5Os437/57
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.11.1957 Geschäftszahl5Os437/57; 9Os157/67; 11Os69/69 NormStGB §99 C;
RechtssatzAuch der Ehegatte kann sich gegen seine Frau durch Behinderung ihrer Bewegungsfreiheit (durch Verschlossenhalten) des Verbrechens nach dem § 93 StGB schuldig machen.Auch der Ehegatte kann sich gegen seine Frau durch Behinderung ihrer Bewegungsfreiheit (durch Verschlossenhalten) des Verbrechens nach dem Paragraph 93, StGB schuldig machen.
EntscheidungstexteTE OGH 1957/11/19 5 Os 437/57 Veröff: SSt 28/81 TE OGH 1968/01/04 9 Os 157/67 Beisatz: Der Ehemann ist als Haushaltungsvorstand unter keinen Umständen berechtigt, einen erwachsenen Familienangehörigen, insbesondere seine Ehegattin, festzuhalten und dadurch in den natürlichen Rechten zu verletzen sofern nicht etwa Notwehr vorliegt. (T1) TE OGH 1969/06/27 11 Os 69/69 Auch; Beisatz: Selbst zur Sicherung der häuslichen Ordnung steht ihm gegenüber der Ehefrau keine Zwangsmaßnahme zu. (T1) Veröff: EvBl 1970/100 S 156 RechtssatznummerRS0092997