GB) ist ein Kausalzusammenhang zwischen der Alkoholisierung und dem nach dem § 335 StG (
GB) schuldhaften Verhalten des Täters oder dem Unfallserfolg nicht erforderlich. Es genügt vielmehr die Feststellung, daß das Grunddelikt (nach dem § 335 StG) im Rahmen einer Tätigkeit begangen wurde, deren Vornahme im alkoholisierten Zustand erhöht gefährlich war, und daß der Täter, als er sich vorsätzlich oder fahrlässig berauschte, vorhersah oder vorhersehen konnte, daß ihm noch eine derartige Tätigkeit bevorstehe.1./ Zur Anwendbarkeit des Paragraph 337, Litera b, StG (
Paragraph 81, Ziffer 2, StGB) ist ein Kausalzusammenhang zwischen der Alkoholisierung und dem nach dem Paragraph 335, StG (
Paragraph 80, StGB) schuldhaften Verhalten des Täters oder dem Unfallserfolg nicht erforderlich. Es genügt vielmehr die Feststellung, daß das Grunddelikt (nach dem Paragraph 335, StG) im Rahmen einer Tätigkeit begangen wurde, deren Vornahme im alkoholisierten Zustand erhöht gefährlich war, und daß der Täter, als er sich vorsätzlich oder fahrlässig berauschte, vorhersah oder vorhersehen konnte, daß ihm noch eine derartige Tätigkeit bevorstehe. 2./ Zur Anwendung des § 337 lit b StG (
GB) wird aber auch nicht gefordert, daß der Täter seine mangelnde Eignung zur Vornahme einer im alkoholisierten Zustand erhöht gefährlichen Tätigkeit kannte oder erkennen mußte. Es genügt, daß er im Zeitpunkt des vorsätzlich oder fahrlässigen Genusses berauschender Mittel den berauschenden Charakter dieser Mittel kannte und vorhersah oder vorhersehen konnte, daß ihm eine im berauschenden Zustand erhöht gefährliche Tätigkeit bevorstehe.2./ Zur Anwendung des Paragraph 337, Litera b, StG (
Paragraph 81, Ziffer 2, StGB) wird aber auch nicht gefordert, daß der Täter seine mangelnde Eignung zur Vornahme einer im alkoholisierten Zustand erhöht gefährlichen Tätigkeit kannte oder erkennen mußte. Es genügt, daß er im Zeitpunkt des vorsätzlich oder fahrlässigen Genusses berauschender Mittel den berauschenden Charakter dieser Mittel kannte und vorhersah oder vorhersehen konnte, daß ihm eine im berauschenden Zustand erhöht gefährliche Tätigkeit bevorstehe. EntscheidungstexteTE OGH 1957/11/21 5 Os 449/57 Veröff: ZVR 1958/66 S 78 TE OGH 1959/10/15 9 Os 229/59 Veröff: ZVR 1960/216 S 143 TE OGH 1966/10/13 11 Os 108/66 nur: Zur Anwendbarkeit des § 337 lit b StG (
GB) ist ein Kausalzusammenhang zwischen der Alkoholisierung und dem nach dem § 335 StG (
GB) schuldhaften Verhalten des Täters oder dem Unfallserfolg nicht erforderlich. Es genügt vielmehr die Feststellung, daß das Grunddelikt (nach dem § 335 StG) im Rahmen einer Tätigkeit begangen wurde, deren Vornahme im alkoholisierten Zustand erhöht gefährlich war, und daß der Täter, als er sich vorsätzlich oder fahrlässig berauschte, vorhersah oder vorhersehen konnte, daß ihm noch eine derartige Tätigkeit bevorstehe. (T1) Veröff: ZVR 1967/152 S 165 nur: Zur Anwendbarkeit des Paragraph 337, Litera b, StG (
Paragraph 81, Ziffer 2, StGB) ist ein Kausalzusammenhang zwischen der Alkoholisierung und dem nach dem Paragraph 335, StG (
Paragraph 80, StGB) schuldhaften Verhalten des Täters oder dem Unfallserfolg nicht erforderlich. Es genügt vielmehr die Feststellung, daß das Grunddelikt (nach dem Paragraph 335, StG) im Rahmen einer Tätigkeit begangen wurde, deren Vornahme im alkoholisierten Zustand erhöht gefährlich war, und daß der Täter, als er sich vorsätzlich oder fahrlässig berauschte, vorhersah oder vorhersehen konnte, daß ihm noch eine derartige Tätigkeit bevorstehe. (T1) Veröff: ZVR 1967/152 S 165 TE OGH 1979/03/07 10 Os 16/79 Veröff: ZVR 1979/188 S 211 TE OGH 1979/03/14 10 Os 189/78 nur T1 RechtssatznummerRS0092367
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.