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{'item': ['2Ob401/57', '6Ob231/60', '7Ob615/93', '6Ob2156/96v', '5Ob187/03s', '6Ob158/05m', '4Ob189/06g', '8Ob88/12t']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0006454 Entscheidungsdatum19.09.1957 Geschäftszahl2Ob401/57; 6Ob231/60; 7Ob615/93; 6Ob2156/96v; 5Ob187/03s; 6Ob158/05m; 4Ob189/06g; 8Ob88/12t NormABGB §217; AußStrG §9 B2 RechtssatzDas Gesetz will die Interessen der Pflegebefohlenen schützen und legt Gewicht darauf, dass in allen wichtigen und zweifelhaften Fällen die nächsten Verwandten der Pflegebefohlenen einvernommen werden. Im § 217 ABGB räumt es ihnen eine Initiative ein, indem es bestimmt, dass sie im Interesse der Pflegebefohlenen die Anzeige dem Gerichte erstatten können. In Fällen, wo eine gerichtliche Verfügung erlassen wurde, können die Interessen der Pflegebefohlenen unter Umständen nur durch Ergreifung eines Rechtsmittels gewahrt werden. In solchen Fällen ist das Recht, die Anzeige zu erstatten, extensiv auszulegen. Es begreift auch das Recht in sich, das Rechtsmittel zu ergreifen.Das Gesetz will die Interessen der Pflegebefohlenen schützen und legt Gewicht darauf, dass in allen wichtigen und zweifelhaften Fällen die nächsten Verwandten der Pflegebefohlenen einvernommen werden. Im Paragraph 217, ABGB räumt es ihnen eine Initiative ein, indem es bestimmt, dass sie im Interesse der Pflegebefohlenen die Anzeige dem Gerichte erstatten können. In Fällen, wo eine gerichtliche Verfügung erlassen wurde, können die Interessen der Pflegebefohlenen unter Umständen nur durch Ergreifung eines Rechtsmittels gewahrt werden. In solchen Fällen ist das Recht, die Anzeige zu erstatten, extensiv auszulegen. Es begreift auch das Recht in sich, das Rechtsmittel zu ergreifen. EntscheidungstexteTE OGH 1957-09-19 2 Ob 401/57 TE OGH 1960-06-22 6 Ob 231/60 TE OGH 1994-04-13 7 Ob 615/93 nur: In Fällen, wo eine gerichtliche Verfügung erlassen wurde, können die Interessen der Pflegebefohlenen unter Umständen nur durch Ergreifung eines Rechtsmittels gewahrt werden. In solchen Fällen ist das Recht, die Anzeige zu erstatten, extensiv auszulegen. Es begreift auch das Recht in sich, das Rechtsmittel zu ergreifen. (T1) TE OGH 1996-08-14 6 Ob 2156/96v TE OGH 2003-08-26 5 Ob 187/03s Vgl auch TE OGH 2005-08-25 6 Ob 158/05m Auch; Beisatz: Den nächsten Verwandten eines Minderjährigen steht zur Wahrung des Kindeswohls ein Rekursrecht auch in - nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb iSd § 154 Abs 3 ABGB gehörenden - Vermögensangelegenheiten zu. (T2); Beisatz: Der obsorgeberechtigte Vater kann im Verlassenschaftsverfahren das Fehlen der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung eines von der Kollisionskuratorin geschlossenen Erbrechtskaufvertrages geltend machen. (T3); Veröff: SZ 2005/116Auch; Beisatz: Den nächsten Verwandten eines Minderjährigen steht zur Wahrung des Kindeswohls ein Rekursrecht auch in - nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb iSd Paragraph 154, Absatz 3, ABGB gehörenden - Vermögensangelegenheiten zu. (T2); Beisatz: Der obsorgeberechtigte Vater kann im Verlassenschaftsverfahren das Fehlen der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung eines von der Kollisionskuratorin geschlossenen Erbrechtskaufvertrages geltend machen. (T3); Veröff: SZ 2005/116 TE OGH 2006-11-21 4 Ob 189/06g Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Rekursrecht der Mutter gegen die Genehmigung einer Stufenklage gegen die Mutter auf Leistung des Pflichtteils, weil die Durchführung eines österreichischen Pflegschaftsverfahrens jedenfalls gegen das Kindeswohl verstößt, wenn - wie von der Mutter geltend gemacht - die inländische Gerichtsbarkeit dafür fehlt (Gefahr paralleler Verfahren und einander widersprechender Entscheidungen). (T4) TE OGH 2012-09-13 8 Ob 88/12t Auch; Beisatz: Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist im Pflegschaftsverfahren die ausnahmsweise Rekurslegitimation der nächsten Angehörigen eines Minderjährigen, zum Zweck der Gefahrenabwehr zu bejahen. (T5)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.