← Österreich

{'item': ['7Ob352/57', '3Ob131/63', '7Ob42/74', '7Ob118/75', '7Ob501/79', '7Ob732/79', '5Ob710/79', '5Ob757/79', '5Ob746/81 (5Ob747/81)', '5Ob799/81',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018505 Entscheidungsdatum06.09.1957 Geschäftszahl7Ob352/57; 3Ob131/63; 7Ob42/74; 7Ob118/75; 7Ob501/79; 7Ob732/79; 5Ob710/79; 5Ob757/79; 5Ob746/81 (5Ob747/81)

§1435

;

§1479

;

§1486

Z1 Rechtssatz§ 921 Satz 2

stellt nichts anders dar als einen Anwendungsfall des § 1435

. Der aus ihm abgeleitete Anspruch unterliegt, anders als der aus dem ersten Satz des § 921

abgeleitete Differenzanspruch, grundsätzlich der dreißig jährigen Verjährung, ebenso wie alle anderen Kondiktionen, Verwendungsansprüche und Bereicherungsansprüche. § 1486 Z 1

wäre nur dann anwendbar, wenn es sich um Forderungen eines Geschäftsmannes handelt, die aus einer im Rahmen seines geschäftlichen Betriebes erfolgten Leistung oder Lieferung stammen.Paragraph 921, Satz 2

stellt nichts anders dar als einen Anwendungsfall des Paragraph 1435,

. Der aus ihm abgeleitete Anspruch unterliegt, anders als der aus dem ersten Satz des Paragraph 921,

abgeleitete Differenzanspruch, grundsätzlich der dreißig jährigen Verjährung, ebenso wie alle anderen Kondiktionen, Verwendungsansprüche und Bereicherungsansprüche. Paragraph 1486, Ziffer eins,

wäre nur dann anwendbar, wenn es sich um Forderungen eines Geschäftsmannes handelt, die aus einer im Rahmen seines geschäftlichen Betriebes erfolgten Leistung oder Lieferung stammen. EntscheidungstexteTE OGH 1957-09-06 7 Ob 352/57 TE OGH 1963-10-02 3 Ob 131/63 nur: § 921 Satz 2

stellt nichts anders dar als einen Anwendungsfall des § 1435

. (T1)nur: Paragraph 921, Satz 2

stellt nichts anders dar als einen Anwendungsfall des Paragraph 1435,

. (T1) TE OGH 1974-04-25 7 Ob 42/74 nur T1; Veröff: SZ 47/55 = EvBl 1974/287 S 632 = JBl 1974,475 TE OGH 1975-06-26 7 Ob 118/75 nur T1; nur: Der aus ihm abgeleitete Anspruch unterliegt, anders als der aus dem ersten Satz des § 921

abgeleitete Differenzanspruch, grundsätzlich der dreißig jährigen Verjährung, ebenso wie alle anderen Kondiktionen, Verwendungsansprüche und Bereicherungsansprüche. (T2)nur T1; nur: Der aus ihm abgeleitete Anspruch unterliegt, anders als der aus dem ersten Satz des Paragraph 921,

abgeleitete Differenzanspruch, grundsätzlich der dreißig jährigen Verjährung, ebenso wie alle anderen Kondiktionen, Verwendungsansprüche und Bereicherungsansprüche. (T2) TE OGH 1979-02-01 7 Ob 501/79 nur T1 TE OGH 1979-11-22 7 Ob 732/79 nur T1; Veröff: JBl 1981,98 (zustimmend Kantner) TE OGH 1980-01-08 5 Ob 710/79 nur T1; Veröff: SZ 53/1 TE OGH 1980-01-08 5 Ob 757/79 nur T1 TE OGH 1981-12-15 5 Ob 746/81 Vgl; nur T1; Beisatz: Die Rückabwicklung hat nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen vor sich zu gehen (Verzinsung von Geldbeträgen ab dem Zeitpunkt des Empfanges, Benützungsentgelt und Bedachtnahme auf Wertminderung bei zurückzustellenden Sachen.) (T3) TE OGH 1982-01-26 5 Ob 799/81 Ähnlich; nur T1; Beis wie T3 nur: Die Rückabwicklung hat nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen vor sich zu gehen. (T4) TE OGH 1982-10-21 6 Ob 510/82 Auch; nur T1; Beisatz: Es handelt sich um einen zweiseitigen Anspruch, den auch der Gegner des Zurücktretenden geltend machen kann. (T5) TE OGH 1988-09-06 6 Ob 623/88 nur T1 TE OGH 1991-09-25 9 Ob 712/91 nur T1; Veröff: JBl 1992,247 = ecolex 1992,87 TE OGH 1995-06-14 3 Ob 550/95 nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Es handelt sich um einen vom Verschulden unabhängigen Kondiktionsanspruch. (T6) Veröff: SZ 68/116 TE OGH 2001-02-22 2 Ob 24/01w nur T2; Beisatz: Der Aufwandersatzanspruch gemäß § 331 oder § 336

unterliegt als Verwendungsanspruch grundsätzlich der dreißigjährigen Verjährung. (T7)nur T2; Beisatz: Der Aufwandersatzanspruch gemäß Paragraph 331, oder Paragraph 336,

unterliegt als Verwendungsanspruch grundsätzlich der dreißigjährigen Verjährung. (T7) TE OGH 2005-05-23 10 Ob 57/04m nur T1; nur T2 TE OGH 2010-08-31 4 Ob 105/10k Auch; nur T1 TE OGH 2013-07-30 8 ObA 5/13p Auch; Beisatz: Für Kondiktionsansprüche aus einen ungültigen, ansonsten aber § 1486

unterliegenden Rechtsgeschäft gilt die dreijährige Verjährungsfrist. (T8)Auch; Beisatz: Für Kondiktionsansprüche aus einen ungültigen, ansonsten aber Paragraph 1486,

unterliegenden Rechtsgeschäft gilt die dreijährige Verjährungsfrist. (T8) Beisatz: Hier: Rückabwicklung eines Tankstellenpachtvertrags wegen Wuchers. (T9) TE OGH 2013-11-06 5 Ob 49/13m Auch TE OGH 2016-11-23 3 Ob 197/16s Vgl auch; nur T1 TE OGH 2016-12-20 4 Ob 199/16t Auch; Beis wie T6; Beisatz: Bei § 877

handelt es sich um einen verschuldensunabhängigen Kondiktionsanspruch, sodass eine unmittelbare Anwendung des § 1304

nicht in Betracht kommt. (T10)Auch; Beis wie T6; Beisatz: Bei Paragraph 877,

handelt es sich um einen verschuldensunabhängigen Kondiktionsanspruch, sodass eine unmittelbare Anwendung des Paragraph 1304,

nicht in Betracht kommt. (T10) TE OGH 2019-07-24 6 Ob 24/19a Vgl auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1957:RS0018505

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.