RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0107070 Entscheidungsdatum03.06.2025 Geschäftszahl7Ob373/57; 3Ob616/83; 8Ob513/85; 7Ob602/89; 2Ob1524/95; 2Ob511/96; 2Ob522/95; 5Ob285/97s; 1Ob239/97x; 7Ob345/97d; 2Ob325/98b; 9Ob227/99v; 2Ob155/98b; 2Ob340/98h; 7Ob253/02k; 9Ob84/06b; 7Ob213/06h; 8Ob85/06t; 3Ob3/07v; 5Ob233/09i; 5Ob189/16d; 3Ob113/19t; 3Ob220/23h; 5Ob140/24k NormGBG §61 A BauRG §1 Abs3 Rechtssatz§ 61 GBG 1955 behandelt nur die Zulässigkeit der Streitanmerkung bei Löschungsklage, regelt aber nicht die materiellrechtliche Frage, wann eine Klage auf Löschung einer ungültigen Eintragung gewährt wird. Sie ist immer dann gegeben, wenn die Einverleibung aus dem Grunde der ursprünglichen Nichtigkeit oder durch nachträglichen Wegfall des Rechtstitels, auf dem sie beruht, vom Grundeigentümer angefochten wird. (Eintragung einer Konkurrenzklausel).Paragraph 61, GBG 1955 behandelt nur die Zulässigkeit der Streitanmerkung bei Löschungsklage, regelt aber nicht die materiellrechtliche Frage, wann eine Klage auf Löschung einer ungültigen Eintragung gewährt wird. Sie ist immer dann gegeben, wenn die Einverleibung aus dem Grunde der ursprünglichen Nichtigkeit oder durch nachträglichen Wegfall des Rechtstitels, auf dem sie beruht, vom Grundeigentümer angefochten wird. (Eintragung einer Konkurrenzklausel). EntscheidungstexteTE OGH 1957-10-30 7 Ob 373/57 Veröff: EvBl 1958/122 S 188 = HBZ 1958 Nr 8 S 2 = ImmZ 1958,140 TE OGH 1984-02-22 3 Ob 616/83 Auch; nur: Sie ist immer dann gegeben, wenn die Einverleibung aus dem Grunde der ursprünglichen Nichtigkeit oder durch nachträglichen Wegfall des Rechtstitels, auf dem sie beruht, vom Grundeigentümer angefochten wird. (T1) Beisatz: Hier: Vertragsaufhebung (T2) Veröff: NZ 1984,134 = JBl 1985,97 TE OGH 1985-02-28 8 Ob 513/85 nur T1 TE OGH 1989-04-27 7 Ob 602/89 Auch; nur: Sie ist immer dann gegeben, wenn die Einverleibung aus dem Grunde der ursprünglichen Nichtigkeit angefochten wird. (T3) Beisatz: Dem im Grundbuch bereits Eingetragenen steht die Löschungsklage gegen denjenigen zu, durch dessen nachfolgende, jedoch auf einem materiell unwirksamen Titel beruhende Eintragung er aus dem Grundbuch verdrängt wurde. (T4) Veröff: SZ 62/80 = JBl 1989,780 TE OGH 1995-08-24 2 Ob 1524/95 Auch; Beis wie T4 TE OGH 1997-03-20 2 Ob 511/96 Vgl; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Der Wegfall des Rechtstitels muß auch zum Verlust des der bekämpften Eintragung zugrundeliegenden Anspruchs geführt haben. Die bloße Aufhebung eines Versäumungsurteils, auf dem eine grundbücherliche Eintragung beruht, ist daher nicht ausschlaggebend. Entscheidend für den Erfolg der Löschungsklage ist vielmehr, ob der mit dem Versäumungsurteil festgestellte Anspruch besteht oder nicht. (T5) TE OGH 1997-05-26 2 Ob 522/95 nur T1; Beisatz: Dies trifft auch auf die ex tunc wirkende Aufhebung des Vertrages wegen Verletzung über die Hälfte zu. (T6) TE OGH 1997-09-16 5 Ob 285/97s Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 1997-12-15 1 Ob 239/97x nur T1; Beis wie T6 TE OGH 1998-03-10 7 Ob 345/97d Vgl auch TE OGH 1998-12-17 2 Ob 325/98b Auch; nur T3; Beisatz: Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der der Eintragung zugrundeliegende Vertrag wegen mangelnder Willensübereinstimmung, Zwanges, Betruges, Irrtums oder Verletzung über die Hälfte nicht zustandegekommen oder anfechtbar ist. (T7) TE OGH 1999-09-01 9 Ob 227/99v nur T1; Beisatz: Hingegen werden die Voraussetzungen für die Streitanmerkung verneint, wenn die Löschung des bücherlichen Rechtes wegen eines erst nach rechtswirksamer Eintragung eingetretenen Umstandes, zum Beispiel bei Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks oder bei Kompensation der pfandgesicherten Forderung mit einer erst später entstandenen Gegenforderung, begehrt wird (ex nunc). (T8) Beisatz: Klage auf Nichtigerklärung eines Übergabsvertrags wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit - Streitanmerkung grundsätzlich zulässig. (T9) TE OGH 1999-12-23 2 Ob 155/98b Vgl auch; Beis wie T7 TE OGH 2000-03-30 2 Ob 340/98h Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2002-12-11 7 Ob 253/02k Auch; nur T1; Beisatz: Eine Schenkungs-Widerrufsklage kann nicht nach § 61 GBG angemerkt werden (Binder in Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB 5, § 946, Rz 7). (T10)Auch; nur T1; Beisatz: Eine Schenkungs-Widerrufsklage kann nicht nach Paragraph 61, GBG angemerkt werden (Binder in Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB 5, Paragraph 946,, Rz 7). (T10) TE OGH 2006-08-11 9 Ob 84/06b nur T1; Beis wie T6 TE OGH 2006-09-27 7 Ob 213/06h Auch; nur T1; Beisatz: Wenn in einem Eventualbegehren nur ein (obligatorischer) Anspruch auf Rückübertragung für den Fall eines - bisher noch nicht erfolgten - „Wegfalls", also bei nachträglicher Beseitigung des (nach dem allein maßgebenden Klagevorbringen gültig zustandegekommenen und unangefochtenweiterbestehenden) Titelgeschäfts geltend gemacht wird, ist eine Streitanmerkung der Klage gemäß § 61 Abs 1 GBG nicht zulässig. (T11)Auch; nur T1; Beisatz: Wenn in einem Eventualbegehren nur ein (obligatorischer) Anspruch auf Rückübertragung für den Fall eines - bisher noch nicht erfolgten - „Wegfalls", also bei nachträglicher Beseitigung des (nach dem allein maßgebenden Klagevorbringen gültig zustandegekommenen und unangefochtenweiterbestehenden) Titelgeschäfts geltend gemacht wird, ist eine Streitanmerkung der Klage gemäß Paragraph 61, Absatz eins, GBG nicht zulässig. (T11) TE OGH 2006-11-30 8 Ob 85/06t Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2007-03-29 3 Ob 3/07v nur T1; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2010-06-22 5 Ob 233/09i Vgl auch; Beisatz: Zur Löschungsklage berechtigen den eingetragenen bzw vom Beklagten verdrängten Eigentümer materiell unrichtige Einverleibungen, etwa des Eigentums, des Pfandrechts, von Reallasten, auch Urkundenhinterlegungen über Superädifikate. (T12) TE OGH 2016-11-22 5 Ob 189/16d TE OGH 2019-08-29 3 Ob 113/19t Vgl; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T8 TE OGH 2024-01-31 3 Ob 220/23h Beisatz: Ob ein Baurecht wegen Verstoß gegen § 1 Abs 3 BauRG zu löschen ist, richtet sich nach dem Inhalt der Vereinbarung der Parteien, die der Eintragung zu Grunde liegt. Nicht maßgebend ist die rein faktische Gestaltung des Bauwerks. Der Inhalt der Vereinbarung ist nach den allgemeinen Regeln der Vertragsauslegung zu ermitteln. (T13)Beisatz: Ob ein Baurecht wegen Verstoß gegen Paragraph eins, Absatz 3, BauRG zu löschen ist, richtet sich nach dem Inhalt der Vereinbarung der Parteien, die der Eintragung zu Grunde liegt. Nicht maßgebend ist die rein faktische Gestaltung des Bauwerks. Der Inhalt der Vereinbarung ist nach den allgemeinen Regeln der Vertragsauslegung zu ermitteln. (T13) TE OGH 2025-06-03 5 Ob 140/24k vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1957:RS0107070
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