RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.10.1957 Geschäftszahl1Ob552/57; 7Ob531/57; 6Ob209/58; 1Ob264/71; 5Ob127/72; 4Ob548/73; 4Ob530/75; 4Ob580/75; 7Ob536/77; 4Ob530/77; 4Ob515/79; 5Ob765/81; 7Ob700/84; 8ObA231/95; 3Ob2/99m NormHVG §6 Abs3 IIA: MaklerG §12 Abs2; MaklerG §14; RechtssatzDie Umstände, die die Ausführung des Geschäftes hindern und den Geschäftsherrn von der Provisionszahlung befreien, müssen nicht gerade in der Person seines Vertragspartners (des Dritten) gelegen sein, sondern es genügen auch wichtige Umstände, die in seiner Person liegen, daher auch Umstände, die durch einen anderweitigen Dritten herbeigeführt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1957/10/16 1 Ob 552/57 TE OGH 1957/11/27 7 Ob 531/57 Beisatz: Junktimgeschäft mit Prämienverlust bei Einfrieren der Kaufpreisforderung. (T1) TE OGH 1958/10/01 6 Ob 209/58 Veröff: HS 2374/148 TE OGH 1971/10/28 1 Ob 264/71 nur: Die Umstände, die die Ausführung des Geschäftes hindern und den Geschäftsherrn von der Provisionszahlung befreien, müssen nicht gerade in der Person seines Vertragspartners (des Dritten) gelegen sein. (T2) Veröff: ImmZ 1973,9 TE OGH 1972/07/11 5 Ob 127/72 nur T2; Veröff: ImmZ 1973,21 TE OGH 1973/07/03 4 Ob 548/73 nur T2; Beisatz: Es ist dem Geschäftsherrn unzumutbar, durch Abschluß des Kaufvertrages vermittels eines Strohmannes und den Versuch, für dieses Geschäft die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu erreichen, eine Verwaltungsübertretung nach § 19 TGVG zu begehren. Bei dieser Sachlage ist es nicht erforderlich, dazu Stellung zu nehmen, ob nicht schon wegen der Ungültigkeit des beabsichtigten Umgehungsgeschäftes ein Provisionsanspruch ausgeschlossen ist. (T3) Veröff: ImmZ 1975,53 (E19) nur T2; Beisatz: Es ist dem Geschäftsherrn unzumutbar, durch Abschluß des Kaufvertrages vermittels eines Strohmannes und den Versuch, für dieses Geschäft die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu erreichen, eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 19, TGVG zu begehren. Bei dieser Sachlage ist es nicht erforderlich, dazu Stellung zu nehmen, ob nicht schon wegen der Ungültigkeit des beabsichtigten Umgehungsgeschäftes ein Provisionsanspruch ausgeschlossen ist. (T3) Veröff: ImmZ 1975,53 (E19) TE OGH 1975/06/10 4 Ob 530/75 Veröff: HS 9775/9 TE OGH 1975/11/18 4 Ob 580/75 Beisatz: Weigerung einen Kaufvertrag abzuschließen, der flächenwidmungsplanwidrige Bebauung vorsieht und daher falsche Angaben über den beabsichtigten Verwendungszweck enthält. (T4) TE OGH 1977/03/03 7 Ob 536/77 nur T2; Veröff: MietSlg 29558 TE OGH 1977/07/12 4 Ob 530/77 nur T2 TE OGH 1979/04/10 4 Ob 515/79 Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 530/75 TE OGH 1982/01/12 5 Ob 765/81 Auch; nur T2 TE OGH 1985/01/17 7 Ob 700/84 TE OGH 1995/08/18 8 ObA 231/95 nur T2; Beisatz: § 48 ASGG. (T5)nur T2; Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T5) TE OGH 1999/12/22 3 Ob 2/99m Auch; Beisatz: Neben diesen in der Person des Maklers gelegenen Gründen kommen aber auch Umstände in Betracht, die in der Person des Auftraggebers liegen oder durch einen anderweitigen Dritten herbeigeführt wurden; die dadurch bewirkte nachträgliche Änderung der Verhältnisse muss ohne Verschulden des Auftraggebers bewirkt worden sein und ihm die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses unmöglich oder unzumutbar erscheinen lassen (vgl Fromherz Rz 4 zu §§ 12, 13 mwN). (T6) Auch; Beisatz: Neben diesen in der Person des Maklers gelegenen Gründen kommen aber auch Umstände in Betracht, die in der Person des Auftraggebers liegen oder durch einen anderweitigen Dritten herbeigeführt wurden; die dadurch bewirkte nachträgliche Änderung der Verhältnisse muss ohne Verschulden des Auftraggebers bewirkt worden sein und ihm die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses unmöglich oder unzumutbar erscheinen lassen vergleiche Fromherz Rz 4 zu Paragraphen 12, 13, mwN). (T6) RechtssatznummerRS0062765
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