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7Ob445/57

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum02.10.1957 Geschäftszahl7Ob445/57; 4Ob1519/88 NormABGB §1175 A1;

ABGB §1190;

ABGB §1199;

ABGB §1440 Cb;

RechtssatzDie in der Entscheidung SZ XI 150 für das Mandat entwickelten Gedankengänge - kein Zurückbehaltungsrecht an Gegenständen, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verwendung zum Auftragszweck gab - treffen auch für die Erwerbsgesellschaft zu, bei der einem oder mehreren Mitgliedern der Betrieb der Geschäfte anvertraut wurde und sie nach § 1190 ABGB als Bevollmächtigte zu betrachten sind.Die in der Entscheidung SZ römisch elf 150 für das Mandat entwickelten Gedankengänge - kein Zurückbehaltungsrecht an Gegenständen, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verwendung zum Auftragszweck gab - treffen auch für die Erwerbsgesellschaft zu, bei der einem oder mehreren Mitgliedern der Betrieb der Geschäfte anvertraut wurde und sie nach Paragraph 1190, ABGB als Bevollmächtigte zu betrachten sind.

EntscheidungstexteTE OGH 1957/10/02 7 Ob 445/57 Veröff: EvBl 1958/144 S 182 TE OGH 1988/09/13 4 Ob 1519/88 Vgl auch; Beisatz: Das gilt auch dann, wenn die Verwahrung nicht die Hauptpflicht, sondern nur eine vertragliche Nebenpflicht bildet. (T1) RechtssatznummerRS0022231

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.