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{'item': ['4Ob109/57', '4Ob2/82', '4Ob65/83', '4Ob60/84', '4Ob124/83', '14ObA75/87', '9ObA291/88', '9ObA290/88', '9ObA188/89', '9ObA199/89', '8ObA325/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029527 Entscheidungsdatum22.10.1957 Geschäftszahl4Ob109/57; 4Ob2/82; 4Ob65/83; 4Ob60/84; 4Ob124/83; 14ObA75/87; 9ObA291/88; 9ObA290/88; 9ObA188/89; 9ObA199/89; 8ObA325/94; 8ObA213/97z; 9ObA124/98w; 8ObA196/01h; 8ObA214/01f; 8ObA304/01s; 8ObA315/01h; 9ObA233/02h; 9ObA247/02t; 8ObA113/02d; 9ObA2/07w; 9ObA128/06y; 9ObA17/11g; 9ObA6/13t; 9ObA158/13w; 9ObA169/13p NormAngG §27 Z4 E4d; GewO §82 litf RechtssatzDas Fernbleiben vom Dienst ist gerechtfertigt, wenn der Dienstnehmer tatsächlich krank und arbeitsunfähig ist, wenn auch die Krankmeldung verspätet vorgenommen wird. Eine verspätete Krankmeldung kann allerdings dann zum Anlass einer Entlassung genommen werden, wenn der Dienstnehmer wusste, dass dem Dienstgeber dadurch ein wesentlicher Schaden erwachsen werde und ihm die rechtzeitige Meldung leicht möglich gewesen wäre. EntscheidungstexteTE OGH 1957-10-22 4 Ob 109/57 Veröff: Arb 6739 = SozM IA/b,49 TE OGH 1982-03-16 4 Ob 2/82 Veröff: Arb 10097 TE OGH 1983-06-14 4 Ob 65/83 Auch; nur: Das Fernbleiben vom Dienst ist gerechtfertigt, wenn der Dienstnehmer tatsächlich krank und arbeitsunfähig ist, wenn auch die Krankmeldung verspätet vorgenommen wird. (T1) Veröff: RdW 1984,116 TE OGH 1984-05-08 4 Ob 60/84 TE OGH 1984-11-13 4 Ob 124/83 nur: Das Fernbleiben vom Dienst ist gerechtfertigt, wenn der Dienstnehmer tatsächlich krank und arbeitsunfähig ist. (T2) TE OGH 1987-09-02 14 ObA 75/87 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Eine durch Krankheit hervorgerufene Arbeitsunfähigkeit schließt die Pflichtwidrigkeit der Arbeitsversäumung aus und ist als rechtmäßiger Hinderungsgrund anzusehen. Alkoholismus gilt nach den Erkenntnissen der modernen Medizin als Krankheit. (T3) Veröff: RdW 1988,53 = WBl 1988,58 = ZAS 1988/16 S 130 (Beck - Mannagetta) = DRdA 1990,297 (Mosler) TE OGH 1988-11-30 9 ObA 291/88 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Verläßt der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers den Arbeitsplatz und unternimmt er danach einen Selbstmordversuch, hat dies allenfalls den Verlust des Entgeltanspruches zur Folge. (T4) TE OGH 1988-12-14 9 ObA 290/88 Auch; nur T2; Beisatz: Den Nachweis der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung hat der Arbeitnehmer zu erbringen. (T5) Beisatz: § 48 ASGG (T6)Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T6) TE OGH 1989-07-12 9 ObA 188/89 Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 1989-08-30 9 ObA 199/89 Auch; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 1995-03-16 8 ObA 325/94 Beisatz: Hier: Durch das Fernbleiben des AN und die verspätete Krankmeldung kam es zu Verschiebungen der Produktionsabläufe und zu einer Verschlechterung des Arbeitsklimas. (T7) TE OGH 1997-08-28 8 ObA 213/97z Beis wie T3 nur: Eine durch Krankheit hervorgerufene Arbeitsunfähigkeit schließt die Pflichtwidrigkeit der Arbeitsversäumung aus und ist als rechtmäßiger Hinderungsgrund anzusehen. (T8) Beis wie T6 TE OGH 1998-07-08 9 ObA 124/98w Auch; Beisatz: In einem solchen Fall besitzt nicht die Verletzung der Verständigungspflicht, sondern die dadurch schuldhaft herbeigeführte Gefahr eines Schadens die zentrale Bedeutung für die Entlassung. (T9) TE OGH 2001-08-30 8 ObA 196/01h Auch; nur T2; Beisatz: Hat der Arbeitnehmer bereits mehrfach, zu Ermahnungen des Arbeitgebers führende Pflichtverletzungen gesetzt, verwirklichen nach Fernbleiben von der Arbeit falsche, die Entlassung provozierende Angaben über den Grund des Fernbleibens den Entlassungsgrund des § 82 lit f 2. Tatbestand GewO. (T10)Auch; nur T2; Beisatz: Hat der Arbeitnehmer bereits mehrfach, zu Ermahnungen des Arbeitgebers führende Pflichtverletzungen gesetzt, verwirklichen nach Fernbleiben von der Arbeit falsche, die Entlassung provozierende Angaben über den Grund des Fernbleibens den Entlassungsgrund des Paragraph 82, Litera f, 2. Tatbestand GewO. (T10) TE OGH 2001-09-13 8 ObA 214/01f Ähnlich; Beis wie T9; Beisatz: Aus der Verletzung der Verständigungspflicht durch den Arbeitnehmer kann nur dann das Vorliegen eines Entlassungsgrundes abgeleitet werden, wenn vom Arbeitgeber behauptet und bewiesen worden wäre, dass der Arbeitnehmer wusste, dass infolge der Unterlassung der Meldung dem Arbeitgeber ein beträchtlicher Schaden erwachsen könne. (T11) Beisatz: Hier: Haft des Arbeitnehmers. (T12) TE OGH 2001-12-20 8 ObA 304/01s Auch; Beis wie T9 TE OGH 2002-07-04 8 ObA 315/01h Beisatz: Verspätete Krankmeldung nach Arbeitsunfall, von dem der Arbeitgeber Kenntnis hatte, stellt keinen Entlassungsgrund nach § 82 lit f GewO dar. (T13)Beisatz: Verspätete Krankmeldung nach Arbeitsunfall, von dem der Arbeitgeber Kenntnis hatte, stellt keinen Entlassungsgrund nach Paragraph 82, Litera f, GewO dar. (T13) TE OGH 2002-11-13 9 ObA 233/02h nur: Eine verspätete Krankmeldung kann allerdings dann zum Anlass einer Entlassung genommen werden, wenn der Dienstnehmer wusste, dass dem Dienstgeber dadurch ein wesentlicher Schaden erwachsen werde und ihm die rechtzeitige Meldung leicht möglich gewesen wäre. (T14) Beis wie T9 TE OGH 2003-01-22 9 ObA 247/02t Beis wie T9 TE OGH 2003-01-23 8 ObA 113/02d Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2007-02-01 9 ObA 2/07w Auch; nur T14 TE OGH 2007-02-01 9 ObA 128/06y nur T2; Veröff: SZ 2007/17 TE OGH 2011-04-27 9 ObA 17/11g nur T2 TE OGH 2013-01-29 9 ObA 6/13t nur T2 TE OGH 2013-12-19 9 ObA 158/13w Auch; nur T14 TE OGH 2014-01-29 9 ObA 169/13p Auch; nur T14

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