RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.10.1957 Geschäftszahl4Ob60/57; 4Ob15/63; 4Ob67/79; 5Ob507/81; 4Ob100/81; 8ObA299/95 NormABGB §19; ABGB §1162 IAa; Dienststrafordnung 1954; ZPO §190 D3; RechtssatzDisziplinarerkenntnisse gegen die den Disziplinarvorschriften der Dienstordnung unterworfenen Angestellten einer öffentlich - rechtlichen Körperschaft sind von den Gerichten in formeller Beziehung zu überprüfen, wozu auch gehört, ob der festgestellte Tatbestand ein Erkenntnis auf Entlassung erlaubt. Bei Vorhandensein von Disziplinarvorschriften, die ausdrücklich oder stillschweigend einem Dienstvertrag zugrundegelegt wurden, ist die Entlassung des Dienstnehmers ohne Beobachtung dieser Vorschriften unbegründet. Die nach einem vorschriftsmässig durchgeführten Disziplinarverfahren ausgesprochene Entlassung des Dienstnehmers unterliegt in der Frage ihrer Berechtigung der Judikatur der Gerichte. Wurde der Dienstnehmer auf Grund des einen Bestandteil des Dienstvertrages bildenden Regulativs im Disziplinarwege entlassen, so ist das Gericht berufen, sowohl die formelle als auch insbesondere die materielle Berechtiung der ausgesprochenen Entlassung zu überprüfen. Die Gerichte sind daher berechtigt, zu prüfen, ob die Entlassung eines Privatbediensteten, die i. S. einer bestehenden Dienstpragmatik etwa wegen ungünstiger Qualifikation erfolt, gegen zwingende Vorschriften eines Gesetzes verstößt. Die Zulässigkeit der Prüfung von Entlassungen Privatangestellter durch die Gerichte ergibt sich aus § 19 ABGB, auf welchen die Parteien zwar insoweit verzichten können, als sie sich auf einen Schiedsvertrag einigen oder als sie für einen bestimmten Anspruch ein pactum de non petendo abschließen, aber nicht darüber hinaus.Disziplinarerkenntnisse gegen die den Disziplinarvorschriften der Dienstordnung unterworfenen Angestellten einer öffentlich - rechtlichen Körperschaft sind von den Gerichten in formeller Beziehung zu überprüfen, wozu auch gehört, ob der festgestellte Tatbestand ein Erkenntnis auf Entlassung erlaubt. Bei Vorhandensein von Disziplinarvorschriften, die ausdrücklich oder stillschweigend einem Dienstvertrag zugrundegelegt wurden, ist die Entlassung des Dienstnehmers ohne Beobachtung dieser Vorschriften unbegründet. Die nach einem vorschriftsmässig durchgeführten Disziplinarverfahren ausgesprochene Entlassung des Dienstnehmers unterliegt in der Frage ihrer Berechtigung der Judikatur der Gerichte. Wurde der Dienstnehmer auf Grund des einen Bestandteil des Dienstvertrages bildenden Regulativs im Disziplinarwege entlassen, so ist das Gericht berufen, sowohl die formelle als auch insbesondere die materielle Berechtiung der ausgesprochenen Entlassung zu überprüfen. Die Gerichte sind daher berechtigt, zu prüfen, ob die Entlassung eines Privatbediensteten, die i. S. einer bestehenden Dienstpragmatik etwa wegen ungünstiger Qualifikation erfolt, gegen zwingende Vorschriften eines Gesetzes verstößt. Die Zulässigkeit der Prüfung von Entlassungen Privatangestellter durch die Gerichte ergibt sich aus Paragraph 19, ABGB, auf welchen die Parteien zwar insoweit verzichten können, als sie sich auf einen Schiedsvertrag einigen oder als sie für einen bestimmten Anspruch ein pactum de non petendo abschließen, aber nicht darüber hinaus. EntscheidungstexteTE OGH 1957/10/15 4 Ob 60/57 Veröff: JBl 1958,285 = Arb 6775 TE OGH 1963/04/23 4 Ob 15/63 Auch; Beisatz: Ergangen zur Disziplinarordung, die Bestandteil des KV zwischen dem Hauptverband der Österreichischen Sparkassen und dem Österreichischen Sparkassen- und Giroverband einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Angestellten in der Privatwirtschaft, Sektion, Banken, Sparkassen und Kreditinstitute andererseits ist. (T1) Veröff: EvBl 1963/407 S 550 = Arb 7737 = SozM IA/d,538 TE OGH 1980/09/18 4 Ob 67/79 Vgl auch; Beisatz: Es besteht ein umfaßendes, auch die tatsächlichen Feststellungen der Disziplinarkommission einschließendes Recht des Gerichtes zur Nachprüfung betrieblicher Disziplinarerkenntnisse (mit ausführlicher Begründung). (T2) TE OGH 1981/02/10 5 Ob 507/81 Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Überprüfung vom Vorstand einer Genossenschaft verhängte Geldbuße. (T3) Veröff: SZ 54/16 = JBl 1982,41 TE OGH 1982/05/04 4 Ob 100/81 nur: Bei Vorhandensein von Disziplinarvorschriften, die ausdrücklich oder stillschweigend einem Dienstvertrag zugrundegelegt wurden, ist die Entlassung des Dienstnehmers ohne Beobachtung dieser Vorschriften unbegründet. (T4) Beis wie T2; Veröff: Arb 10107 TE OGH 1995/01/18 8 ObA 299/95 Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Bediensteter der Österreichischen Bundesbahnen. (T5) RechtssatznummerRS0009072
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.