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{'item': '5Os279/57; 5Os822/56; 9Os116/69; 12Os260/69; 12Os295/69; 9Os112/73; 13Os14/77; 10Os120/77; 11Os179/79; 11Os51/80; 13Os106/83; 11Os44/84; 13O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0101020 Entscheidungsdatum31.05.2023 Geschäftszahl5Os279/57; 5Os822/56; 9Os116/69; 12Os260/69; 12Os295/69; 9Os112/73; 13Os14/77; 10Os120/77; 11Os179/79; 11Os51/80; 13Os106/83; 11Os44/84; 13Os108/84; 11Os170/85; 12Os192/85; 14Os169/89; 13Os100/90; 15Os131/91; 14Os104/94; 15Os103/06w; 12Os12/15d; 14Os71/17y; 11Os101/18i; 13Os14/23t NormStPO §345 Abs1 Z9 RechtssatzDie Antwort der Geschwornen ist undeutlich, wenn sie mehrere Deutungen zulässt und daher nicht klar erkennen lässt, welchen Sinn ihr die Geschwornen beigelegt haben, und sie ist unvollständig, wenn die Geschwornen eine Frage unberechtigter Weise nicht beantwortet haben. Ein innerer Widerspruch liegt nicht vor, wenn der Wahrspruch der Geschwornen oder die gemäß § 331 Abs 3 StPO hiefür angegebenen Erwägungen mit den Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht übereinstimmen. Solche Unstimmigkeiten können mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht geltend gemacht werden.Die Antwort der Geschwornen ist undeutlich, wenn sie mehrere Deutungen zulässt und daher nicht klar erkennen lässt, welchen Sinn ihr die Geschwornen beigelegt haben, und sie ist unvollständig, wenn die Geschwornen eine Frage unberechtigter Weise nicht beantwortet haben. Ein innerer Widerspruch liegt nicht vor, wenn der Wahrspruch der Geschwornen oder die gemäß Paragraph 331, Absatz 3, StPO hiefür angegebenen Erwägungen mit den Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht übereinstimmen. Solche Unstimmigkeiten können mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht geltend gemacht werden. EntscheidungstexteTE OGH 1957-10-03 5 Os 279/57 Veröff: SSt XXVIII/67 = JBl 1958 H3,78 TE OGH 1956-08-08 5 Os 822/56 nur: Die Antwort der Geschwornen ist undeutlich, wenn sie mehrere Deutungen zulässt und daher nicht klar erkennen lässt, welchen Sinn ihr die Geschwornen beigelegt haben, und sie ist unvollständig, wenn die Geschwornen eine Frage unberechtigter Weise nicht beantwortet haben. (T1) Veröff: EvBl 1956/323 S 549 TE OGH 1969-10-09 9 Os 116/69 nur T1 TE OGH 1969-11-26 12 Os 260/69 nur: Ein innerer Widerspruch liegt nicht vor, wenn der Wahrspruch der Geschwornen oder die gemäß § 331 Abs 3 StPO hiefür angegebenen Erwägungen mit den Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht übereinstimmen. Solche Unstimmigkeiten können mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht geltend gemacht werden. (T2)nur: Ein innerer Widerspruch liegt nicht vor, wenn der Wahrspruch der Geschwornen oder die gemäß Paragraph 331, Absatz 3, StPO hiefür angegebenen Erwägungen mit den Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht übereinstimmen. Solche Unstimmigkeiten können mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht geltend gemacht werden. (T2) TE OGH 1970-04-09 12 Os 295/69 nur T2 TE OGH 1973-11-14 9 Os 112/73 Beisatz: Der Wahrspruch ist dann undeutlich, wenn sein Sinn nicht klar ist. (T3) TE OGH 1977-03-17 13 Os 14/77 nur T2; Beisatz: Unvollständigkeit setzt die unberechtigte Nichtbeantwortung einer Frage oder - bei geteilter Beantwortung - die Nichtbeantwortung eines Frageteils voraus. (T4) TE OGH 1977-09-07 10 Os 120/77 nur T1 TE OGH 1980-02-27 11 Os 179/79 nur T2 TE OGH 1980-04-23 11 Os 51/80 nur T2; Veröff: EvBl 1981/14 S 49 TE OGH 1983-09-01 13 Os 106/83 Ähnlich; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 1984-03-21 11 Os 44/84 nur T2 TE OGH 1984-09-27 13 Os 108/84 Vgl auch; nur T2; Beisatz: Die Behauptung eines Widerspruchs von Niederschrift und Verdikt bringt weder den Nichtigkeitsgrund der Z 9 noch jenen der Z 10 des § 345 Abs 1 StPO zur gesetzmäßigen Darstellung. (T5)Vgl auch; nur T2; Beisatz: Die Behauptung eines Widerspruchs von Niederschrift und Verdikt bringt weder den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, noch jenen der Ziffer 10, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO zur gesetzmäßigen Darstellung. (T5) TE OGH 1985-12-17 11 Os 170/85 Vgl auch; nur T2 TE OGH 1986-01-30 12 Os 192/85 Vgl auch TE OGH 1989-12-06 14 Os 169/89 Vgl auch; nur T2; Beisatz: Aus der Vergleichung mit Ergebnissen des Beweisverfahrens kann der Nachweis eines inneren Widerspruchs des Verdikts nicht geführt werden. (T6) TE OGH 1990-10-11 13 Os 100/90 Vgl auch; nur T2 TE OGH 1992-05-15 15 Os 131/91 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Eine Undeutlichkeit der Antwort der Geschwornen auf gestellte Fragen liegt nur dann vor, wenn ihr nicht entnommen werden kann, welche Umstände als erwiesen angenommen wurden. (T7) TE OGH 1994-08-18 14 Os 104/94 Vgl auch; nur T2 TE OGH 2006-11-09 15 Os 103/06w Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Nicht einmal behauptet. (T8) TE OGH 2015-03-05 12 Os 12/15d Auch; Beis wie T6; Beisatz: Ebensowenig aus dem Vergleich mit Ergebnissen eines anderen Beweisverfahrens. (T9) TE OGH 2017-01-03 14 Os 71/17y Auch TE OGH 2018-11-13 11 Os 101/18i Vgl TE OGH 2023-05-31 13 Os 14/23t vgl; Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1957:RS0101020

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