitungsprozesses und Oppositionsprozesses verlangen. EntscheidungstexteTE OGH 1957-07-03 7 Ob 315/57 Veröff: SZ 30/40 = EvBl 1957/314 S 489 TE OGH 1963-06-26 1 Ob 101/63 Beisatz: Es muss behauptet und bewiesen werden, daß die Kosten nicht vom beklagten Kind hereingebracht werden konnten; der Hinweis auf die Bewilligung des Armenrechtes an das beklagte Kind reicht nicht aus. (T1) TE OGH 1969-12-02 4 Ob 605/69 Ähnlich; Beisatz: Klage des Ehemannes gegen den richtigen Vater des Kindes auf Ersatz der Kosten des Bestreitungsprozesses; Hereinbringung dieser Kosten vom Kind in absehbarer Zeit ist fraglich. (T2) Veröff: JBl 1970,573 TE OGH 1970-02-10 8 Ob 24/60 Auch; Beisatz: Der gemäß § 163

Belangte begehrt Kostenersatz von der außerehelichen Mutter wegen unrichtiger Zeugenaussage. (T3)Auch; Beisatz: Der gemäß Paragraph 163,

Belangte begehrt Kostenersatz von der außerehelichen Mutter wegen unrichtiger Zeugenaussage. (T3) TE OGH 1974-09-25 5 Ob 169/74 nur: Schadenersatzpflicht der Kindesmutter, die einen Beiwohner durch die bewusst wahrheitswidrige Angabe, sie habe außer mit ihm mit keinem anderen Mann in der kritischen Zeit verkehrt, zum Vaterschaftsanerkenntnis veranlasst. (T4) Veröff: ÖA 1977,44 TE OGH 1981-10-27 5 Ob 692/81 Vgl; nur T4; Beisatz: Hier: Abgelehnt, da der siebzehnjährigen Kindesmutter mangels Einsicht in die Bedeutung des Begriffs der kritischen Zeit nicht einmal Fahrlässigkeit vorgeworfen werden konnte. (T5) TE OGH 1981-10-27 5 Ob 560/81 nur: Schadenersatzpflicht der Kindesmutter, die einen Beiwohner durch die bewusst wahrheitswidrige Angabe, sie habe außer mit ihm mit keinem anderen Mann in der kritischen Zeit verkehrt, zum Vaterschaftsanerkenntnis veranlasst. Er kann von ihr die geleisteten Unterhaltszahlungen verlangen. (T6) TE OGH 1982-02-18 7 Ob 532/82 Vgl; nur T6; Beisatz: Klage des früheren Ehemannes, dessen Nichtvaterschaft festgestellt wurde, gegen Kindesmutter. (T7) TE OGH 1984-03-15 6 Ob 529/84 Ähnlich; Beis wie T2; Beisatz: Der frühere Ehemann kann nach aufgelöster Ehe gegenüber seiner früheren Ehegattin einen Ersatz von Schäden verlangen, die ihm durch die Führung des Bestreitungsprozesses und durch die Unterhaltsleistungen an das im Ehebruch gezeugte Kind entstanden sind. (T8) Veröff: SZ 57/53 = EvBl 1984/123 S 491 TE OGH 2015-07-02 7 Ob 60/15x Vgl; Veröff: SZ 2015/68 TE OGH 2015-07-30 8 Ob 125/14m Auch; Beisatz: Die Rechtsprechung gewährt demjenigen, der die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind anerkannt, dann aber dieses Anerkenntnis erfolgreich angefochten hat, nur dann einen auf § 1295 Abs 2

gestützten Schadenersatzanspruch gegen die Mutter des Kindes, wenn sie die Abgabe des Anerkenntnisses durch bewusst wahrheitswidrige Angaben veranlasst hatte. Bloß fahrlässiges Handeln genügt nicht. (T9)Auch; Beisatz: Die Rechtsprechung gewährt demjenigen, der die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind anerkannt, dann aber dieses Anerkenntnis erfolgreich angefochten hat, nur dann einen auf Paragraph 1295, Absatz 2,

gestützten Schadenersatzanspruch gegen die Mutter des Kindes, wenn sie die Abgabe des Anerkenntnisses durch bewusst wahrheitswidrige Angaben veranlasst hatte. Bloß fahrlässiges Handeln genügt nicht. (T9) Beisatz: Hier war die Mutter des Kindes aber stets von der Vaterschaft des Klägers überzeugt. Dass sie die mögliche Vaterschaft eines anderen Mannes erkennen hätte müssen, begründet (allenfalls grobe) Fahrlässigkeit, aber nicht Vorsatz. (T10) TE OGH 2018-11-27 4 Ob 82/18i Vgl; Beisatz: Vermögensschäden eines Ehemanns und Scheinvaters in Form von Unterhaltszahlungen an ein in aufrechter Ehe geborenes Kind der Ehegattin, das nicht vom Ehemann abstammt, das der Ehemann aber für sein eigenes Kind hält, fallen unter den Schutzzweck des § 90

und begründen einen Schadenersatzanspruch gegen die frühere Ehegattin. (T11); Veröff: SZ 2018/99Vgl; Beisatz: Vermögensschäden eines Ehemanns und Scheinvaters in Form von Unterhaltszahlungen an ein in aufrechter Ehe geborenes Kind der Ehegattin, das nicht vom Ehemann abstammt, das der Ehemann aber für sein eigenes Kind hält, fallen unter den Schutzzweck des Paragraph 90,

und begründen einen Schadenersatzanspruch gegen die frühere Ehegattin. (T11); Veröff: SZ 2018/99 TE OGH 2019-08-28 7 Ob 185/18h Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1957:RS0048325

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.