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{'item': '4Ob122/57; 3Ob84/72; 3Ob123/73; 7Ob601/81; 4Ob125/83; 9ObA13/91; 9ObA359/98d; 9ObA85/07a; 6Ob147/20s'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0000464 Entscheidungsdatum15.09.2020 Geschäftszahl4Ob122/57; 3Ob84/72; 3Ob123/73; 7Ob601/81; 4Ob125/83; 9ObA13/91; 9ObA359/98d; 9ObA85/07a; 6Ob147/20s NormEO

§ 301

EO ist im Klagewege nicht durchsetzbar (vgl SZ 13/238); der Drittschuldner macht sich nur schadenersatzpflichtig. 2.) Der Drittschuldner haftet dem Betreibenden, wenn er keine Äußerung nach § 301 EO abgegeben hat, für aufgelaufene Prozeßkosten.1.)

Paragraph 301, EO ist im Klagewege nicht durchsetzbar vergleiche SZ 13/238); der Drittschuldner macht sich nur schadenersatzpflichtig. 2.) Der Drittschuldner haftet dem Betreibenden, wenn er keine Äußerung nach Paragraph 301, EO abgegeben hat, für aufgelaufene Prozeßkosten. EntscheidungstexteTE OGH 1957-10-22 4 Ob 122/57 EvBl 1958/29 S 51 = Arb 6741 = JBl 1958,132 = SozM 3E,179 TE OGH 1972-08-31 3 Ob 84/72 nur: Der Drittschuldner haftet dem Betreibenden, wenn er keine Äußerung nach § 301 EO abgegeben hat, für aufgelaufene Prozeßkosten. (T1); Beisatz: Hat allerdings der Drittschuldner im Laufe des gegen ihn nach § 308 EO angestrengten Prozesses die zunächst unterlassene Erklärung nach § 301 Abs 1 EO durch sein Prozeßvorbringen nachgeholt, so haftet er für weitere durch die Überprüfung von dessen Richtigkeit aufgelaufenen Kosten nicht mehr. (T2) = EvBl 1973/8 S 17 =nur: Der Drittschuldner haftet dem Betreibenden, wenn er keine Äußerung nach Paragraph 301, EO abgegeben hat, für aufgelaufene Prozeßkosten. (T1); Beisatz: Hat allerdings der Drittschuldner im Laufe des gegen ihn nach Paragraph 308, EO angestrengten Prozesses die zunächst unterlassene Erklärung nach Paragraph 301, Absatz eins, EO durch sein Prozeßvorbringen nachgeholt, so haftet er für weitere durch die Überprüfung von dessen Richtigkeit aufgelaufenen Kosten nicht mehr. (T2) = EvBl 1973/8 S 17 = TE OGH 1973-10-09 3 Ob 123/73 nur:

§ 301

EO ist im Klagewege nicht durchsetzbar (vgl SZ 13/238); der Drittschuldner macht sich nur schadenersatzpflichtig. (T3) = EvBl 1974/33 S 74nur:

Paragraph 301, EO ist im Klagewege nicht durchsetzbar vergleiche SZ 13/238); der Drittschuldner macht sich nur schadenersatzpflichtig. (T3) = EvBl 1974/33 S 74 TE OGH 1981-05-21 7 Ob 601/81 nur T3; SZ 54/85 TE OGH 1983-11-08 4 Ob 125/83 Auch; nur T3; JBl 1984,686 TE OGH 1991-03-13 9 ObA 13/91 nur T3; EvBl 1991/115 S 508 = JBl 1991,670 =RdW 1991,269 = SZ 64/30 TE OGH 1999-02-24 9 ObA 359/98d nur:

§ 301EO ist im Klagewege nicht durchsetzbar.

(T4)nur:

Paragraph 301, EO ist im Klagewege nicht durchsetzbar. (T4) TE OGH 2007-06-25 9 ObA 85/07a nur T1; nur T3 TE OGH 2020-09-15 6 Ob 147/20s Vgl; nur:

§ 301EO ist im Klageweg nicht durchsetzbar. (T5)

Vgl; nur:

Paragraph 301, EO ist im Klageweg nicht durchsetzbar. (T5) Beisatz: Die nach Art XLII Abs 1

  1. Fall EGZPO auskunftsberechtigten Masseverwalter und Erben sind über die Masse bzw den Nachlass unmittelbar verfügungsbefugt, was diese von einem bloßen Gläubiger unterscheidet. Letzterer hat vor Pfändung und Überweisung keinen unmittelbaren Anspruch auf Forderungen des Schuldners. (T6)Beisatz: Die nach Art XLII Absatz eins,
  2. Fall EGZPO auskunftsberechtigten Masseverwalter und Erben sind über die Masse bzw den Nachlass unmittelbar verfügungsbefugt, was diese von einem bloßen Gläubiger unterscheidet. Letzterer hat vor Pfändung und Überweisung keinen unmittelbaren Anspruch auf Forderungen des Schuldners. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1957:RS0000464

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.