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{'item': '2Ob272/57; 7Ob275/63; 7Ob367/65; 5Ob268/69; 7Ob60/71; 1Ob24/74 (1Ob25/74); 5Ob683/82; 3Ob552/83; 1Ob623/85; 8Ob686/86; 3Ob556/89; 3Ob608/89;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020978 Entscheidungsdatum26.08.2024 Geschäftszahl2Ob272/57; 7Ob275/63; 7Ob367/65; 5Ob268/69; 7Ob60/71; 1Ob24/74 (1Ob25/74); 5Ob683/82; 3Ob552/83; 1Ob623/85; 8Ob686/86; 3Ob556/89; 3Ob608/89; 8Ob617/91; 8Ob96/08p; 3Ob25/11i; 8Ob92/11d; 3Ob179/11m; 7Ob99/12b; 3Ob133/13z; 3Ob101/14w; 3Ob62/16p; 1Ob33/16h; 5Ob202/17t; 3Ob37/19s; 8Ob46/24h NormABGB §1118 B1 Rechtssatz1) Ein klagbarer Zinsrückstand muss nicht im Zeitpunkt der Anbringung der auf § 1118 ABGB gestützten Klage vorliegen. Es bedarf, wenn sich während des Verfahrens neuerliche Zinsrückstände ergeben, keiner neuerlichen Erklärung der Vertragsauflösung.1) Ein klagbarer Zinsrückstand muss nicht im Zeitpunkt der Anbringung der auf Paragraph 1118, ABGB gestützten Klage vorliegen. Es bedarf, wenn sich während des Verfahrens neuerliche Zinsrückstände ergeben, keiner neuerlichen Erklärung der Vertragsauflösung. 2) Der Rückstand muss auch keineswegs zwei volle Zinsraten umfassen. 3) Eine angemessene Frist zur Begleichung des Rückstandes muss gewährt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1957-09-11 2 Ob 272/57 Veröff: MietSlg 5616 TE OGH 1963-10-23 7 Ob 275/63 nur: 3) Eine angemessene Frist zur Begleichung des Rückstandes muss gewährt werden. (T1) Veröff: MietSlg 15114 TE OGH 1966-03-02 7 Ob 367/65 nur: 1) Ein klagbarer Zinsrückstand muss nicht im Zeitpunkt der Anbringung der auf § 1118 ABGB gestützten Klage vorliegen. Es bedarf, wenn sich während des Verfahrens neuerliche Zinsrückstände ergeben, keiner neuerlichen Erklärung der Vertragsauflösung. (T2) Veröff: MietSlg 18219nur: 1) Ein klagbarer Zinsrückstand muss nicht im Zeitpunkt der Anbringung der auf Paragraph 1118, ABGB gestützten Klage vorliegen. Es bedarf, wenn sich während des Verfahrens neuerliche Zinsrückstände ergeben, keiner neuerlichen Erklärung der Vertragsauflösung. (T2) Veröff: MietSlg 18219 TE OGH 1969-10-22 5 Ob 268/69 nur T2; Veröff: MietSlg 21230 TE OGH 1971-04-21 7 Ob 60/71 nur T1; Veröff: MietSlg 23190 TE OGH 1974-03-29 1 Ob 24/74 nur T2; Veröff: MietSlg 26144 TE OGH 1982-09-14 5 Ob 683/82 nur: Es bedarf, wenn sich während des Verfahrens neuerliche Zinsrückstände ergeben, keiner neuerlichen Erklärung der Vertragsauflösung. (T3); nur T1 TE OGH 1983-06-15 3 Ob 552/83 nur T3; Beisatz: Der Während des Räumungsprozesses rückständig gewordene Zins müßte bei zum jeweils nächsten Zinstermin aufrecht geblieben sein. (T4) TE OGH 1985-09-16 1 Ob 623/85 nur T2 TE OGH 1987-03-26 8 Ob 686/86 nur T2 TE OGH 1989-07-12 3 Ob 556/89 Auch TE OGH 1990-01-24 3 Ob 608/89 nur T1 TE OGH 1991-10-10 8 Ob 617/91 Auch; nur T2 TE OGH 2008-08-05 8 Ob 96/08p Auch; Beisatz: Es bedarf, wenn sich während des Verfahrens neuerliche Zinsrückstände ergeben, keiner neuerlichen ausdrücklichen Erklärung der Vertragsauflösung. In diesem Fall wird in der Fortführung des Räumungsprozesses nach dem Entstehen eines solchen qualifizierten Zinsrückstands der konkludente Ausspruch der Aufhebungserklärung gesehen. (T5) TE OGH 2011-06-09 3 Ob 25/11i Auch; Beis wie T5; Beisatz: Im Verfahren aufgelaufene Zinsrückstände können ein zum Zeitpunkt der Klagezustellung nicht berechtigtes Räumungsbegehren jedoch nur dann rechtfertigen, wenn sie wenigstens zu irgendeinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens qualifiziert iSd § 1118 zweiter Fall ABGB waren. (T6); Beisatz: Überdies muss die zeitliche Abfolge ‑ Mahnung, Nachfristsetzung, Aufhebungserklärung ‑ immer gewahrt bleiben. (T7); Beisatz: Das Räumungsbegehren ist somit nur dann berechtigt, wenn der qualifizierte Rückstand zum Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung (oder der diese ersetzenden Fortführung des Räumungsprozesses) noch bestand. (T8)Auch; Beis wie T5; Beisatz: Im Verfahren aufgelaufene Zinsrückstände können ein zum Zeitpunkt der Klagezustellung nicht berechtigtes Räumungsbegehren jedoch nur dann rechtfertigen, wenn sie wenigstens zu irgendeinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens qualifiziert iSd Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB waren. (T6); Beisatz: Überdies muss die zeitliche Abfolge ‑ Mahnung, Nachfristsetzung, Aufhebungserklärung ‑ immer gewahrt bleiben. (T7); Beisatz: Das Räumungsbegehren ist somit nur dann berechtigt, wenn der qualifizierte Rückstand zum Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung (oder der diese ersetzenden Fortführung des Räumungsprozesses) noch bestand. (T8) TE OGH 2011-11-22 8 Ob 92/11d Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8 TE OGH 2011-10-12 3 Ob 179/11m Auch; Beis wie T5 TE OGH 2012-11-14 7 Ob 99/12b Vgl auch; Auch Beis wie T5; Auch Beis wie T8 TE OGH 2013-10-29 3 Ob 133/13z Auch; Beis wie T5 TE OGH 2014-12-18 3 Ob 101/14w Auch; Beis wie T7 TE OGH 2016-04-27 3 Ob 62/16p Auch; nur T3; Beis wie T5 TE OGH 2016-10-19 1 Ob 33/16h Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8 TE OGH 2018-03-13 5 Ob 202/17t Auch; Beis wie T5 TE OGH 2019-03-20 3 Ob 37/19s Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2024-08-26 8 Ob 46/24h vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1957:RS0020978

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.