RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0000359 Entscheidungsdatum28.11.1995 Geschäftszahl7Ob518/56; 4Ob73/61; 3Ob81/70; 5Ob661/78; 3Ob128/79; 3Ob8/84; 8Ob565/88; 10Ob508/95 NormABGB §364c C1 ABGB §1233 E ABGB §1236 EO §9 C EO §88 GBG §10 Rechtssatz1.) Ist die Gütergemeinschaft grundbücherlich in einer Form eingetragen, die ihre Wirkung gegen Dritte nach Art eines Verfügungsverbotes nach § 364 c ABGB verleiht, so ist die Exekutionsführung in die dem einen Ehegatten zugeschriebenen Hälfte nur auf Grund eines gegen ihn allein ergangenen Exekutionstitels ohne gleichzeitige Verurteilung des anderen Ehegatten unzulässig; nur in beide Hälften des Gemeinschaftsgutes zusammen kann Exekution geführt werden; 2.) zur Frage, ob die Gütergemeinschaft unter Lebenden ein "Gesamthandverhältnis" begründet (wird abgelehnt!); 3.) keine Exekutionsführung auf Grund eines gegen den einen Hälfteeigentümer des unbeweglichen Gemeinschaftsgutes erwirkten Exekutionstitels in die dem anderen Eheteil zugeschriebene Hälfte (unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Judikatur).1.) Ist die Gütergemeinschaft grundbücherlich in einer Form eingetragen, die ihre Wirkung gegen Dritte nach Art eines Verfügungsverbotes nach Paragraph 364, c ABGB verleiht, so ist die Exekutionsführung in die dem einen Ehegatten zugeschriebenen Hälfte nur auf Grund eines gegen ihn allein ergangenen Exekutionstitels ohne gleichzeitige Verurteilung des anderen Ehegatten unzulässig; nur in beide Hälften des Gemeinschaftsgutes zusammen kann Exekution geführt werden; 2.) zur Frage, ob die Gütergemeinschaft unter Lebenden ein "Gesamthandverhältnis" begründet (wird abgelehnt!); 3.) keine Exekutionsführung auf Grund eines gegen den einen Hälfteeigentümer des unbeweglichen Gemeinschaftsgutes erwirkten Exekutionstitels in die dem anderen Eheteil zugeschriebene Hälfte (unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Judikatur). EntscheidungstexteTE OGH 1957-10-26 7 Ob 518/56 Veröff: SZ 30/65 = JBl 1958,70 = EvBl 1958/40 S 70 TE OGH 1961-10-10 4 Ob 73/61 Anm: Veröff: Arb 7449Anmerkung, Veröff: Arb 7449 TE OGH 1970-07-01 3 Ob 81/70 Beisatz: Die Verfügungsbeschränkung des einen Ehegatten über die Liegenschaftshälfte des anderen Ehegatten wird wechselseitig durch das beide Ehegatten verurteilende Erkenntnis gebrochen. (T1) Anm: Veröff: EvBl 1971/52 S 97Anmerkung, Veröff: EvBl 1971/52 S 97 TE OGH 1979-01-23 5 Ob 661/78 nur: Keine Exekutionsführung auf Grund eines gegen den einen Hälfteeigentümer des unbeweglichen Gemeinschaftsgutes erwirkten Exekutionstitels in die dem anderen Eheteil zugeschriebene Hälfte (unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Judikatur). (T2) TE OGH 1979-11-21 3 Ob 128/79 Beisatz: Beseitigung des Hindernisses des Belastungsverbotes und Veräußerungsverbotes durch einen eine Solidarverpflichtung aller Verbotsberechtigten beinhaltenden Exekutionstitel. (T3) Anm: Veröff: NZ 1980,156Anmerkung, Veröff: NZ 1980,156 TE OGH 1984-03-28 3 Ob 8/84 vgl auch; Beisatz: hier gemeinsames Wohungseigentum (T4)vergleiche auch; Beisatz: hier gemeinsames Wohungseigentum (T4) Anm: Veröff: SZ 57/63 = NZ 1984,156 (Zustimmung Hofmeister NZ 1984,160) = JBl 1985,164 = RdW 1984,273Anmerkung, Veröff: SZ 57/63 = NZ 1984,156 (Zustimmung Hofmeister NZ 1984,160) = JBl 1985,164 = RdW 1984,273 TE OGH 1989-06-29 8 Ob 565/88 Auch; Beisatz: Bei einer allgemeinen Gütergemeinschaft unter Lebenden haftet jeder Gatte für die Schulden des anderen Ehegatten sachlich mit dem Gemeinschaftsgut. (T5) TE OGH 1995-11-28 10 Ob 508/95 Vgl; Beis wie T5; Veröff: SZ 68/226 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1957:RS0000359
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