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{'item': '7Ob152/57; 5Ob8/63; 6Ob771/81; 6Ob868/82; 8Ob202/83; 2Ob3/84; 3Ob1509/86; 1Ob655/86; 7Ob731/86; 1Ob606/88; 6Ob691/89; 9ObA243/91; 8Ob514/94;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016253 Entscheidungsdatum23.09.2025 Geschäftszahl7Ob152/57; 5Ob8/63; 6Ob771/81; 6Ob868/82; 8Ob202/83; 2Ob3/84; 3Ob1509/86; 1Ob655/86; 7Ob731/86; 1Ob606/88; 6Ob691/89; 9ObA243/91; 8Ob514/94; 3Ob20/97f; 9Ob308/99f; 8Ob132/02y; 9Ob213/02t; 3Ob216/06w; 4Ob174/11h; 4Ob70/18z; 9Ob10/20s; 5Ob144/20t; 4Ob58/20p; 6Ob186/21b; 9Ob67/23b; 9ObA28/25w NormABGB §871 F ABGB §1487 RechtssatzGemäß §§ 877, 1487 ABGB muss das Anfechtungsrecht seitens des Irrenden gerichtlich geltend gemacht werden, doch kann dies auch in der Form geschehen, dass der Irrende unter der Behauptung der Ungültigkeit des Geschäftes auf Rückstellung der von ihm bewirkten Leistung klagt oder gegen die Leistungsklage des anderen Teiles die Einrede der Ungültigkeit erhebt. Schon die im Prozess abgegebene Erklärung des Irrenden, sobald sie dem Prozessgegner zugegangen ist, führt die Rechtsänderung herbei; es ist daher ein Begehren an das Gericht, eine solche Rechtsänderung durch seinen Spruch zu bewirken, gar nicht mehr möglich.Gemäß Paragraphen 877, 1487, ABGB muss das Anfechtungsrecht seitens des Irrenden gerichtlich geltend gemacht werden, doch kann dies auch in der Form geschehen, dass der Irrende unter der Behauptung der Ungültigkeit des Geschäftes auf Rückstellung der von ihm bewirkten Leistung klagt oder gegen die Leistungsklage des anderen Teiles die Einrede der Ungültigkeit erhebt. Schon die im Prozess abgegebene Erklärung des Irrenden, sobald sie dem Prozessgegner zugegangen ist, führt die Rechtsänderung herbei; es ist daher ein Begehren an das Gericht, eine solche Rechtsänderung durch seinen Spruch zu bewirken, gar nicht mehr möglich. EntscheidungstexteTE OGH 1957-10-02 7 Ob 152/57 TE OGH 1963-02-07 5 Ob 8/63 TE OGH 1982-11-03 6 Ob 771/81 nur: Gemäß §§ 877, 1487 ABGB muss das Anfechtungsrecht seitens des Irrenden gerichtlich geltend gemacht werden, doch kann dies auch in der Form geschehen, dass der Irrende unter der Behauptung der Ungültigkeit des Geschäftes auf Rückstellung der von ihm bewirkten Leistung klagt. (T1)nur: Gemäß Paragraphen 877, 1487, ABGB muss das Anfechtungsrecht seitens des Irrenden gerichtlich geltend gemacht werden, doch kann dies auch in der Form geschehen, dass der Irrende unter der Behauptung der Ungültigkeit des Geschäftes auf Rückstellung der von ihm bewirkten Leistung klagt. (T1) TE OGH 1983-11-24 6 Ob 868/82 Auch; Beisatz: Das Vorbringen der die Arglist begründenden Tatsachen in der Klage auf Rückabwicklung und Schadenersatz reicht zur Anfechtung iSd §§ 870 ff ABGB aus. (T2)Auch; Beisatz: Das Vorbringen der die Arglist begründenden Tatsachen in der Klage auf Rückabwicklung und Schadenersatz reicht zur Anfechtung iSd Paragraphen 870, ff ABGB aus. (T2) TE OGH 1983-12-15 8 Ob 202/83 Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Anfechtung eines Vergleiches: Die bloße Geltendmachung von Verdienstentgang, ohne mit irgendeinem Wort dazu Stellung zu nehmen, dass eine dem Begehren allenfalls entgegenstehende Vereinbarung auf einem Irrtum beruht, oder zumindest ungültig sein kann nicht als eine Irrtumsanfechtung im Sinne des § 1487 ABGB angesehen werden. (T3)Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Anfechtung eines Vergleiches: Die bloße Geltendmachung von Verdienstentgang, ohne mit irgendeinem Wort dazu Stellung zu nehmen, dass eine dem Begehren allenfalls entgegenstehende Vereinbarung auf einem Irrtum beruht, oder zumindest ungültig sein kann nicht als eine Irrtumsanfechtung im Sinne des Paragraph 1487, ABGB angesehen werden. (T3) TE OGH 1984-02-29 2 Ob 3/84 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Anfechtung eines Verzichtes wegen Motivirrtums. (T4) TE OGH 1986-03-19 3 Ob 1509/86 Auch; Beisatz: Geltendmachen des Irrtumstatbestandes im Vorbringen gegen Klage reicht. (T5) TE OGH 1986-12-03 1 Ob 655/86 Auch; nur T1; Veröff: SZ 59/216 = WBl 1987,74 = EvBl 1987/104 S 366 = RdW 1987,126 (zust Wilhelm) TE OGH 1987-07-30 7 Ob 731/86 Auch TE OGH 1988-06-15 1 Ob 606/88 Auch TE OGH 1990-01-18 6 Ob 691/89 Auch TE OGH 1992-01-29 9 ObA 243/91 Vgl auch; Beisatz: Adressat einer Streitverkündigung ist nicht der Prozessgegner, sondern der potentielle Nebenintervenient; wird dort Irrtum erwähnt, ist dies keine gerichtliche Geltendmachung. (T6) TE OGH 1994-04-13 8 Ob 514/94 Auch; nur T1 TE OGH 1997-07-09 3 Ob 20/97f nur: Gemäß §§ 877, 1487 ABGB muss das Anfechtungsrecht seitens des Irrenden gerichtlich geltend gemacht werden. (T7)nur: Gemäß Paragraphen 877, 1487, ABGB muss das Anfechtungsrecht seitens des Irrenden gerichtlich geltend gemacht werden. (T7) TE OGH 2000-01-12 9 Ob 308/99f nur T7 TE OGH 2002-08-08 8 Ob 132/02y Vgl auch; nur T1 TE OGH 2002-12-04 9 Ob 213/02t nur T1 TE OGH 2007-04-25 3 Ob 216/06w TE OGH 2012-04-17 4 Ob 174/11h Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2018-04-19 4 Ob 70/18z Auch; Beisatz: Der Kläger kann ein Anfechtungs- oder Wandlungsrecht in Bezug auf einen Vertrag auch in der Form geltend machen, dass er unter Behauptung der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts auf Rückstellung der von ihm bewirkten Leistung klagt. (T8) TE OGH 2020-04-23 9 Ob 10/20s Vgl; nur T1; Beis wie T8 TE OGH 2020-09-30 5 Ob 144/20t nur: Das Anfechtungs- oder Anpassungsrecht muss der Irregeführte zwar gerichtlich geltend machen, dies kann aber auch in der Form geschehen, dass er gegen die Leistungsklage des anderen Teils die Einrede der Ungültigkeit erhebt. (T9) TE OGH 2020-12-22 4 Ob 58/20p Beis wie T8 TE OGH 2022-06-22 6 Ob 186/21b nur T1 TE OGH 2024-06-26 9 Ob 67/23b Beisatz wie T9 TE OGH 2025-09-23 9 ObA 28/25w European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1957:RS0016253

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