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{'item': '3Ob471/57; 7Ob90/74; 4Ob10/77; 4Ob320/77; 1Ob658/83; 4Ob391/86 (4Ob392/86); 4Ob11/90; 6Ob1002/95; 4Ob266/00x; 6Ob175/09t; 6Ob106/14b; 6Ob203

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0032423 Entscheidungsdatum22.12.2016 Geschäftszahl3Ob471/57; 7Ob90/74; 4Ob10/77; 4Ob320/77; 1Ob658/83; 4Ob391/86 (4Ob392/86); 4Ob11/90; 6Ob1002/95; 4Ob266/00x; 6Ob175/09t; 6Ob106/14b; 6Ob203/16w NormABGB §1330 Abs2 BI RechtssatzAnspruch auf Unterlassung. EntscheidungstexteTE OGH 1957-11-13 3 Ob 471/57 Veröff: JBl 1958,233 TE OGH 1974-05-30 7 Ob 90/74 Veröff: JBl 1974,527 = ÖBl 1975,86; hiezu kritisch Schönherr ÖBl 1975,77 TE OGH 1977-02-22 4 Ob 10/77 Veröff: ZAS 1980,16 (mit Anmerkung von Böhm) = IndS 1978 H2/1097 = ÖBl 1977,122 TE OGH 1977-06-14 4 Ob 320/77 Veröff: SZ 50/86 = EvBl 1978/38 S 122 = ÖBl 1978,3 mit Anmerkung von Schönherr TE OGH 1983-08-31 1 Ob 658/83 Veröff: SZ 56/124 = EvBl 1984/60 S 241 = ÖBl 1984,18 = GRURInt 1985,340 = JBl 1984,492 TE OGH 1987-05-19 4 Ob 391/86 TE OGH 1990-02-20 4 Ob 11/90 Auch; Beisatz: Nach ganz herrschender Lehre und der neueren Rechtsprechung ist nämlich der - hier allein geltend gemachte - Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verbreitung einer herabsetzenden Äußerung verschuldensunabhängig, ist doch allein schon die Rufgefährdung durch objektiv unwahre Behauptungen von der Rechtsordnung verpönt. (T1) Veröff: MR 1990,183 (Korn) TE OGH 1995-01-26 6 Ob 1002/95 Auch; Beis wie T1; Beisatz: Unterlassungsanspruch steht schon dann zu, wenn die Verbreitung rufschädigender unwahrer Tatsachenbehauptungen drohend bevorsteht. (T2) TE OGH 2000-10-24 4 Ob 266/00x Vgl auch TE OGH 2009-09-18 6 Ob 175/09t Auch; Beisatz: Auf die Einhaltung von Verfahrensvorschriften, hier jener des § 230a StPO, besteht für sich allein kein gegen jedermann durchsetzbarer Individualanspruch, ein solcher setzt vielmehr die Verletzung von konkreten Persönlichkeitsrechten voraus. (T3)Auch; Beisatz: Auf die Einhaltung von Verfahrensvorschriften, hier jener des Paragraph 230 a, StPO, besteht für sich allein kein gegen jedermann durchsetzbarer Individualanspruch, ein solcher setzt vielmehr die Verletzung von konkreten Persönlichkeitsrechten voraus. (T3) TE OGH 2014-10-09 6 Ob 106/14b Auch; Beis wie T1 TE OGH 2016-12-22 6 Ob 203/16w Vgl; Beisatz: § 1330 ABGB normiert zum einen eine deliktische Haftung, für die zumindest leichte Fahrlässigkeit Voraussetzung ist. Nach neuerer Auffassung handelt es sich bei § 1330 ABGB aber nicht nur um eine deliktische Haftungsregelung. Dahinter stehen vielmehr die Ehre und der wirtschaftliche Ruf als absolute Rechte im Sinne des § 16 ABGB. Daher gewährt die jüngere Rechtsprechung bei beiden Tatbeständen des § 1330 ABGB einen ‑ abgesehen vom Fall des § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB ‑ verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch. (T4)Vgl; Beisatz: Paragraph 1330, ABGB normiert zum einen eine deliktische Haftung, für die zumindest leichte Fahrlässigkeit Voraussetzung ist. Nach neuerer Auffassung handelt es sich bei Paragraph 1330, ABGB aber nicht nur um eine deliktische Haftungsregelung. Dahinter stehen vielmehr die Ehre und der wirtschaftliche Ruf als absolute Rechte im Sinne des Paragraph 16, ABGB. Daher gewährt die jüngere Rechtsprechung bei beiden Tatbeständen des Paragraph 1330, ABGB einen ‑ abgesehen vom Fall des Paragraph 1330, Absatz 2, Satz 3 ABGB ‑ verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1957:RS0032423

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