3Ob271/57
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.09.1957 Geschäftszahl3Ob271/57; 3Ob983/34; 1Ob660/56; 5Ob647/81; 6Ob53/97f; 7Ob290/00y; 6Ob131/01k NormABGB §142 K;
ABGB §171 b;
RechtssatzDie Unterhaltspflicht des Erben des außerehelichen Vaters lebt auch dann wieder auf, wenn das Kind zur Zeit des Todes des außerehelichen Vaters bereits versorgt war, später aber unterhaltsbedürftig wird. Allein für das Ausmaß der Unterhaltsleistung ist immer nur das Vermögen des Erblassers in dem Zustande maßgebend, in dem es sich zur Zeit der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches befindet, denn die Erben haben keine eigene Unterhaltspflicht dem Kinde gegenüber, sondern nur eine abgeleitete als Träger des Nachlasses. Die Höhe des Unterhaltsanspruches hängt vielmehr von der Größe des Nachlasses ab. Ist über den Nachlaß der Konkurs wegen Überschuldung verhängt worden, so ist damit schon dargetan, daß ein frei verfügbares Vermögen nicht mehr vorhanden ist, und es entfällt in einem solchen Falle die Grundlage des Bestandes einer Unterhaltsforderung nach § 171 ABGB.Die Unterhaltspflicht des Erben des außerehelichen Vaters lebt auch dann wieder auf, wenn das Kind zur Zeit des Todes des außerehelichen Vaters bereits versorgt war, später aber unterhaltsbedürftig wird.
Allein für das Ausmaß der Unterhaltsleistung ist immer nur das Vermögen des Erblassers in dem Zustande maßgebend, in dem es sich zur Zeit der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches befindet, denn die Erben haben keine eigene Unterhaltspflicht dem Kinde gegenüber, sondern nur eine abgeleitete als Träger des Nachlasses. Die Höhe des Unterhaltsanspruches hängt vielmehr von der Größe des Nachlasses ab. Ist über den Nachlaß der Konkurs wegen Überschuldung verhängt worden, so ist damit schon dargetan, daß ein frei verfügbares Vermögen nicht mehr vorhanden ist, und es entfällt in einem solchen Falle die Grundlage des Bestandes einer Unterhaltsforderung nach Paragraph 171, ABGB.
EntscheidungstexteTE OGH 1957/09/11 3 Ob 271/57 Veröff: SZ 30/50 TE OGH 1934/12/05 3 Ob 983/34 Ähnlich; Veröff: SZ 16/238 TE OGH 1957/01/16 1 Ob 660/56 nur: Allein für das Ausmaß der Unterhaltsleistung ist immer nur das Vermögen des Erblassers in dem Zustande maßgebend, in dem es sich zur Zeit der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches befindet. (T1) TE OGH 1981/07/14 5 Ob 647/81 Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Wert zum Zeitpunkt der Einantwortung. (T2) Veröff: SZ 54/107 = EvBl 1982/49 S 179 = NZ 1983,140 TE OGH 1997/06/19 6 Ob 53/97f nur: Die Unterhaltspflicht des Erben des außerehelichen Vaters lebt auch dann wieder auf, wenn das Kind zur Zeit des Todes des außerehelichen Vaters bereits versorgt war, später aber unterhaltsbedürftig wird. (T3) TE OGH 2000/12/06 7 Ob 290/00y Teilweise gegenteilig; Beis wie T2; Veröff: SZ 73/191 TE OGH 2002/01/31 6 Ob 131/01k nur T3; Veröff: SZ 2002/16 RechtssatznummerRS0047850